BGE 139 V 148
 
22. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Helsana Unfall AG gegen M. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
8C_297/2012 vom 4. März 2013
 
Regeste
Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall.
 
Sachverhalt
A. Die 1949 geborene M. ist seit August 2000 für den Spitex-Verein X. als Haushaltshelferin tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei einem wöchentlichen Pensum von 13,36 Stunden bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Zusätzlich arbeitet sie drei Stunden pro Woche in gleicher Funktion im Privathaushalt von B. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie ebenfalls bei der Helsana versichert, allerdings nur gegen die Folgen von Berufsunfällen. Am 17. November 2010 stürzte M. auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle beim Spitex-Verein X. nach Hause vom Fahrrad und zog sich dabei eine Ellbogenluxation links mit Radiusköpfchentrümmerfraktur und Abriss des Processus coronoideus zu (Bericht des Spitals R. vom 17. Dezember 2010). Die Helsana erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte sie einen Anspruch auf Lohnausfallleistungen bezüglich der Tätigkeit bei B. ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, wobei sie zur Begründung angab, M. habe einen Nichtberufsunfall erlitten und für dieses Risiko lediglich bei der Spitex Prämien bezahlt, weshalb nur dieser Lohn für die Berechnung des Taggeldanspruchs berücksichtigt werden könne (Einspracheentscheid vom 18. April 2011).
B. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Helsana an, den versicherten Verdienst für das Taggeld in Berücksichtigung der bei beiden Arbeitgebern erzielten Löhne zu ermitteln und entsprechende Leistungen auszurichten (Entscheid vom 14. Februar 2012).
C. Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
M. beantragt, in Abweisung der Beschwerde sei die Helsana zu verpflichten, das Taggeld zuzüglich Zins auszubezahlen und es sei eine Parteientschädigung auszurichten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bringt in seiner Vernehmlassung vor, bei der Entscheidfindung sei die Intention des Bundesrates, wie sie in der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BBl 2008 5395 ff.) zum Ausdruck komme, zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
2.1 Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), zustossen, oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8 Abs. 1 UVG).
Gemäss dieser Unterscheidung wären Unfälle auf dem Arbeitsweg nach objektiven Kriterien den Nichtberufsunfällen zuzuordnen, da der frei gewählte Hin- oder Rückweg bereits zur privaten Sphäre des Versicherten gehört (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 99; GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents, 1992, S. 62). Allerdings enthält das Gesetz eine Ausnahmeregelung: Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat setzte diese Mindestarbeitsdauer auf acht Stunden pro Woche fest (Art. 13 UVV [SR 832.202]). Das zu erreichende Mindestmass wird dabei nicht im Hinblick auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis separat vorausgesetzt. Zwar sind die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nicht zusammenzuzählen (BGE 134 V 412 E. 2.3 S. 415). Es genügt jedoch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem der verschiedenen Arbeitsverhältnisse die geforderten acht Wochenstunden erreicht, um gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert zu sein und die Voraussetzung von Art. 7 Abs. 2 UVG nicht mehr zu erfüllen (vgl. BGE 134 V 412 E. 2.3 in fine S. 416 und E. 4.1 S. 417). Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert (Art. 8 Abs. 2 UVG).
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [SR 830.1]), so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz UVG). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für Versicherte, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, der Gesamtlohn als massgebend erklärt.
3. Die Beschwerdegegnerin war vor dem Unfall vom 17. November 2010 zuletzt für den Spitex-Verein X. tätig. Der Sturz vom Fahrrad ereignete sich auf dem Heimweg von dieser Arbeit. Da ihre wöchentliche Arbeitszeit beim Spitex-Verein X. acht Stunden pro Woche übersteigt, war die Qualifikation des Unfallereignisses als Nichtberufsunfall unter den Parteien unbestritten geblieben. Es ist allseits anerkannt, dass die Helsana der Taggeldberechnung zumindest den beim Spitex-Verein X. erwirtschafteten Lohn als versicherten Verdienst zugrunde legen muss. Umstritten ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Helsana anweist, das Taggeld in Berücksichtigung der sowohl beim Spitex-Verein X. als auch bei B. erzielten Löhne zu ermitteln und entsprechend höhere Leistungen auszurichten.
 
