BGE 132 V 278
 
31. Auszug aus dem Urteil i.S. Personalvorsorgestiftung der Bank X. AG gegen N. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
B 61/05 vom 28. April 2006
 
Regeste
Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG.
Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 3
3.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung [welche Bestimmung mit Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG in der ab 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung übereinstimmt]). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften (wobei vorliegend der bis 31. März 2004 gültig gewesene und nicht der im Rahmen der 1. BVG-Revision erweiterte Katalog Anwendung findet). Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; FZG), welches auch auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 FZG; BGE 129 III 314 Erw. 3.4 am Ende), haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2).
Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Grundsatz des Beitragsprimats oder gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung; FZV]). Ziff. 4.5.2 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Personalvorsorgestiftung der Bank X. AG sieht vor, dass die Austrittsleistung so hoch ist wie das vorhandene Altersguthaben, welches Art. 15 FZG entspricht. Für Spareinrichtungen wie die Beschwerdeführerin bestimmt Art. 15 Abs. 1 1. Teilsatz FZG, dass die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben entsprechen. Dieses besteht gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung aus der Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent (Satz 1), wobei sich das Alter aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr ergibt (Satz 2).
 
Erwägung 4
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die nach Ziff. 4.5.2 Abs. 1 des Reglements in Verbindung mit Art. 15 FZG ermittelte Austrittsleistung vorliegend den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG übersteigt, weshalb auf die Vergleichsrechnung nach Art. 17 FZG nicht näher einzugehen ist (vgl. Dienstaustrittsabrechnung vom 2. April 2003 und Schreiben der Bank X. AG an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2004). Im Rahmen der sich auf Art. 15 FZG (in Verbindung mit Ziff. 4.5.2 Abs. 1 Reglement) stützenden Ermittlung der Austrittsleistung besteht unter den Parteien Uneinigkeit in der Frage, wie das überobligatorische Sparguthaben (per 1. Januar 2001: Fr. 948'123.-) in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 (Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung) zu verzinsen ist. Während nach Auffassung der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung in den zur Diskussion stehenden Jahren kein Zins geschuldet ist, tritt der Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz, für die Anwendung des bundesrätlich festgelegten BVG-Mindestsatzes von damals 4 Prozent ein, was zu einem Zinsertrag von insgesamt Fr. 77'990.- (Fr. 37'925.- im Jahr 2001 und Fr. 40'065.- im Jahr 2002) führen würde.
Wie der dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zuzurechnende Teil der Altersgutschriften zu verzinsen ist, regelt das BVG nicht. Insbesondere schreibt es den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG für diesen Bereich nicht vor (Art. 49 Abs. 2 BVG; vgl. auch BGE 129 V 257 Erw. 4.1, BGE 117 V 46 Erw. 4), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschriften unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 219 Rz 581 und S. 227 Rz 604). Es stellt sich somit die Frage nach dem Inhalt und der Auslegung des Vorsorgereglements.
4.3 Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist: BGE 131 V 28 Erw. 2.1, BGE 130 V 109 Erw. 3.3, je mit Hinweisen) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 29 Erw. 2.2, BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2). Ergibt sich durch Auslegung, dass eine reglementarische Ordnung für eine zwischen den Parteien aufgetretene Frage keine Regelung vorsieht, muss die vertragliche Regelung vom Gericht ergänzt werden. Beim Fehlen von dispositiven Gesetzesbestimmungen kann es das nur, indem es ermittelt, was die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätten vereinbaren müssen, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Dabei hat sich das Gericht vom Wesen und Zweck des Vertrages leiten zu lassen und den gesamten Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für die Ergänzung von Innominatverträgen und gemischten Verträgen (SZS 1994 S. 205 Erw. 3c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 129 V 147 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Für die Auslegung von Vorsorgereglementen sind sodann auch versicherungstechnische und -mathematische Grundsätze von Bedeutung (Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, Erw. 3.3).
