BVerwGE 18, 352 - Ausgleichsabgaben und- leistungen
Zur Anwendung des Sozialstaatsgrundsatzes bei der Bewilligung von Beihilfen an Studierende des zweiten Bildungsweges.
GG Art. 20
 
Urteil
des VII. Senats vom 12. Juni 1964
-- BVerwG VII C 146.63 --
I. Verwaltungsgericht Berlin
II. Oberverwaltungsgericht Berlin
Der im Jahre 1934 als zweites von sieben Kindern eines Berufsberaters geborene Kläger besuchte bis zum Jahre 1949 ein Gymnasium. Mit Rücksicht auf die bedrohte wirtschaftliche Lage der Familie erlernte der Kläger alsdann den Beruf eines Elektrikers. Nachdem er im Jahre 1952 die Gesellenprüfung bestanden hatte, übte er den erlernten Beruf aus. Nach dem Besuch eines Abendgymnasiums bestand er im Jahre 1958 die Reifeprüfung und studierte nunmehr an einer Hochschule. Er erhielt Beihilfen im Rahmen des sog. Honnefer Modells. Doch zog der Förderungsausschuß der beklagten Hochschule für das Wintersemester 1960/61 in Betracht, daß der Vater des Klägers inzwischen ein Nettoeinkommen von monatlich 897,20 DM hatte, die vier ältesten Geschwister des Klägers versorgt waren und von den beiden jüngsten Geschwistern der im Jahre 1942 geborene Sohn eine Ausbildungsbeihilfe erhielt und die im Jahre 1945 geborene Tochter die Schule besuchte. Unter Berücksichtigung der Richtlinien des Bundesministers des Innern gewährte der Förderungsausschuß ein Stipendium in Höhe von 161 DM monatlich und einen weiteren Betrag von 39 DM als Darlehen. Die Anfechtungsklage war im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos. Die Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
 
Aus den Gründen:
Der den vollen Förderungsbetrag ablehnende Bescheid, ein Verwaltungsakt, kann nicht als rechtmäßig angesehen werden. Dem Kläger durfte der volle Betrag nicht mit der Begründung verweigert werden, daß seinem Vater nach dessen finanziellen Verhältnissen die Zahlung eines Zuschusses zumutbar sei.
Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, daß ein formelles Gesetz, das die Grundlage für die zu erbringenden Leistungen bilden könnte, fehlt. Die Geldmittel werden aus Haushaltsmitteln entnommen, die dem zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck zur Verfügung stehen und auf Grund von Verwaltungsvorschriften verteilt werden. Der Senat hat bereits bei der Gewährung von Subventionen, bei denen es sich gleichfalls um das Rechtsgebiet der leistenden Verwaltung handelt, ausgesprochen, daß der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht verletzt ist, wenn die Subventionierung im Rahmen der den beteiligten Ressorts zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben liegt (Urteil vom 19. Dezember 1958 -- BVerwG VII C 204.57 -- [Buchholz BVerwG 451.55, Subventionsrecht Nr. 6 = NJW 1959, S. 1098 = DÖV 1959 S. 706]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Nach den Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 15. Februar 1960 und den besonderen Bewilligungsbedingungen vom 1. März 1961 wird die Hilfsbedürftigkeit des Studenten davon abhängig gemacht, daß er "in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten seines Studiums aufzubringen vermag". Diese Regelung ist von dem Gesichtspunkt getragen, daß es nicht auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Anspruchs gegen einen Unterhaltsverpflichteten ankommen soll, sondern darauf, welche finanzielle Unterstützung der Familie des Studenten zuzumuten ist. In das Privatrecht greifen die dem öffentlichen Recht angehörenden Richtlinien nicht ein. Die Verweisung auf die Vorschriften des BGB über die Unterhaltspflicht dient lediglich dazu, den Personenkreis abzugrenzen, auf dessen finanzielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden soll. Dies wird auch durch die Mitteilungen zur Studienförderung bestätigt, die das Deutsche Studentenwerk mit Zustimmung des Bundesministers des Innern herausgegeben hat. In diesen Mitteilungen ist folgendes ausgeführt:
    "Als besonderer Grund des Einzelfalles kann es auch angesehen werden, wenn ein Unterhaltspflichtiger bereits eine Berufsausbildung des Antragstellers finanziert hat und ihm ein Betrag zum Studium seines Kindes bei Würdigung der besonderen Umstände nicht zuzumuten ist. Das kann bei Studierenden des zweiten Bildungsweges der Fall sein oder bei Kindern, die bereits ein höheres Lebensalter erreicht und einen eigenen Hausstand begründet haben."
Diese Erläuterung bestätigt die Auffassung, daß es nach den Richtlinien nicht auf den konkreten Unterhaltsanspruch, sondern auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Personenkreises ankommt, der in den §§ 1601 ff. BGB aufgeführt worden ist.