Erwägung 4
4.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, der Wortlaut von Art. 23 Abs. 5 UVV schreibe unabhängig davon, ob Taggelder wegen eines Berufsunfalls oder eines Nichtberufsunfalls geschuldet seien (und welcher Versicherer entschädigungspflichtig sei), die Berücksichtigung des Gesamtlohns vor. Für die Festlegung des versicherten Verdienstes komme es nicht darauf an, ob eine Person beim nicht leistungspflichtigen Unfallversicherer eines weiteren Arbeitgebers gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert sei. Der Versicherungsschutz der Nichtberufsunfallversicherung sei offensichtlich nur in denjenigen Fällen nicht gewährleistet, in welchen eine versicherte Person in einem einzigen Arbeitsverhältnis mit weniger als acht Wochenstunden oder in mehreren solchen Arbeitsverhältnissen stehe. Für Nichtberufsunfälle sei allerdings von einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz auszugehen. Dies bedinge, dass bei Vorliegen einer Nichtberufsunfalldeckung die Löhne sämtlicher Arbeitgeber in die Bemessung des versicherten Verdienstes für das Taggeld einzubeziehen seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, weder aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 5 UVV noch aus der dazu ergangenen Rechtsprechung lasse sich bei Vorliegen einer Nichtberufsunfall-Deckung auf einen Einbezug der Löhne sämtlicher Arbeitgeber in die Bemessung des versicherten Verdienstes für das Taggeld schliessen. Vielmehr sei bei Mehrfachbeschäftigungen nur Einkommen zum Gesamtlohn im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV zu zählen, auf welchem Prämien zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden seien. Massgebend für die Heranziehung der Löhne sei daher das versicherte Risiko. Weil hinsichtlich der Tätigkeit bei B. keine Deckung für Nichtberufsunfälle bestanden habe, sei der im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn auch nicht zum versicherten Verdienst zu zählen.
4.4 Das BAG weist auf die Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und die in diesem Rahmen geäusserte Intention des Bundesrates hin, den bisher auf Verordnungsebene geregelten Grundsatz, wonach bei Versicherten, welche bei mehr als einem Arbeitgeber angestellt sind, der Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und Renten massgebend sein soll, auf Gesetzesebene zu verankern (BBl 2008 5426 oben zu Art. 15 Abs. 2, 2bis [neu] und Abs. 3 zweiter Satz UVG).
 
Erwägung 5
5.1 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f.) ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; BGE 135 II 78 E. 2.2 S. 81; BGE 135 V 215 E. 7.1 S. 229).
 
