BGE 131 V 305
 
42. Auszug aus dem Urteil i.S. S. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
I 723/04 vom 26. August 2005
 
Regeste
Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes.
In casu aber intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts. (Erw. 5)
 
Sachverhalt
A. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2004 bestätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich ihre Verfügung vom 13. April 2004, womit die bisher an S., geboren 1957, ausgerichtete Viertelsrente auf Ende Januar 2003 revisionsweise aufgehoben wurde. Der Einspracheentscheid wurde am 11. August 2004 zugestellt.
B. Mit gleichentags der Post übergebener Eingabe vom 15. September 2004 liess S. - unter Berücksichtigung der kantonalen beziehungsweise der eidgenössischen Gerichtsferien - Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihr die bisher ausgerichtete Invalidenrente weiterhin zu gewähren. Mit Entscheid vom 30. September 2004 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen verspäteter Eingabe auf die Beschwerde nicht ein.
C. S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht anzuweisen, auf die Beschwerde vom 15. September 2004 einzutreten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie nach Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
Unter der Marginalie "Übergangsbestimmungen" hält Art. 82 Abs. 2 ATSG fest, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen haben und dass bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten.
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Nach Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung der Fristen der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
(...)
 
Erwägung 4
4.1 Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist im ATSG in den Art. 56 ff. geregelt; Art. 60 Abs. 2 ATSG verweist für die Fristen auf Art. 38 bis 41 ATSG, welche Normen damit vom Verwaltungsverfahren in das Verwaltungsjustizverfahren transformiert werden und deshalb hier grundsätzlich anwendbar sind. Da sich vorliegend die Frage der Fristberechnung stellt, ist Art. 38 ATSG einschlägig. Diese Regelung ist abschliessend, so dass grundsätzlich diejenige des VwVG nicht massgebend ist (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 38 ATSG), was aber eine Berücksichtigung der Rechtsprechung zum VwVG nicht ausschliesst (vgl. Erw. 4.2 hienach).
4.2 Art. 38 Abs. 1 ATSG lautet wie folgt: "Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen"/"Si le délai, compté par jours ou par mois, doit être communiqué aux parties, il commence à courir le lendemain de la communication"/"Se il termine è computato in giorni o in mesi e deve essere notificato alle parti, inizia a decorrere il giorno dopo la notificazione." Abgesehen von den nach Monaten bestimmten Fristen entspricht dies praktisch dem Wortlauf des Art. 20 Abs. 1 VwVG ("Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen"/"Si le délai compté par jours doit être communiqué aux parties, il commence à courir le lendemain de la communication"/"Un termine computato in giorni, se deve essere notificato alle parti, comincia a decorrere il giorno dopo la notificazione"). Art. 32 Abs. 1 OG lautet in dieser Hinsicht jedoch anders: "Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt."/"Dans la supputation des délais, le jour duquel le délai court n'est pas compté."/"Nel computo dei termini non è compreso il giorno iniziale." Damit ist grundsätzlich die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG (BGE 122 V 60) hier nicht (direkt) massgebend, während die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG (AHI 1998 S. 211 ff.) zu berücksichtigen ist. AHI 1998 S. 212 sieht (in der Originalsprache französisch; VSI 1998 S. 218) vor, "que selon le texte clair de l'art. 20 al. 1 PA, ... le délai de recours commence à courir le jour suivant la communication, indépendamment du fait que la décision ait été notifiée à son destinataire durant les féries consacrées par l'art. 22a PA ou en dehors de celles-ci" und "que le délai de recours qui devrait courir dès le lendemain de la communication est toutefois suspendu durant les féries et court à nouveau dès la fin de celles-ci (art. 22a PA)". Damit wird in diesem Urteil betreffend Art. 20 VwVG davon ausgegangen, dass das fristauslösende Ereignis - die Eröffnung eines Hoheitsaktes - während des Fristenstillstands eintritt, aber die Frist selber nicht zu laufen beginnt.
