Es kann bereits zweifelhaft sein, ob diese Regelung, soweit sie die Studierenden des zweiten Bildungsweges erfaßt, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Der Kläger hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Studierenden des zweiten Bildungsweges gegenüber anderen Studenten schlechter gestellt werden. Ein Unterhaltsanspruch steht ihnen nach der im BGB getroffenen Regelung jedenfalls grundsätzlich mit Rücksicht darauf nicht zu, daß sie eine angemessene abgeschlossene Berufsausbildung erhalten haben (vgl. RGRK-Scheffler, 10./11. Aufl. 1963, § 1610 Anm. 11; Soergel-Siebert-Hermann Lange, 9. Aufl. 1963, § 1610 Anm. 7). Es müßte auch als bedenklich bezeichnet werden, wenn etwa dem Studierenden des zweiten Bildungsweges zugemutet werden sollte, in Anbetracht dieser Rechtslage die Frage der Unterhaltspflicht zunächst in einem Rechtsstreit zu klären. Der Gesichtspunkt, daß der Staat mit seiner Hilfe erst eingreifen will, wenn der Familie die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, rechtfertigt es nur in begrenztem Umfange, über den Unterschied hinweg
zugehen, der sich aus der Privatrechtsordnung zwischen den Studenten ergibt, denen ein Unterhaltsanspruch zweifelsfrei zusteht, und den Studierenden des zweiten Bildungsweges, bei denen er in der Regel zu verneinen sein wird. Doch kann diese Frage unentschieden bleiben. Die Ablehnung des vollen Zuschusses ist nach der Gestaltung des vorliegenden Falles bereits auf Grund folgender Erwägung als rechtswidrig anzusehen. Die beschränkte Gewährung von Stipendien an Studierende des zweiten Bildungsweges steht hier mit dem Grundgedanken in Widerspruch, wie er in den allgemeinen Vorschriften der verschiedenen Richtlinien niedergelegt worden ist. Danach bedarf der Student einer wirtschaftlichen Hilfe, der "in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten seines Studiums aufzubringen vermag". Diese Regelung, die durch die weitere Bestimmung ergänzt wird, daß der Student nur soweit gefördert werden kann, "als ihm Mittel in Höhe des Förderungsbetrages nicht zur Verfügung stehen", entspricht, wie schon ausgeführt, dem Sozialstaatsgrundsatz, auf dessen Bedeutung der Senat bereits verschiedentlich hingewiesen hat (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1958 -- BVerwG VIIC 30.57 -- [Buchholz BVerwG 451.52, § 12 MFG Nr. 1] und das bereits angeführte Urteil vom 19. Dezember 1958 -- BVerwG VII C 204.57 --). Bei der Beurteilung der Sachlage ist zu berücksichtigen, daß der dem Mittelstand angehörende Vater des Klägers sieben Kinder aufgezogen hat. Eine Tochter besucht noch die Schule, und ein Sohn hat seine Berufsausbildung auch noch nicht beendet. Wenn der Vater des Klägers inzwischen ein Nettoeinkommen von nicht ganz 900 DM erreicht hat, so kann in Anbetracht der ihm für die beiden jüngsten Kinder obliegenden Ausgaben und der Tatsache, daß er fünf weitere Kinder bereits großgezogen hat, nicht noch ein weiterer Betrag zu einer zweiten Ausbildung des Klägers zugemutet werden. Dem Kläger wäre es, wie schon ausgeführt, schon aus Rechtsgründen nicht zuzumuten, zunächst einen Prozeß gegen seinen Vater, dem er eine Ausbildung zu verdanken hat, durchzuführen. Nach der im BGB getroffenen gesetzlichen Regelung würde der Kläger eine weitere Ausbildung schwerlich beanspruchen können. Das Einkommen des Vaters ist in Anbetracht der Ausgaben für die beiden jüngsten Geschwister des Klägers nicht so hoch, daß es als gerechtfertigt erscheinen könnte, ihm einen Zuschuß für den Kläger unbedenklich zuzumuten. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen,
daß die Eltern des Klägers in den ersten Jahren nach dem Kriege wirtschaftlich wesentlich schlechter standen und bei der Größe ihrer Familie nicht in der Lage sein konnten, irgendwelche Beträge zurückzulegen. Sollte es ihnen jetzt im höheren Alter möglich sein, in bescheidenem Umfange Ersparnisse zu machen, so kann ihnen nicht zugemutet werden, davon die zweite Ausbildung des Klägers mitzufinanzieren, wie es auch dem Kläger nicht zugemutet werden kann, derartige Ansprüche gegen den Vater zu stellen. Die Anrechnung eines dem Vater des Klägers zuzumutenden Zuschusses kann bei dieser finanziellen Situation nicht als mit dem Sozialstaatsgrundsatz vereinbar angesehen werden.