Erwägung 6
 
Erwägung 6.1
6.1.1 In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde auf die Frage der Versicherungsdeckung des Wegunfalls differenziert eingegangen. Für den Bundesrat stand ausser Diskussion, dass der Wegunfall von der Versicherung zu decken ist; strittig war nur, welche Versicherungsabteilung und damit welcher Prämienzahler dadurch belastet werden soll. Er wies darauf hin, dass bei der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung die schwierige Abgrenzung zwischen dem Wegunfall und dem beruflichen und nichtberuflichen Unfall, die im Ausland zu unzähligen Streitfällen Anlass gegeben habe, durch die Schaffung einer umfassenden Nichtbetriebsunfallversicherung umgangen worden sei. Es scheine wenig sinnvoll, diese Abgrenzungsproblematik unter einem anderen Aspekt erneut in die Versicherung hineinzutragen, zumal es um die Umverteilung eines Anteils von etwa einem Achtel der Nichtbetriebsunfallprämie gehe. Zudem könne der Betriebsinhaber - vom Standpunkt der Unfallverhütung aus - zwar wohl auf die Unfallgefahren im Betrieb, nicht aber auf jene ausserhalb des Betriebes Einfluss nehmen. Daher sei der Wegunfall wie bisher zum Nichtberufsunfall zu zählen. Eine Ausnahme scheine jedoch bei Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt, die vor allem aus prämientechnischen Gründen nicht in die Nichtberufsunfallversicherung einbezogen werden könnten, die aber gerade wegen der Art der Tätigkeit häufig den Gefahren des Strassenverkehrs ausgesetzt seien. Diese sollten auf dem Weg zu und von der Arbeit vollen Unfallschutz geniessen (BBl 1976 III 165 f. Ziff. 33).
6.1.2 Die vorberatenden Kommissionen des National- und Ständerats diskutierten ebenfalls Lösungen hinsichtlich eines befriedigenden Versicherungsschutzes für Teilzeitbeschäftigte. Eine Minderheit plädierte für eine obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung auch bei teilzeitlich Erwerbstätigen. In der anschliessenden parlamentarischen Beratung blieb es aber bei einer Mehrheit für den bundesrätlichen Vorschlag, den Unfall auf dem Arbeitsweg bei Teilzeitbeschäftigten als Berufsunfall gelten zu lassen. Verschiedentlich wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeit auf jeden Fall versichert sei, da (bei voller Erwerbstätigkeit) auch die Nichtberufsunfallversicherung obligatorisch sei, und bei Teilzeitbeschäftigten wiederum, welche nur gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert seien, werde der Arbeitsweg aus diesem Grund in die Berufsunfallversicherung einbezogen; in der Diskussion gehe es demzufolge eigentlich nur um die Frage, ob der Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren sei. Es setzte sich die Ansicht durch, von einer Nichtberufsunfallversicherung für alle Teilzeitbeschäftigten abzusehen, da die Befürchtung bestand, sonst würde die Solidarität der übrigen Versicherten in zu starkem Mass strapaziert. Bereits im Rahmen der Berufsunfallversicherung seien nämlich für Teilzeitbeschäftigte bei kleinen Prämien grosse Versicherungsleistungen möglich - namentlich im Bereich der Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, obwohl teilzeitlich Erwerbstätige mit kleinem Lohn und entsprechend niedrigen Prämienbeiträgen eigentlich keine hohen Versicherungsleistungen erwarten könnten (AB 1979 N 159). Der Qualifizierung von Unfällen auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle bei teilzeitlich Beschäftigten im Sinne des heutigen Art. 7 Abs. 2 UVG stimmte der Ständerat oppositionslos zu (AB 1980 S 472).
 