Es kann bereits zweifelhaft sein, ob diese Regelung, soweit sie die Studierenden des zweiten Bildungsweges erfaßt, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Der Kläger hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Studierenden des zweiten Bildungsweges gegenüber anderen Studenten schlechter gestellt werden. Ein Unterhaltsanspruch steht ihnen nach der im BGB getroffenen Regelung jedenfalls grundsätzlich mit Rücksicht darauf nicht zu, daß sie eine angemessene abgeschlossene Berufsausbildung erhalten haben (vgl. RGRK-Scheffler, 10./11. Aufl. 1963, § 1610 Anm. 11; Soergel-Siebert-Hermann Lange, 9. Aufl. 1963, § 1610 Anm. 7). Es müßte auch als bedenklich bezeichnet werden, wenn etwa dem Studierenden des zweiten Bildungsweges zugemutet werden sollte, in Anbetracht dieser Rechtslage die Frage der Unterhaltspflicht zunächst in einem Rechtsstreit zu klären. Der Gesichtspunkt, daß der Staat mit seiner Hilfe erst eingreifen will, wenn der Familie die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, rechtfertigt es nur in begrenztem Umfange, über den Unterschied hinwegzugehen, der sich aus der Privatrechtsordnung zwischen den Studenten ergibt, denen ein Unterhaltsanspruch zweifelsfrei zusteht, und den Studierenden des zweiten Bildungsweges, bei denen er in der Regel zu verneinen sein wird. Doch kann diese Frage unentschieden bleiben. Die Ablehnung des vollen Zuschusses ist nach der Gestaltung des vorliegenden Falles bereits auf Grund folgender Erwägung als rechtswidrig anzusehen. Die beschränkte Gewährung von Stipendien an Studierende des zweiten Bildungsweges steht hier mit dem Grundgedanken in Widerspruch, wie er in den allgemeinen Vorschriften der verschiedenen Richtlinien niedergelegt worden ist. Danach bedarf der Student einer wirtschaftlichen Hilfe, der "in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten seines Studiums aufzubringen vermag". Diese Regelung, die durch die weitere Bestimmung ergänzt wird, daß der Student nur soweit gefördert werden kann, "als ihm Mittel in Höhe des Förderungsbetrages nicht zur Verfügung stehen", entspricht, wie schon ausgeführt, dem Sozialstaatsgrundsatz, auf dessen Bedeutung der Senat bereits verschiedentlich hingewiesen hat (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1958 -- BVerwG VIIC 30.57 -- [Buchholz BVerwG 451.52, § 12 MFG Nr. 1] und das bereits angeführte Urteil vom 19. Dezember 1958 -- BVerwG VII C 204.57 --). Bei der Beurteilung der Sachlage ist zu berücksichtigen, daß der dem Mittelstand angehörende Vater des Klägers sieben Kinder aufgezogen hat. Eine Tochter besucht noch die Schule, und ein Sohn hat seine Berufsausbildung auch noch nicht beendet. Wenn der Vater des Klägers inzwischen ein Nettoeinkommen von nicht ganz 900 DM erreicht hat, so kann in Anbetracht der ihm für die beiden jüngsten Kinder obliegenden Ausgaben und der Tatsache, daß er fünf weitere Kinder bereits großgezogen hat, nicht noch ein weiterer Betrag zu einer zweiten Ausbildung des Klägers zugemutet werden. Dem Kläger wäre es, wie schon ausgeführt, schon aus Rechtsgründen nicht zuzumuten, zunächst einen Prozeß gegen seinen Vater, dem er eine Ausbildung zu verdanken hat, durchzuführen. Nach der im BGB getroffenen gesetzlichen Regelung würde der Kläger eine weitere Ausbildung schwerlich beanspruchen können. Das Einkommen des Vaters ist in Anbetracht der Ausgaben für die beiden jüngsten Geschwister des Klägers nicht so hoch, daß es als gerechtfertigt erscheinen könnte, ihm einen Zuschuß für den Kläger unbedenklich zuzumuten. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, daß die Eltern des Klägers in den ersten Jahren nach dem Kriege wirtschaftlich wesentlich schlechter standen und bei der Größe ihrer Familie nicht in der Lage sein konnten, irgendwelche Beträge zurückzulegen. Sollte es ihnen jetzt im höheren Alter möglich sein, in bescheidenem Umfange Ersparnisse zu machen, so kann ihnen nicht zugemutet werden, davon die zweite Ausbildung des Klägers mitzufinanzieren, wie es auch dem Kläger nicht zugemutet werden kann, derartige Ansprüche gegen den Vater zu stellen. Die Anrechnung eines dem Vater des Klägers zuzumutenden Zuschusses kann bei dieser finanziellen Situation nicht als mit dem Sozialstaatsgrundsatz vereinbar angesehen werden.