BGE 142 V 358 |
40. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge gegen Bafidia Pensionskasse und A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_833/2015 vom 11. Juli 2016 |
Regeste |
Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung. |
Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4). |
Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2). |
Sachverhalt |
A.a A. arbeitete vom 1. September 2004 bis 31. März 2005 bei der B. AG und war dadurch bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) berufsvorsorgeversichert.
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Am 29. Februar 2008 überwies die Helvetia der Personalvorsorgestiftung C. zugunsten von A. eine Austrittsleistung von Fr. 118'127.30. Diese gelangte daraufhin über die Pensionskasse D. und die Freizügigkeitsstiftung E. an die Bafidia Pensionskasse (nachfolgend: Bafidia), bei welcher A. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bei der F. AG inzwischen vorsorgeversichert ist.
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A.b Mit E-Mail vom 20. November 2014 gelangte die Helvetia an die Personalvorsorgestiftung C. Sie informierte diese, sie habe in einer Kontrolle festgestellt, dass sie A. am 1. April 2005 irrtümlich die Freizügigkeitsleistung eines anderen Mitarbeiters in der Höhe von Fr. 103'427.10 gutgeschrieben habe. Sie ersuchte um Besprechung des weiteren Vorgehens. In der Folge erfuhr die Helvetia, dass A. nicht mehr bei der Personalvorsorgestiftung C., sondern bei der Bafidia vorsorgeversichert war. Dementsprechend informierte sie auch die Bafidia über den ihr unterlaufenen Fehler. Sie ersuchte die Bafidia um Rücküberweisung der irrtümlich eingebauten Freizügigkeitsleistung von Fr. 103'427.10 zuzüglich Zins (Schreiben vom 24. November 2014), worüber sie auch den Versicherten, mit welchem sie bereits zuvor telefonisch Kontakt gehabt hatte, in Kenntnis setzte. Die Bafidia stellte sich auf den Standpunkt, sie sei ohne Einwilligung des A. nicht befugt, den Betrag rückzuvergüten, und A. sehe keinen Rechtsgrund für eine Rückübertragung (E-Mail vom 12. Dezember 2014). Eine Einigung kam nicht zustande.
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B. Am 27. Januar 2015 erhob die Helvetia Klage mit dem Antrag, die Bafidia sei zu verpflichten, ihr Fr. 103'427.10 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2015. A. wurde als Mitinteressierter zum Verfahren beigeladen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab.
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C. Die Helvetia führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Bafidia zu verpflichten, ihr Fr. 103'427.10 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2015. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Bafidia beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der zum Verfahren beigeladene A. enthält sich eines formellen Antrags, schliesst aber sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 |
Die Helvetia macht geltend, Korrekturen von Fehlbuchungen müssten gestützt auf gesetzlich geregelte Tatbestände von Rückerstattungsansprüchen zwischen Vorsorgeeinrichtungen wie Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 FZG (SR 831.42) oder Art. 26 Abs. 4 BVG möglich sein. Die Vorsorgeeinrichtung sei die "Eigentümerin" der Freizügigkeitsleistung und damit passivlegitimiert, wobei der Versicherte selbstverständlich zur Stellungnahme aufgefordert und in einem Prozess beigeladen werden könne bzw. solle. Wenn die Bestimmungen des FZG eine genügende Rechtsgrundlage für die selbständige Rückforderung eines an eine andere Vorsorgeeinrichtung irrtümlich überwiesenen Guthabens bildeten, könne der Rückforderungsanspruch sich nicht nur gegen die direkt nachfolgende, sondern gegen jede Vorsorgeeinrichtung, welche die Freizügigkeitsleistung in diesem Zeitpunkt verwalte, richten. Auch die Verjährung stehe dem Anspruch nicht entgegen, weil Freizügigkeitsleistungen rechtsprechungsgemäss unverjährbar seien.
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4.3 Die Bafidia stellt sich auf den Standpunkt, die Vorsorgeeinrichtung könne eine ihr unterlaufene Falschbuchung bei einem Alterskonto nur korrigieren, solange die versicherte Person noch bei ihr versichert sei. Mit der Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung ändere sich dies. Die versicherte Person könne zwar nicht frei über ihr Sparguthaben verfügen, wenn nicht ein Barauszahlungsfall vorliege. Dennoch sei sie und nicht etwa die neue Vorsorgeeinrichtung alleinige Gläubigerin der Austrittsleistung. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht erkannt, dass sich der Rückforderungsanspruch gegen A. richten müsse. Im Übrigen sei es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Buchungsfehler aus dem Jahr 2005 erst im Jahr 2014 entdeckt habe. Derartige Fehler sollten korrigiert werden können, aber nicht zeitlich unbeschränkt, sondern innerhalb der von Art. 35a BVG gesetzten Fristen.
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Erwägung 5 |
Entsprechend dem Ziel, den Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten, enthält das Gesetz die folgende Regelung: Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder -konto; Art. 10 Abs. 1 FZV [SR 831. 425]) sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Eine Mitwirkung der Versicherten ist insofern vorgesehen, als sie der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt zu geben haben, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist (Art. 1 Abs. 2 FZV). Sodann bestimmt Art. 11 Abs. 2 FZG, dass die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern kann.
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Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, ist ihr diese Austrittsleistung so weit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 FZG).