Erwägung 6.2
6.2.1 Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich in BGE 126 V 26 mit der Frage zu befassen, ob bei einem Berufsunfall im engeren Sinne (also bei einem Unfall am Arbeitsplatz), der Lohn, welcher in einer seit weniger als 30 Tagen tatsächlich beendeten, nur gegen die Folgen von Berufsunfällen versicherten Nebenbeschäftigung erzielt wurde, bei der Taggeldberechnung gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass bei mehreren Arbeitgebern zur Bestimmung des Gesamtlohns gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV lediglich diejenigen Löhne zu berücksichtigen seien, welche der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Versicherter erhalten habe. Nur jene Löhne, von denen Prämien abgezogen würden, um das Risiko von Ereignissen wie dem vorgefallenen zu versichern, seien Teil des für die Taggelder massgebenden Lohnes. Ansonsten würde der Grundsatz der Gegenseitigkeit, auf welchem die rechtlichen Bestimmungen zur Festlegung der Prämien bei der Unfallversicherung beruhen, verletzt (BGE 126 V 26 E. 3c S. 29).
6.2.2 Im Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 3.3 ff. (nicht publ. in: BGE 133 V 196) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug auf eine Arbeitnehmerin, welche in zwei Arbeitsverhältnissen mit Wochenarbeitszeiten von dreieinhalb bzw. dreidreiviertel Stunden stand und in Ausübung der Arbeit für einen der zwei Arbeitgeber verunfallt war, fest, dass mehrfach beschäftigten Teilzeitarbeitnehmern für Berufsunfälle - unabhängig von ihrem Arbeitspensum (und damit unabhängig vom Bestehen einer Nichtberufsunfalldeckung) - bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit derselbe Versicherungsschutz zukommen soll wie den für ein einziges Arbeitsverhältnis versicherten Arbeitnehmern. Die Folgen des Berufsunfalles stellten das versicherte Risiko dar, für welches beide Arbeitgeber Prämien bezahlt hätten. Demzufolge sei das versicherte Taggeld nach Massgabe des Gesamtlohnes, d.h. unter Einschluss des bei beiden Arbeitgebern erzielten Verdienstes zu berechnen.
6.2.3 Im Urteil 8C_1029/2010 vom 20. April 2011 bestätigte das Bundesgericht, dass bei einer teilzeitbeschäftigten Person mit mehreren Arbeitgebern, welche aufgrund mindestens eines Arbeitsverhältnisses auch für Nichtberufsunfälle versichert ist und auf dem Weg zu einer Stelle verunfallt, bei der sie lediglich für Berufsunfälle versichert ist, aus der Sicht sämtlicher Arbeitgeber ein Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV vorliege. Daraus wurde ohne weitere Begründung abgeleitet, der Unfallversicherer, bei welchem lediglich Versicherungsschutz für Berufsunfälle bestehe, sei nicht leistungspflichtig.
 