    "Wo das Reglement keine Bestimmungen vorsieht, finden die übrigen Vorschriften der beruflichen Vorsorge Anwendung (BVG, OR, FZG, Verordnungen usw.). In den übrigen Fällen trifft der Stiftungsrat eine dem Stiftungszweck und dem Ziel der Vorsorge entsprechende Regelung."
Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, gemäss Satz 1 dieser Bestimmung gelte auch für den überobligatorischen Bereich der Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2, da das Reglement keine eigene Bestimmung über die Verzinsung des überobligatorischen Sparkapitals enthalte. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass gemäss Satz 2 der Stiftungsrat die Verzinsung festlegen könne, weil Ziff. 5.1.2 in dieser Frage ein qualifiziertes Schweigen enthalte.
Ziff. 5 des Reglements regelt die Finanzierung der Leistungen, Ziff. 5.1.2 die Altersgutschriften. Die Abs. 1-3 regeln die jährlichen Altersgutschriften; Abs. 4 lautet sodann:
    "Der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG entspricht im Minimum dem von Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz."
Diese Bestimmung gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für das minimale Altersguthaben nach BVG, d.h. für den obligatorischen Bereich. Dies fällt umso mehr auf, als im Reglement im Allgemeinen nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich unterschieden wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Reglement die Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bewusst auf den obligatorischen Bereich beschränken wollte. Dann wäre es widersprüchlich, auf dem Umweg über Ziff. 6.1 Satz 1 doch wieder den BVG-Mindestzinssatz auch auf den überobligatorischen Bereich anzuwenden. Es ist daher mit der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass Ziff. 5.1.2 Abs. 4 bezüglich der Verzinsung des überobligatorischen Teils ein qualifiziertes Schweigen enthält und deshalb nicht über Ziff. 6.1 Satz 1 die Bestimmung des Art. 12 BVV 2 Anwendung findet, sondern gemäss Ziff. 6.1 Satz 2 der Stiftungsrat die Verzinsung festlegt.
4.5 Die Vorinstanz erwog, dass aus dem Fehlen einer reglementarischen Regelung nicht geschlossen werden könne, dass kein Zins geschuldet sei. Eine Nullverzinsung widerspräche einem wesentlichen Merkmal der beruflichen Vorsorge und sei auch nicht gerechtfertigt, da die Vorsorgeeinrichtung mit den ihr anvertrauten Vorsorgegeldern arbeiten und einen Ertrag erwirtschaften könne. Dass eine Nullverzinsung in der Regel nicht vorgesehen sei, könne auch aus der Weisung des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 geschlossen werden, welche eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat nur für zulässig erkläre, sofern sie im Reglement vorgesehen sei und solange eine Unterdeckung bestehe, welche Voraussetzungen bei der am Recht stehenden Personalvorsorgestiftung nicht erfüllt seien. Wie dies das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Frage der Verzinsung der Austrittsleistung infolge Scheidung (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG) in den in BGE 129 V 251 und SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 1 (Urteil vom 8. April 2003, B 73/02) publizierten Urteilen bereits entschieden habe, rechtfertige es sich vielmehr, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 festgelegten Mindestzinssatz heranzuziehen, dies um so mehr, als die Beklagte vor 2001 bei der Verzinsung des Altersguthabens nie zwischen Obligatorium und Überobligatorium unterschieden habe.
