34. Auszug aus dem Urteil i.S. K. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
|
C 103/03 vom 13. Februar 2004
|
Regeste
|
Art. 277 ZGB; Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AVIG; Art. 33 Abs. 1 AVIV sowie Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) (je in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung).
|
Aus den Erwägungen:
|
|
|
3.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Praxis sehen eine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht nicht vor. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, wollte der Bundesrat im Entwurf zum neuen Kindesrecht die Dauer der Unterhaltspflicht zunächst auf das vollendete 25. Altersjahr des Kindes begrenzen (vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [BBl 1 BGE 974 II 57 ]). Das Parlament hat jedoch diese Lösung verworfen und als Ende der Unterhaltspflicht den Zeitpunkt bestimmt, in welchem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (ROLANDO FORNI, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 1996 S. 431). Der frühere Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die Mündigkeit hinaus wurde mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert (vgl. die Hinweise zur Lehre in BGE 129 III 377 Erw. 3.3). Es sollten damit zwar nicht Bummelstudenten gefördert, aber auch nicht vom Kind ausserordentliche Leistungen verlangt werden, sondern Fleiss, Einsatz und guter Wille. Massstab kann nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsganges sein. Ebenso sind obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika oder Sprach(schul)aufenthalte und Ähnliches zu berücksichtigen (PETER BREITSCHMID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 22 zu Art. 277 mit zusätzlichen Hinweisen zur Praxis der Mündigenunterhaltspflicht). Ein Alter von 25 Jahren (oder mehr) zur Erreichung eines ersten akademischen Titels gilt dabei als nicht ungewöhnlich. Ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (FORNI, a.a.O., S. 439).
|
|
|