Erwägung 7
7.1 Art. 7 Abs. 2 UVG beabsichtigt, die Auswirkungen von Art. 8 Abs. 2 UVG auf Teilzeitbeschäftigte mit einem Wochenpensum von weniger als acht Stunden zu mildern und die Arbeitswegunfälle in die Versicherungsdeckung einzubeziehen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Murer/Stauffer [Hrsg.], 4. Aufl. 2012, S. 88). In Art. 7 Abs. 2 UVG findet die vom Gesetzgeber angestrebte volle Versicherungsdeckung von Arbeitswegunfällen (auch) für Teilzeitbeschäftigte ihren Niederschlag, indem ein Ereignis auf dem Arbeitsweg den Berufsunfällen zugeordnet wird, falls keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle besteht. Die Qualifizierung eines Unfalls, der sich auf dem Weg zu oder von der Arbeit ereignet, ist demgemäss davon abhängig, ob eine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle besteht oder nicht.
 
Erwägung 7.2
7.2.2 Das Äquivalenzprinzip als eines der tragenden Prinzipien der Unfallversicherung besagt, dass für die Bemessung des den Geldleistungen zugrunde liegenden versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren auszugehen ist, die auch Basis der Prämienberechnung bilden (BGE 127 V 165 E. 2b S. 169). In Art. 92 Abs. 1 UVG und Art. 115 Abs. 1 UVV hat dieses Prinzip seinen positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Bei den vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG erlassenen Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen wird das Äquivalenzprinzip allerdings regelmässig durchbrochen, was mit dem in der sozialen Unfallversicherung ebenfalls geltenden Solidaritätsprinzip gerechtfertigt werden kann (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 207).
7.2.3 Aus den Materialien zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (vgl. E. 6.1 hiervor) ergibt sich insgesamt, dass der Bundesrat und die Mehrheit der Parlamentarier eine Versicherungsdeckung (auch) für Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich der Folgen von Unfällen wollten, welche sich auf dem Arbeitsweg ereignen. Dabei nahmen sie eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzips ausdrücklich in Kauf, was in Art. 7 Abs. 2 UVG seinen Niederschlag gefunden hat. Aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Berücksichtigung beider Löhne der Versicherten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes gegen das Äquivalenzprinzip verstosse, kann sie deshalb nicht schon den Schluss ziehen, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen ihrer zweiten Tätigkeit nicht gegen die Folgen eines Arbeitswegunfalls versichert, auch wenn sich dieser nach der Arbeit für den Spitex-Verein X. zugetragen hat. Bei einem Arbeitswegunfall eines Mehrfachbeschäftigten ist die Frage danach, ob für dieses Risiko Prämien entrichtet wurden, nicht zielführend. Die Höhe der Berufsunfallprämie von Teilzeitbeschäftigten ist nicht davon abhängig, ob ein Arbeitswegunfall gestützt auf Art. 7 Abs. 2 UVG zum versicherten Risiko gehört. Der Berufsunfallversicherer weiss oft gar nicht, ob die Arbeitnehmer beim Versicherer eines weiteren Arbeitgebers gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, mithin, ob die Berufsunfallversicherung im Einzelfall auch für die Folgen von Arbeitswegunfällen aufkommen muss. Hätte die Beschwerdegegnerin im Übrigen vorliegend einen Unfall an einem ihrer Arbeitsplätze erlitten, wären die beiden Löhne zusammenzuzählen, ohne dass es von Bedeutung wäre, in welcher der beiden Tätigkeiten der Berufsunfall stattgefunden hat, was ebenfalls einen Einbruch ins Äquivalenzprinzip bedeuten kann, wenn eine Erwerbstätigkeit risikoreicher ist als die andere und deshalb auf der einen Erwerbstätigkeit ein höherer Prämiensatz angewendet würde (vgl. HOLZER, a.a.O., S. 218 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Leistungspflicht für die Folgen von Arbeitswegunfällen daher nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung zum Grundsatz der Gegenseitigkeit im Sinne von BGE 126 V 26 E. 3c S. 29 verneint werden.
7.2.4 Eine laufende Gesetzesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des geltenden Rechts in gewissen Fällen berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert, sondern nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (vgl. BGE 125 III 401 E. 2a S. 404; BGE 124 II 193 E. 5d S. 201; Urteil 5A_793/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6.8.3). Das BAG weist in seiner letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung auf die Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BBl 2008 5395) hin. Der Bundesrat schlägt darin vor, nebst Weiterem Art. 15 Abs. 2 UVG folgendermassen abzuändern: "Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn sowie das freiwillig versicherte Einkommen." In den Erläuterungen (BBl 2008 5426 oben zu Art. 15 Abs. 2, 2bis [neu] und Abs. 3 zweiter Satz UVG) erklärt der Bundesrat, heute sei auf Verordnungsebene geregelt, dass bei einem Versicherten, welcher bei mehr als einem Arbeitgeber angestellt sei, der Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und Renten massgebend sei. Zur Klarstellung werde dieser Grundsatz neu auf Gesetzesebene festgehalten. Er gelte auch, wenn der Arbeitnehmer nicht bei allen Arbeitgebern nichtberufsunfallversichert sei, oder wenn er neben der unselbstständigen Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausübe, für welche er sich gemäss Art. 4 UVG freiwillig versichert habe. Die vorgeschlagene Lösung entspreche der bisherigen Verordnungsregelung.
Es ist aus heutiger Sicht noch nicht absehbar, ob das Gesetz tatsächlich in diesem Sinne abgeändert wird. Immerhin lässt sich erkennen, dass in absehbarer Zeit keine Abkehr vom möglichst umfassenden Versicherungsschutz bei Arbeitswegunfällen von Mehrfachbeschäftigten geplant ist.
 
