BGer 1A.173/1998 |
BGer 1A.173/1998 vom 31.01.2000 |
[AZA 0]
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1A.173/1998
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1A.189/1999/hzg
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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31. Januar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Roland Bruhin, Chamerstrasse 2, Zug,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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betreffend
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.295/1995
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vom 1. Mai 1996 (1A. 173/1998)
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und
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internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Kanada
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BA B.5-30 HT - BAP B 100220 Gop (1A. 189/1999), hat sich ergeben:
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A.- Der kanadische Justizminister und Bundesgeneralanwalt, vertreten durch Direktor Kimberly Prost, reichte am 29. September 1995 beim Bundesamt für Polizeiwesen ein Rechtshilfeersuchen zum Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Y.________ ein. Er ersuchte um die Sicherstellung von Beweisunterlagen, Beschlagnahme des Inhalts bestimmter Schliessfächer und die Sperre von Konten bei der Bank W.________. Für die Vorwürfe, welche die kanadischen Strafverfolgungsbehörden gegenüber den Beschuldigten erheben, kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 1996 (1A. 295/1995) verwiesen werden.
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B.- Das Bundesamt für Polizeiwesen übertrug das Verfahren am 24. Oktober 1995 an die Schweizerische Bundesanwaltschaft. Diese bewilligte die Rechtshilfe mit Verfügung vom 26. Oktober 1995. Sie ordnete die Beschlagnahme der Kontounterlagen zu den Konten 1X'XXX, 2X'XXX "D.________" sowie allfälligen weiteren, X.________, Y.________, Z.________, A.________ oder betroffenen Firmen zustehenden Konten an, wobei Belege über Saldoausgleichszahlungen unter Konten desselben Inhabers und Abrechnungsbelege über Wertschriftenhandel, Zinsen und Dividenden ausgenommen waren. Zu beschlagnahmen waren auch die Korrespondenz zwischen den genannten Personen und Firmen einerseits und der Bank W.________ anderseits seit 1985 sowie der Inhalt und die Eröffnungsunterlagen allfälliger Schliessfächer, die auf den Namen X.________ oder Y.________ eingetragen sind.
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C.- A.________ und B.________ erhoben gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 26. Oktober 1995 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 1996 (1A. 295/ 1995) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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D.- Am 28. Mai 1998 entschied der Oberste Gerichtshof von Kanada über eine Berufung von A.________ und erkannte, die kanadische Charter of Rights and Freedoms sei auf Zwangsmassnahmen, die von den schweizerischen Behörden bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens angeordnet werden, nicht anwendbar. Erst im anschliessenden Strafprozess in Kanada könnten im Ausland erhobene Beweise gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Charter of Rights and Freedoms für unzulässig erklärt werden.
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Am 24. August 1998 reichten A.________ und B.________ beim Schweizerischen Bundesgericht ein Revisionsgesuch (1A. 173/1998) mit folgendem Rechtsbegehren ein:
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"1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 01. Mai 1996 in Sachen A.________ und B.________ gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (1A. 295/1995/ szu) aufzuheben, und dem Rechtshilfegesuch des Department of Justice of Canada vom 29. September 1995 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft nicht stattzugeben.
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. "
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Ausserdem enthält das Revisionsgesuch folgenden prozessualen Antrag:
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"Die Revision sei zu sistieren bis zur begründeten Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe gemäss Art. 80d IRSG. "
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Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 28. September 1998.
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Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellt den Antrag, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, das Revisionsgesuch sei als gegenstandslos zu erklären.
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E.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erliess am 7. Juli 1999 die Schlussverfügung, gemäss welcher zwei Schreiben der Bank W.________ an die Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 zusammen mit den darin umschriebenen Bankdokumenten (in Fotokopie) mit Echtheitsbescheinigung und ein Schreiben der Bank W.________ an die Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 1996 an das Justizministerium von Kanada übermittelt werden.
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F.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. August 1999 stellen A.________ und B.________ folgende Anträge:
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"1. Die Eintretensverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 26. Oktober 1995 sowie die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 1999 seien aufzuheben, und das Rechtshilfeersuchen des kanadischen Justizministeriums vom 29. September 1995 sei abzuweisen.
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2. Eventuell seien die Eintretensverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 1999 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
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3. Soweit dem kanadischen Rechtshilfeersuchen entsprochen wird, sei eventualiter die Schweizerische Bundesanwaltschaft respektive das Bundesamt für Polizeiwesen aufzufordern, dem kanadischen Justizministerium eine Frist zur Leistung einer gerichtlichen Ermächtigung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c des Rechtshilfevertrages in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada zu setzen.
