BGE 130 V 237
 
34. Auszug aus dem Urteil i.S. K. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
 
C 103/03 vom 13. Februar 2004
 
Regeste
Art. 277 ZGB; Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AVIG; Art. 33 Abs. 1 AVIV sowie Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) (je in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung).
 
Aus den Erwägungen:
3.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 67 ff. Erw. 4 und 5 befunden hatte, dass die bisherige Umschreibung des Begriffes der Unterhaltspflicht in Art. 33 Abs. 1 AVIV gesetzes- und verfassungswidrig ist (weil die Annahme einer Unterhaltspflicht von der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Kinderzulagen und nicht vom entsprechenden zivilrechtlichen Begriff abhängig gemacht worden war), passte der Bundesat die betreffende Bestimmung auf den 1. Juni 2002 an. Dem geänderten Wortlaut zufolge besteht nun eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Art. 22 Abs. 2 AVIG, wenn der Versicherte nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten.
3.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Praxis sehen eine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht nicht vor. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, wollte der Bundesrat im Entwurf zum neuen Kindesrecht die Dauer der Unterhaltspflicht zunächst auf das vollendete 25. Altersjahr des Kindes begrenzen (vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [BBl 1 BGE 974 II 57 ]). Das Parlament hat jedoch diese Lösung verworfen und als Ende der Unterhaltspflicht den Zeitpunkt bestimmt, in welchem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (ROLANDO FORNI, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 1996 S. 431). Der frühere Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die Mündigkeit hinaus wurde mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert (vgl. die Hinweise zur Lehre in BGE 129 III 377 Erw. 3.3). Es sollten damit zwar nicht Bummelstudenten gefördert, aber auch nicht vom Kind ausserordentliche Leistungen verlangt werden, sondern Fleiss, Einsatz und guter Wille. Massstab kann nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsganges sein. Ebenso sind obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika oder Sprach(schul)aufenthalte und Ähnliches zu berücksichtigen (PETER BREITSCHMID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 22 zu Art. 277 mit zusätzlichen Hinweisen zur Praxis der Mündigenunterhaltspflicht). Ein Alter von 25 Jahren (oder mehr) zur Erreichung eines ersten akademischen Titels gilt dabei als nicht ungewöhnlich. Ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (FORNI, a.a.O., S. 439).
3.3 Zwar beruft sich die Arbeitslosenkasse darauf, sie habe sich an die für sie nach Art. 110 Abs. 3 AVIG verbindliche Weisung in Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) gehalten, wo (in der seit 1. Juni 2002 gültigen Fassung) vorgeschrieben ist, im Rahmen der Taggeldfestsetzung sei die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen. Eine solche Regelung ist aber auf Grund der in Erw. 3.1 und 3.2 dargelegten, gesetzlich stipulierten Bindung der Taggelderhöhung an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht rechtskonform. Vielmehr haben in Fällen wie dem hier anstehenden die Organe der Arbeitslosenversicherung vorfrageweise über die Mündigenunterhaltspflicht zu befinden (BGE 120 V 382 Erw. 3a mit Hinweisen).
4. Wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, ist somit nicht einzig der Wegfall der Altersgrenze ausschlaggebend für den Entscheid über einen allfälligen Anspruch auf das höhere Taggeld. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB spielt auch die Angemessenheit der Ausbildung des Kindes eine Rolle, und es ist die Frage zu klären, bis wann eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Ebenso ist darüber zu befinden, ob nach den gesamten Umständen die Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung gegeben ist (vgl. dazu CYRIL HEGNAUER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht [Berner Kommentar], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht: Art. 270-295 ZGB, Bern 1997, N 88 bis 140 zu Art. 277 mit Hinweisen zur Praxis). Diese Fragen sind ohne Kenntnis der konkreten Umstände nicht zu beantworten. Deshalb ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid zu bestätigen.