Erwägung 7.3
7.3.1 Die Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV hat sich an der ratio legis des Art. 7 Abs. 2 UVG, die möglichst vollständige Versicherungsdeckung der Folgen von Arbeitswegunfällen auch bei Teilzeitbeschäftigten, zu orientieren. Dabei ist der Ausnahmecharakter der Qualifizierung der Arbeitswegunfälle als Berufsunfälle gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen und dem Beweggrund der umfassenden Versicherungsdeckung Rechnung zu tragen, welcher hinter dieser Einordnung steht. Den Materialien zu Art. 23 Abs. 5 UVV lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausserachtlassung des in einem weiteren Arbeitsverhältnis erzielten Lohnes bei der Berechnung des versicherten Verdienstes - wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wird - angestrebt worden wäre. Wie bereits im Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 festgehalten wurde, bezweckt die Bestimmung von Art. 23 Abs. 5 UVV, eine Benachteiligung der Mehrfachbeschäftigten gegenüber den bei einem einzigen Arbeitgeber angestellten Personen zu vermeiden. Denn nur wenn für die Bemessung der Taggelder der in allen Arbeitsverhältnissen versicherte Verdienst (Gesamtlohn) herangezogen wird, ist ihre auf einen Unfall zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit auch voll versichert. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von mehr oder weniger als acht Wochenstunden und damit um obligatorisch auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen Versicherte handelt oder nicht. So oder anders soll ihnen für Berufsunfälle bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit derselbe Versicherungsschutz zukommen wie den für ein einziges Arbeitsverhältnis versicherten Arbeitnehmern (Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 3.4).
Es ist unmöglich, im Gesetzgebungsprozess alle möglichen Sachverhalte vorauszusehen. Ein Beispiel dafür bildet die vorliegende Ausgangslage. Hätte nämlich in beiden Arbeitsverhältnissen nur Versicherungsschutz für die Folgen von Berufsunfällen bestanden, wäre das Unfallereignis in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 UVG, wonach für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das Mindestmass nicht erreicht, Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten, als Berufsunfall qualifiziert worden. Das Taggeld wäre somit wohl unstrittig auf der Basis des in beiden Anstellungen versicherten Verdienstes berechnet worden. Der Arbeitswegunfall der Versicherten wurde nur deshalb als Nichtberufsunfall qualifiziert, weil aufgrund der Tätigkeit für den Spitex-Verein X. eine entsprechende Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bestand. Darum gelangte die Ausnahmeregelung von Art. 7 Abs. 2 UVG nicht zur Anwendung. Blieben allerdings bei Unfällen von Mehrfachbeschäftigten auf dem Weg zu oder von der Arbeit aufgrund der - durch die Nichtberufsunfalldeckung bei einem der Arbeitgeber bedingten - Qualifizierung als Nichtberufsunfälle die ausschliesslich gegen die Folgen von Berufsunfällen versicherten Einkommen bei der Taggeldberechnung unberücksichtigt, würde dies dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 UVG entgegenstehen. Dies zeigt sich nicht nur in casu, sondern noch deutlicher unter anderem auch in der Konstellation einer bei drei verschiedenen Arbeitgebern angestellten Person mit Wochenpensen von acht Stunden bei einem Arbeitgeber sowie sieben und sechs Stunden bei den weiteren zwei Arbeitgebern. Ein Wegunfall würde als Nichtberufsunfall qualifiziert und für die Taggeldberechnung wären einzig die acht Wochenstunden massgebend, die sie beim ersten Arbeitgeber leistet, weil sie in diesem Arbeitsverhältnis gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert ist. Die erweiterte Versicherungsdeckung würde sich auch hier - sinnwidrig - zu Lasten der versicherten Person auswirken. Bei einer ebenfalls bei drei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigten Person mit einem Gesamtpensum in gleicher Höhe, welches sich auf je sieben Stunden pro Woche in den drei Anstellungen verteilt, würde ein Arbeitswegunfall mangels Nichtberufsunfalldeckung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 UVG als Berufsunfall qualifiziert und das Taggeld auf der Basis von 21 Wochenstunden berechnet. Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich mit der ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG nicht vereinbaren. Mit anderen Worten verlangt eine am klaren gesetzgeberischen Ziel orientierte Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 13 Abs. 2 UVV und Art. 8 UVG, dass bei Mehrfachbeschäftigten für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Tätigkeiten massgebend ist, sofern sie einen Unfall (bei der Arbeit oder) auf dem Arbeitsweg zu oder von einer ihrer Anstellungen erleiden, unabhängig davon, ob dieser Unfall nach Massgabe der erwähnten Gesetzesbestimmungen als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist. Soweit sich aus dem Urteil 8C_1029/2010 vom 20. April 2011 etwas anderes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden.
8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Auslegungsergebnis der erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen klar ist: Gewollt ist ein umfassender Versicherungsschutz der Mehrfachbeschäftigten bezüglich der Folgen von Unfällen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg. Eine strenge Orientierung am Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV und Art. 8 UVG geht in der vorliegenden Konstellation an diesem Ziel vorbei. Die zugunsten der Teilzeitbeschäftigten ins Gesetz aufgenommene Regelung des Art. 7 Abs. 2 UVG wirkt sich hier zu ihrem Nachteil aus. In Nachachtung der ratio legis muss sich der Gesamtlohn im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV folglich in casu aus den Verdiensten beider Anstellungen zusammensetzen, damit die umfassende Versicherungsdeckung bei Arbeitswegunfällen zum Tragen kommt. Für einen Arbeitswegunfall, welcher einzig wegen einer bestehenden Berufs- und Nichtberufsunfalldeckung bei einem von mehreren Arbeitgebern als Nichtberufsunfall qualifiziert wird, ist der Einbezug von nur gegen die Folgen von Berufsunfällen versicherten Einkommen für die Berechnung des Taggeldes deshalb sachlich geboten. Das kantonale Gericht hat folglich kein Bundesrecht verletzt, indem es die Helsana anwies, das Taggeld für den Arbeitswegunfall nach Massgabe des Gesamtlohns, d.h. unter Einschluss des bei B. erzielten Einkommens, zu bemessen.