4.2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG auch hier anwendbar ist. Zu beantworten ist dabei die - dogmatische - Frage, ob sich das fristauslösende Ereignis (hier Mitteilung des Einspracheentscheides) während des Fristenstillstandes rechtsgültig verwirklichen kann oder ob dieses nach Ablauf des Fristenstillstandes fingiert wird. Letzteres hätte zur Folge, dass davon ausgegangen wird, die Partei oder ihr Vertreter habe den Einspracheentscheid nicht effektiv während des Fristenstillstandes, sondern erst am Tag nach dem Ende des Fristenstillstandes erhalten. Dies führt zur weiteren Frage, was genau die Folgen des Fristenstillstandes sind. Es könnte argumentiert werden, dass im Fall des Stillstehens einer Frist diese nicht ausgelöst werden könne. Das ist jedoch nicht überzeugend, da Fristenstillstand per se nicht ohne weiteres bedeutet, dass das fristauslösende Ereignis als solches nicht eintreten kann und später nach Ende des Fristenstillstandes fingiert werden muss, sondern nur, dass die Frist still steht und deshalb auch nicht zu laufen beginnt. Diese Überlegung wird denn auch durch Art. 134 OR bestätigt, welche Regelung - im Rahmen der privatrechtlichen Verjährung - im Wortlaut explizit festhält, dass in den von dieser Norm geregelten Fällen die Verjährung nicht beginnt und still steht ("ne court point et, si elle avait commencé à courir, elle est suspendue" resp. "non comincia, o, se cominciata, resta sospesa"), während eine entsprechende Anordnung des Gesetzgebers sich weder in Art. 38 Abs. 4 ATSG noch in Art. 22a VwVG findet. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 344, halten (allerdings eher beiläufig) fest, Fristenstillstand bedeute, dass die Frist während der Gerichtsferien gehemmt werde; diese Aussage schliesst somit die Möglichkeit des Eintritts des fristauslösenden Ereignisses nicht aus, sondern setzt sie vielmehr voraus.
4.2.2 Das Argument in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bei einer Zählung ab dem ersten Tag nach Ende des Fristenstillstandes verblieben nicht ganze dreissig Tage Rechtsmittelfrist, überzeugt nur auf den ersten Blick: Ende des Fristenstillstandes ist 24.00 Uhr des letzten Tages, so dass um 00.00 Uhr des nächsten Tages der anzufechtende Entscheid bereits zur Kenntnis genommen werden kann. Es verbleiben dann effektiv nicht dreissig ganze Tage, weil die Kenntnisnahme des Entscheides mindestens die "logische Sekunde" dauert und damit nur 29 Tage, 23 Stunden, 59 Minuten und 59 Sekunden Rechtsmittelfrist verbleiben. Diese Argumentation setzt aber bereits voraus, dass die Kenntnisnahme nicht während des Fristenstillstandes erfolgen kann und ist deshalb bereits eine Folge des Entscheides über diesen - erst noch zu regelnden - Streitpunkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das fristauslösende Ereignis die Zustellung ist; diese wird jedoch allenfalls erst nach Ablauf der postalischen Abholfrist fingiert (BGE 127 I 31 sowie Urteil G. des Bundesgerichts vom 5. November 2002, 4P.188/2002, Erw. 2). Ist eine Partei bis zum Ende des Fristenstillstandes tatsächlich nicht anwesend, holt sie den (eingeschrieben zugestellten) Einspracheentscheid frühestens am 16. August ab, so dass die Frist wegen der an diesem Tag erfolgten Eröffnung erst am 17. August zu laufen beginnt. Da der Einspracheentscheid hier aber bereits während des Fristenstillstandes gültig entgegengenommen worden ist, muss sich dies die Partei anrechnen lassen. Die Zustellung ist vorliegend derart erfolgt, dass die postalische Abholfrist nach dem Ende des Fristenstillstandes abgelaufen wäre; wie es sich verhält, wenn eine Zustellung während des Fristenstillstandes in der Weise erfolgt, dass die postalische Abholfrist in dieser Zeit abläuft, kann offen bleiben.