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5.4 Ist die Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 1 FZG durch die bisherige Vorsorgeeinrichtung an die neue zu überweisen, so begründet dies nach der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 205, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt, kein eigenes Forderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtung. Diese kann nur Zahlung für den Vorsorgenehmer verlangen, mithin die Leistung auf Rechnung des Vorsorgenehmers einfordern. Es besteht kein Gläubigerverhältnis zwischen der neuen und der alten Vorsorgeeinrichtung; vielmehr bleibt der Versicherte Gläubiger der Austrittsleistung (BGE 133 V 205 E. 4.6 S. 212 mit Hinweisen; vgl. auch BETTINA KAHIL-WOLFF, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 2 ff. zu Art. 11 FZG). Diese Überlegungen führten im erwähnten BGE 133 V 205 E. 4.6 S. 211 f. zum Ergebnis, dass die Vorsorgeeinrichtung anders als bei einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 FZG bei einer nach Art. 5 Abs. 1 FZG unzulässigen Barauszahlung nicht riskiert, ein zweites Mal bezahlen zu müssen. Denn wenn sie ihre Leistung an den Vorsorgenehmer direkt statt an die neue Vorsorgeeinrichtung erbringt, leistet sie lediglich an eine falsche Zahlungsadresse. Die neue Vorsorgeeinrichtung könnte nur auf Rechnung des Versicherten diejenige Leistung einfordern, welche diesem gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zusteht. Der Versicherte aber hat keinen Anspruch mehr, nachdem er selber die falsche Zahlung veranlasst und die Austrittsleistung bereits erhalten hat; er kann weder für sich noch zuhanden seiner allfälligen neuen Vorsorgeeinrichtung die Leistung ein zweites Mal verlangen.
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Entgegen der Vorinstanz ergibt sich aus BGE 133 V 205 indessen nichts für den hier zu beurteilenden Fall, welcher die Rückforderung einer sich noch immer im Vorsorgekreislauf befindenden, irrtümlich erfolgten Gutschrift und damit einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Aus dem fehlenden Gläubigerverhältnis zwischen den Vorsorgeeinrichtungen allein lässt sich nicht bereits ableiten, dass die alte Vorsorgeeinrichtung sich für ihren Rückforderungsanspruch an den Versicherten halten müsse. Vielmehr ist zu prüfen, ob analog zum - unabhängig von einem Gläubigerverhältnis bestehenden - Einforderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtung für Rechnung des Versicherten gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG ein Rückforderungsrecht der alten Vorsorgeeinrichtung zu Lasten der Rechnung des Versicherten besteht.
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5.5 Zu Unrecht stützt sich die Vorinstanz des Weitern auf BGE 141 V 197, welcher Entscheid den speziell geregelten, hier nicht zur Diskussion stehenden Rückerstattungstatbestand des Art. 3 Abs. 2 FZG betrifft: In einem Fall, in welchem eine frühere Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen erbrachte, nachdem sie die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hatte, stellte sich die Frage, ob die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung der Austrittsleistung erzwingen kann bzw. muss. Das Bundesgericht verneinte die Frage nach einer Auslegung der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 FZG und verwies darauf, dass der Vorsorgeeinrichtung allein die Möglichkeit zustehe, die fehlende Rückerstattung mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (Art. 3 Abs. 3 FZG).
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Erwägung 6 |
Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG).
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6.2 Die Bestimmung des Art. 35a BVG ist gegenüber anderen Rückerstattungstatbeständen des BVG abzugrenzen (wie z.B. Art. 53e BVG betreffend die Rückzahlung des Deckungskapitals bei Kündigung des Versicherungsvertrags zwischen Vorsorgeeinrichtung und Versicherer etc.). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung im 6. Kapitel, welches gemeinsame Bestimmungen für Vorsorgeleistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG enthält, auf Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten (KAHIL-WOLFF, a.a.O., N. 1 und 5 zu Art. 35a BVG).
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6.4 Rückerstattungspflichtig gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG ist der Leistungsempfänger, wie sich aus Satz 2 der Bestimmung ergibt. Die Rückerstattungspflicht trifft somit den Leistungsbezüger, gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter, und im Fall des Todes seine Erben. Auch Drittpersonen oder Behörden, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind, können unter Umständen rückerstattungspflichtig sein (z.B. bei Drittauszahlung von Kinderrenten; vgl. Art. 17 und 25 BVG). Anders verhält es sich bei Drittpersonen (wie z.B. bei Banken), welche die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Da diese keine Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Vorsorgeverhältnis haben, rechtfertigt es sich nicht, sie als rückerstattungspflichtig zu betrachten (BGE 110 V 10 E. 2b S. 14 f.; KAHIL-WOLFF, a.a.O., N. 7 zu Art. 35a BVG; MEYER, a.a.O., S. 146). Mit Blick auf die Rechte und Pflichten, welche die Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Überweisung von Freizügigkeitsleistungen beim Aus- und Eintritt eines Versicherten haben (vgl. dazu E. 5.1-5.3 hiervor), kann die Vorsorgeeinrichtung, die eine Freizügigkeitsleistung eines neu bei ihr eintretenden Versicherten entgegennimmt, nicht als blosse Inkasso- oder Zahlstelle betrachtet werden. Auch sie trifft damit grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht, ebenso wie sämtliche weiteren Vorsorgeeinrichtungen, an welche eine entsprechende Freizügigkeitsleistung in der Folge übertragen wird. Rückerstattungspflichtig ist damit die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet.
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Erwägung 7 |
7.2 Zu welchem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hat, was für den Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist entscheidend ist, kann offengelassen werden, weil der Anspruch jedenfalls zufolge Ablaufs der fünfjährigen absoluten Frist verjährt ist: Letztere Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an eine neue Vorsorge- oder eine Freizügigkeitseinrichtung überweist. Dies war hier am 29. Februar 2008 der Fall, als die Helvetia die Freizügigkeitsleistung des Beigeladenen an die Personalvorsorgestiftung C. übertrug. Verjährungsunterbrechende Handlungen sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Als die Helvetia im November 2014 um Rückerstattung ersuchte, war ihr Anspruch mithin bereits verjährt.
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