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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. "
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Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Polizeiwesen stellt denselben Antrag. Auf Antrag der Beschwerdeführer und auf entsprechende Einladung durch den Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zur Frage, ob den Beschwerdeführern oder ihrem Vertreter Einsicht in bestimmte Akten des Verfahrens gegeben werden dürfe.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Revisionsgesuch und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffen denselben Sachverhalt und das gleiche Rechtshilfeverfahren. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 122 II 367 E. 1a).
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2.- a) Die Beschwerdeführer begründen ihr Revisionsgesuch damit, weder in Kanada noch in der Schweiz würde gerichtlich geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erfüllt seien. Deshalb seien an ein kanadisches Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen, damit die Voraussetzungen allfälliger Zwangsmassnahmen in der Schweiz gerichtlich geprüft werden könnten. Bei einer derartigen Prüfung würde sich ergeben, dass den kanadischen Behörden die erforderlichen Beweise fehlen und es sich beim Ersuchen um eine verpönte Beweisausforschung handle. Dass es sich rechtlich so verhalte, sei erst im Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada vom 29. Mai 1998 verbindlich festgestellt worden. Deshalb hätten sie den Einwand nicht früher erheben können.
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b) Das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada vom 29. Mai 1998 ist ein Dokument, das während des früheren Verfahrens vor Bundesgericht noch nicht vorhanden war. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Gerichtsurteil, welches zudem fast ausschliesslich rechtliche Erwägungen enthält, überhaupt als neu aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. a OG gelten kann. Die Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden, da das Revisionsgesuch ohnehin unbegründet ist.
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c) Die Anforderungen an ein kanadisches Rechtshilfeersuchen werden im Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada vom 7. Oktober 1993 (RV-CAN; SR 0.351. 923.2; AS 1996 318) abschliessend geregelt, insbesondere in Art. 22 RV-CAN. Im Vertrag ist indessen nicht vorgesehen, dass die Vertragsstaaten ihre Gesetzgebung derart gestalten, dass die Voraussetzungen der Anordnung von Zwangsmassnahmen in mindestens einem der beteiligten Staaten von einem Gericht mit freier Kognition überprüft werden können. Die Erwägungen im Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada vom 29. Mai 1998 ändern nichts daran, dass das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen genügt, die gemäss dem Rechtshilfevertrag mit Kanada an das Ersuchen gestellt werden dürfen (vgl. auch unten E. 8). Das Revisionsgesuch ist deshalb unbegründet und abzuweisen.
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3.- a) Die Beurteilung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich in erster Linie nach den massgebenden internationalen Verträgen, im vorliegenden Fall nach dem erwähnten Rechtshilfevertrag mit Kanada, der am 17. November 1995 in Kraft getreten ist. Soweit dieser Staatsvertrag eine bestimmte Frage nicht regelt, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351. 1) und die dazugehörige Verordnung des Bundesrates vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351. 11) anzuwenden. Das gilt vor allem für Fragen des Verfahrens vor den schweizerischen Behörden. Erst subsidiär gelten auch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes.
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b) Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des IRSG am 1. Februar 1997 ist die Beschwerde grundsätzlich nur noch gegen die Schlussverfügung zulässig (Art. 80e IRSG). Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht jedoch nach dem alten Recht auf eine gegen die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten und hat sie am 1. Mai 1996 mit einem Urteil erledigt (1A. 295/1995). Weil das Urteil mit seiner Ausfällung rechtskräftig geworden ist (Art. 38 OG), sind heute nur noch diejenigen Fragen zu prüfen, die nicht schon im Urteil vom 1. Mai 1996 entschieden wurden. Die Beschwerdeführer erheben indessen keine Rügen, die schon am 1. Mai 1996 erledigt wurden. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
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4.- a) In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zunächst, die Bundesanwaltschaft habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, weil sie ihnen in verschiedene Unterlagen, die von den kanadischen Behörden als geheim bezeichnet wurden, keine Einsicht gewährt habe.
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b) Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist gemäss Art. 80b Abs. 2 lit. a IRSG in Verbindung mit Abs. 3 derselben Bestimmung im Interesse des ausländischen Verfahrens zulässig. Allerdings darf die Rechtshilfebehörde ihren Entscheid grundsätzlich nicht auf geheime, den Verfahrensbeteiligten unzugängliche Aktenstücke stützen (unveröffentlichte Entscheide i.S. T. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. November 1999, E. 3b, und i.S. S. gegen Bundesamt für Polizeiwesen vom 30. September 1997, E. 3b). Will sie zum Nachteil eines Beteiligten auf ein geheimes Aktenstück abstellen, muss sie diesem mündlich oder schriftlich von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis geben und ihm ausserdem Gelegenheit einräumen, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG). Im vorliegenden Fall stützte die Bundesanwaltschaft den angefochtenen Entscheid indessen auf keine Aktenstücke, in welche sie den Beschwerdeführern keine Einsicht gewährt hatte. Auch im Verfahren vor dem Bundesgericht fallen diese Aktenstücke ausser Betracht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb insoweit unbegründet.