4.6 Diese Betrachtungsweise wird indessen den Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Vorab ist festzuhalten, dass - anders als der angefochtene Entscheid vermuten lassen könnte - auch die Beschwerdeführerin aus der in ihrem Reglement fehlenden ausdrücklichen Bestimmung zur Verzinsung des der weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzurechnenden Teils des Altersguthabens nicht ableitet, es sei grundsätzlich (im Sinne einer generellen Nullverzinsung) kein Zins geschuldet, hat sie doch in der Vergangenheit - bis ins Jahr 2000, als die Kapitalmarktlage dies offenbar noch erlaubte - auch im weitergehenden Bereich Zinsen ausgeschüttet (1996: 6,5 Prozent; 1997: 7 Prozent; 1998: 5 Prozent; 1999: 4 Prozent; 2000: 4 Prozent). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig geltend gemacht, dass der Stiftungsrat die Frage der Verzinsung des überobligatorischen Sparkapitals separaten Beschlüssen vorbehalten wollte und darüber entsprechend einer weit verbreiteten Praxis jeweils frühestens im 4. Quartal des laufenden und spätestens im 2. Quartal des folgenden Kalenderjahres entschieden habe. Angesichts der finanziellen Lage in den Jahren 2001 und 2002 sei der hier streitige Verzinsungsbeschluss nicht zu beanstanden.
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Verzinsung, die auf dem überobligatorischen Sparkapital ausgerichtet wird, der finanziellen Lage der Kasse angepasst werden darf bzw. - im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks - muss. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen (BGE 130 II 264 f. Erw. 3.2) oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden.
Nicht gefolgt werden kann damit der Auffassung der Vorinstanz, welche eine analoge Anwendung der sich mit der Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehenden Austrittsleistung (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht befassenden Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 251 und SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 1 (Urteil vom 8. April 2003, B 73/02) für gerechtfertigt hält. Denn der subsidiäre Beizug des Zinssatzes nach Art. 12 BVV 2 im Fall, dass das Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung keinen Zinssatz vorsieht, wurde in diesen Urteilen damit begründet, dass Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 abstellt. Damit steht die vorliegende Rechtsfrage in keinem Zusammenhang. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht - eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip in den Jahren 2001 und 2002 nicht zur Diskussion steht, weil dabei - was vorliegend nicht der Fall ist - der Mindestzinssatz unter Anrechnung von Gutschriften aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge unterschritten würde, was im Falle einer Unterdeckung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig wäre (vgl. dazu Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 [BBl 2003 4314 ff., insbes. 4319 Ziff. 331 Abs. 1]; Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge [Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] vom 19. September 2003 [BBl 2003 6399 ff., insbes. 6409]).
4.7 Aus den von der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung eingereichten Jahresrechnungen geht hervor, dass im fraglichen Zeitraum zwar keine (gesetzlich verbotene [Art. 65 und 69 BVG]) Unterdeckung bestand, aber Verluste - insbesondere verursacht durch Kurseinbrüche auf Wertschriften - ausgewiesen werden mussten und in diesen beiden Jahren im Durchschnitt ein Vermögensertrag von ungefähr null Franken zu verzeichnen ist, wobei auch unrealisierte Kursverluste (ebenso wie nicht realisierte Kursgewinne) berücksichtigt wurden, was indessen den Bewertungsvorschriften entspricht (Art. 48 BVV 2). Da die Kapitalmarktlage der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung in den vorliegend streitigen Jahren somit keinen Vermögensertrag erlaubte und zudem bereits in den beiden Vorjahren (1999 und 2000) infolge einer Jahresperformance von weniger als 4 Prozent freie Mittel beansprucht werden mussten, um die 4-Prozent-Verzinsung auf dem gesamten Sparkapital zu finanzieren, kann die von der Beschwerdeführerin - in einem engen zeitlichen Rahmen - zur Anwendung gebrachte Nullverzinsung nicht als willkürlich oder unverhältnismässig betrachtet werden (vgl. auch BGE 130 II 263 ff. Erw. 3.2 und 3.3 [betreffend den obligatorischen Bereich]; zur primär aufsichtsrechtlichen Ahndung allfälliger Missbräuche nach Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]: BGE 130 II 267 ff. Erw. 4 und 5 [betreffend den obligatorischen Bereich]). Des Weitern fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verzinsung des überobligatorischen Guthabens in den Jahren 2001 und 2002 rechtsungleich gehandhabt hätte. Bei dieser Sachlage ist die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2001 und 2002 getroffene Regelung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.