Für die Kommission des Ständerates waren bei der Ausarbeitung des Sozialversicherungsverfahrens - insbesondere auch bei der Regelung des Fristenrechts - "die Bestimmungen des VwVG richtunggebend" (Bericht vom 27. September 1990 [BBl 1991 II 260 unten; Sonderdruck S. 76 unten). Auch der Bundesrat orientierte sich in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 am VwVG (resp. wollte sogar nur auf das VwVG verweisen [vgl. BBl 1994 V 940 ff.; Sonderdruck S. 20 ff.; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 1991; BBl 1991 II 915]). Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit hat in ihrem Bericht vom 26. März 1999 Art. 46 VE-ATSG (der inhaltlich Art. 38 ATSG entspricht) im Hinblick auf Monatsfristen ergänzt und die Idee des Bundesrates der Einfügung eines Fristenstillstands aufgegriffen (BBl 1999 V 4596; Sonderdruck S. 74). Jedoch hat die Kommission nicht ausgeführt, dass nicht auch sie sich an den Regeln des VwVG ausrichten würde. In der parlamentarischen Beratung hat der Ständerat dem Antrag seiner Kommission kommentarlos zugestimmt, nachdem der Berichterstatter ausgeführt hatte, dass die Kommission nicht das VwVG anwendbar erklären, sondern - im Sinne der Bürgerfreundlichkeit - im ATSG die Verfahrensbestimmungen koordinieren möchte (Amtl. Bull. 1991 S 778; was aber nicht dagegen spricht, dass sich die Kommission am VwVG ausgerichtet hat, wie sie in ihrem Bericht erläuterte). Der Nationalrat hat den Antrag seiner Kommission (mit den Änderungsvorschlägen betreffend Monatsfristen und Fristenstillstand) kommentarlos angenommen (Amtl. Bull. 1999 N 1244), dem sich der Ständerat angeschlossen hat (Amtl. Bull. 2000 S 181). In der zweiten Lesung hat sich der Nationalrat nicht mehr mit Art. 46 VE-ATSG befasst (Amtl. Bull. 2000 N 650).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich an der Regelung des VwVG orientierte und nichts grundlegend Neues schaffen wollte. Damit ist für die hier streitige Frage aber konsequenterweise die gleiche Lösung massgebend, welche im Bereich des VwVG gilt.
4.4 Da das fristauslösende Ereignis innerhalb des Fristenstillstandes eintreten kann (Erw. 4.2 f. hievor), führt dies dazu, dass die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. Somit ist hier die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG sinngemäss anwendbar (AHI 1998 S. 211 ff.; vgl. auch Erw. 4.2 hievor), während diejenige zum - vom Wortlaut abweichenden - Art. 32 Abs. 1 OG nicht einschlägig ist und mithin auch nicht auf die Meinung von KIESER (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, N 12 in fine zu Art. 38), abgestellt werden kann, da der Autor auf die Rechtsprechung zu letzterer Norm verweist. Weil die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt hat, dass der Einspracheentscheid am 11. August 2004 eröffnet worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), begann in der Folge die Beschwerdefrist am ersten Tag nach Ende des Fristenstillstandes, d.h. am 16. August 2004, zu laufen und endete am 14. September 2004. Damit ist die am 15. September 2004 der Post übergebene erstinstanzliche Beschwerde verspätet.
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden bei diesem Ergebnis keine verfassungsmässigen Rechte verletzt: Dem Einwand der Ungleichbehandlung ist entgegenzuhalten, dass ein unterschiedlicher Sachverhalt vorliegt, wenn ein Einspracheentscheid während des Fristenstillstandes oder am Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes entgegengenommen (und damit eröffnet) wird; dies hat auch eine unterschiedliche Regelung zur Folge (vgl. BGE 130 I 70 Erw. 3.6, BGE 129 I 3 Erw. 3 Ingress, BGE 129 I 268 Erw. 3.2, 357 Erw. 6, BGE 128 I 312 Erw. 7b, BGE 127 V 454 Erw. 3b). Eine Verletzung des Legalitäts- und Vertrauensprinzips ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor allem aber sind Bundesgesetze nach Art. 191 BV für die Gerichte massgebend, d.h. die Regelung des Art. 38 ATSG ist für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich. Verfassungsmässige Auslegung bedeutet auch, dass die verfassungsmässige Ordnung der Gewaltenteilung respektiert wird und nicht jedes für eine Partei missliebige Auslegungsergebnis unter Hinweis auf die Verfassung als Rechtsverletzung aufgefasst werden kann. Vorliegend handelt es sich um Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Gesetz, so dass in erster Linie dieses anzuwenden und auszulegen ist und die Verfassung dabei nur (aber immerhin) insoweit zu berücksichtigen ist, als einer verfassungskonformen Auslegung Rechnung zu tragen ist (ohne dass dabei jedoch eine verfassungsmässig nicht vorgesehene Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt wird). Es besteht denn auch - was gerade in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist - keine Hierarchie der Auslegungsmethoden in dem Sinne, dass einer Methode (z.B. der verfassungskonformen Auslegung) generell der Vorrang zukäme, was letztlich nichts anderes bedeuten würde, als dass diese Methode die einzig anwendbare wäre. An dieser fehlenden Methodenhierarchie ändert im Übrigen nichts, dass nach der Rechtsprechung das Gesetz in erster Linie - aber eben nicht nur - nach seinem Wortlaut auszulegen ist (BGE 130 V 232 Erw. 2.2), weshalb der grammatikalischen Auslegung auch keine höherrangige Bedeutung als anderen Methoden zukommt.