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5.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das kanadische Justizministerium verhalte sich widersprüchlich, wenn es einerseits behauptet habe, im Rechtshilfeersuchen seien keine Durchsuchung und Beschlagnahme beantragt worden, anderseits aber die Sicherstellung von Bankunterlagen verlangt habe.
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b) Massgebend für die schweizerischen Rechtshilfebehörden ist allein das gemäss Art. 22 RV-CAN eingereichte schriftliche Rechtshilfeersuchen. Solange dieses nicht förmlich zurückgezogen wird, ist auf seinen Inhalt abzustellen. Ein angeblich widersprüchliches Verhalten der kanadischen Behörden bildet keinen Grund, die Übermittlung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Beweise zu verweigern.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch insoweit unbegründet.
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6.- a) Die Beschwerdeführer führen aus, die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Akten ergäben keinerlei Hinweise dafür, dass die gegenüber den Beschuldigten und sinngemäss auch gegenüber den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe zuträfen.
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Die Akten dürften deshalb nicht nach Kanada übermittelt werden.
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b) Die Übermittlung rechtshilfeweise erhobener Unterlagen an den ersuchenden Staat bedeutet nicht, dass die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Ebenso wenig ist die Übermittlung zu verweigern, wenn der Verdacht durch sie nicht bestätigt oder gar widerlegt wird. Die Rechtshilfe hat vielmehr gerade den Zweck, den ausländischen Strafverfolgungsbehörden das Urteil darüber zu ermöglichen oder mindestens zu erleichtern, ob die Vorwürfe, welche Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens bilden, tatsächlich zutreffen oder nicht. Der Einwand der Beschwerdeführer bildet keinen Grund, die von den kanadischen Behörden verlangten Akten zurückzubehalten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist soweit unbegründet.
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7.- Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Argumentation aus ihrem Revisionsgesuch, welche sich auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada vom 29. Mai 1998 bezieht. Aus den gleichen Gründen wie das Revisionsgesuch erweist sich auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet.
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8.- a) Die Beschwerdeführer rügen ausserdem, die kanadischen Behörden hätten keine Bestätigung eingereicht, dass die im Rechtshilfeersuchen verlangten Zwangsmassnahmen in Kanada zulässig wären. Eine derartige Bestätigung müsse aber nach Art. 22 Ziff. 2 lit. c RV-CAN vorliegen, damit Rechtshilfe geleistet werden dürfe.
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b) Art. 22 Ziff. 2 lit. c RV-CAN hat wie der ähnlich lautende Art. 76 lit. c IRSG zum Zweck, zu verhindern, dass der ersuchende Staat auf dem Weg eines Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen durchführen lassen kann, die er auf seinem eigenen Gebiet nicht anordnen dürfte. Eine allgemeine Bestätigung, dass die im Rechtshilfeersuchen verlangten Zwangsmassnahmen auf dem Gebiet des ersuchenden Staates zulässig wären, ist aber nur erforderlich, wenn Zweifel an der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde bestehen (BGE 123 II 161 E. 3b S. 166, mit Hinweis).
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c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird für Zwangsmassnahmen in einer Rechtshilfesache eine für den konkreten Fall geltende Anordnung des zuständigen Richters im ersuchenden Staat nur dann verlangt, wenn eine solche richterliche Anordnung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlich ist (BGE 121 II 153 E. 1). Es mag zutreffen, dass die im vorliegenden Rechtshilfeersuchen verlangten Zwangsmassnahmen auf dem Gebiet von Kanada nur dann zulässig wären, wenn sie von einem Richter angeordnet worden wären. Indessen ist das kanadische Justizministerium nach kanadischem Recht zuständig, in einem Rechtshilfeersuchen Zwangsmassnahmen zu verlangen, ohne dass ein kanadischer Richter diese angeordnet hätte (vgl. auch das von den Beschwerdeführern eingereichte Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada vom 28. Mai 1998). Daher darf auf eine für den konkreten Fall geltende Anordnung eines kanadischen Richters verzichtet werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
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9.- Das Revisionsgesuch und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind somit abzuweisen.
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Die bundesgerichtlichen Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Das Revisionsgesuch und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden vereinigt.
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2.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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4.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 9'000. -- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung je für den ganzen Betrag.
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5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizeiwesen, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 31. Januar 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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