Das Argument der Versicherten, der Fristenstillstand wolle den Justizbeamten Urlaub in der allgemein üblichen Ferienzeit und den Prozessparteien ungestörte Ferien sowie Oster- und Weihnachtsfeiertage ermöglichen, ist schliesslich nicht stichhaltig. Die ser Zweck des Fristenstillstandes wird nicht vereitelt, wenn eine Zustellung zu dieser Zeit erfolgt; die Rechtsmittelfrist beginnt ja nicht zu laufen.
5.1 Art. 82 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren seit In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz anzupassen haben und dass bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten ("Dans l'intervalle, les dispositions cantonales en vigueur restent applicables"/"Fino a quel momento sono valide le prescrizioni cantonali in vigore precedentemente"). Dies ergibt sich denn auch aus den Materialien (vgl. dazu BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1), hält doch der Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 fest, dass bis "zur Neufassung der kantonalen Vorschriften ... Beschwerden nach bisherigem Recht behandelt" werden (BBl 1991 II 271; Sonderdruck S. 87), während sich sowohl der Bundesrat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 (vgl. BBl 1994 V 962; Sonderdruck S. 42) wie auch die Kommission des Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit im Bericht vom 26. März 1999 (vgl. BBl 1999 V 4671; Sonderdruck S. 149) dazu nicht geäussert haben. Die Aussage im Bericht der Kommission des Ständerates ist allerdings insofern zu relativieren, als darin für die neu zu regelnden Verfahrensbestimmungen nur auf die Art. 63 und 67 des VE-ATSG (entsprechend Art. 57 und 61 ATSG) verwiesen wird; wäre allerdings beabsichtigt gewesen, nur diese beiden Bereiche des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist des Art. 90 VE-ATSG resp. des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu unterstellen, hätte dies einerseits im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden und andererseits wäre im Bericht der Kommission auch begründet worden, weshalb nicht alle, sondern nur bestimmte Normen des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist zu unterwerfen seien.
5.2 Der Kanton Zürich hat den Fristenstillstand in § 13 Abs. 3 lit. b GSVGer ZH geregelt, indem - nach der hier massgebenden bis Ende 2004 geltenden Fassung - die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehen. Weiter ist vorgesehen, dass nach § 12 GSVGer ZH in Verbindung mit § 191 GVG ZH der Tag der Eröffnung der Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird; in dieser Hinsicht sieht die zürcherische Praxis vor, dass bei einer Zustellung während der Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Fristberechnung mitzähle (ZR 95 [1996] Nr. 39). Da der Kanton Zürich eine Regelung des Fristenstillstandes kennt und ihm von Gesetzes wegen (maximal) fünf Jahre zustehen, um eine allfällig von Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 ATSG abweichende Normierung anzupassen, ist die entsprechende gesetzliche Grundlage spätestens bis Ende Dezember 2007 (oder bis zu einer allfällig früheren Abänderung durch den kantonalen Gesetzgeber) gültig. In BGE 130 V 324 Erw. 2.1 ist aber festgehalten worden, das Verfahrensrecht des Kantons Zürich genüge bereits heute den vom ATSG aufgestellten Minimalanforderungen an die kantonalen Beschwerdeverfahren. Dies kann hinsichtlich der hier zu beurteilenden Regelung des Fristenstillstandes bestätigt werden, entspricht sie doch derjenigen des ATSG (vgl. Erw. 4 hievor).