BGer 1P.11/2000 |
BGer 1P.11/2000 vom 31.01.2000 |
[AZA 0]
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1P.11/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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31. Januar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Binningerstrasse 1, Postfach 924, Allschwil,
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gegen
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Statthalteramt Sissach, Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft,
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betreffend
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persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 3 EMRK
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(Haftentlassung), hat sich ergeben:
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A.- Das Statthalteramt Sissach führt gegen S.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812. 121]). Es wirft ihm vor, mit rund 8 kg Heroin und 2 kg Kokain gehandelt zu haben. S.________ befindet sich seit dem 20. Juli 1999 in Untersuchungshaft und bestreitet den Tatvorwurf.
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B.-Am 8. November 1999 stellte S.________, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, ein Haftentlassungsgesuch.
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Dieses wurde am 9. November 1999 durch die Statthalterin zu Sissach abgewiesen. Hiergegen erhob S.________ am 20. November 1999 Haftbeschwerde bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft. Er beantragte seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung einer Schriftensperre und einer Kaution von Fr. 5'000.--. Am 20. Dezember 1999 wies die Überweisungsbehörde die Beschwerde ab. Die Überweisungsbehörde bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und nahm an, es bestehe weiterhin Kollusions- und Fluchtgefahr.
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C.-Hiergegen erhob S.________ am 11. Januar 2000 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Überweisungsbehörde zurückzuweisen.
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Für den Fall des Unterliegens beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Gerichts- und Anwaltskosten mit Annalisa Landi als Advokatin.
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D.-Die Überweisungsbehörde und das Statthalteramt Sissach beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Beide Behörden verneinen in ihren Vernehmlassungen die Möglichkeit, den Beschwerdeführer gegen Kaution aus der Haft zu entlassen, selbst wenn nur noch von Flucht- und nicht mehr von Kollusionsgefahr ausgegangen werde.
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E.-In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragt die Rückweisung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur Festlegung einer angemessenen Kaution.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Angefochten ist ein letztinstanzlicher Haftbeschwerdeentscheid einer kantonalen Behörde. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Hierzu ist er als Untersuchungshäftling legitimiert (Art. 88 OG). Auf die rechtzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.-a) Gemäss § 25 Abs. 1 des bis Ende 1999 gültigen basel-landschaftlichen Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Strafprozessordnung (aStPO/BL) durfte der einer strafbaren Handlung Verdächtige unter anderem dann in Sicherheit genommen werden, wenn Umstände vorlagen, aus denen hervorging, dass er die Freiheit durch Verabredungen oder Verwischung von Spuren der Tat zur Erschwerung des Verfahrens missbrauchen werde (Ziff. 1) oder seine Flucht zu befürchten war (Ziff. 2). Nach § 27 Abs. 1 aStPO/BL konnte statt einer Inhaftnahme die Hinterlegung einer Kaution verfügt werden, sofern die Sicherung des Angeschuldigten durch Inhaftsetzung nicht durchaus geboten erschien, die Fluchtgefahr aber doch nicht ausserhalb jeder Möglichkeit stand. Das seit dem 1. Januar 2000 gültige Gesetz vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO/BL) enthält in § 77 Abs. 1 lit. a und b und § 79 Abs. 1 und 2 lit. a entsprechende Bestimmungen.
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b) Der Beschwerdeführer beruft sich, um seine Haftentlassung zu erreichen, auf Art. 5 Ziff. 3 EMRK und auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit. Dieses war unter der alten, bis Ende 1999 gültigen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) als ungeschriebenes Grundrecht gewährleistet und ist nunmehr in Art. 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, ausdrücklich gewährleistet. Spezifische Garantien im Falle eines Freiheitsentzugs enthält daneben Art. 31 BV. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf diese Rechte wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).
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3.-Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehe, und andererseits dass - sofern Fluchtgefahr angenommen werde - der Beschwerdeführer gegen Hinterlassung einer angemessenen, nicht prohibitiven Kaution aus der Haft zu entlassen sei.
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a) Es erscheint in der Tat fraglich, ob weiterhin von Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann, nachdem das Untersuchungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Auskunft des Statthalteramts im Wesentlichen abgeschlossen ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn Fluchtgefahr besteht und diese die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigt.
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b) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht oder zumindest nicht in substantiierter, den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügender Weise. Er macht aber geltend, wenn nur noch Fluchtgefahr als Haftgrund bestehe, müsse er gegen eine angemessene Kaution aus der Haft entlassen werden, ohne dass den Untersuchungsbehörden in diesem Punkt noch ein Ermessensspielraum zustehe.
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aa) Diese Auffassung widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis: Danach steht der Freiheitsentzug unter der Maxime der Verhältnismässigkeit; kann die Anwesenheit des Beschuldigten im Prozess durch eine Kaution oder eine andere mildere Massnahme (z.B. Schriftensperre, Meldepflicht) in genügender Weise sichergestellt werden, ist es unverhältnismässig, ihm die Freiheit zu entziehen, um dieses Ziel zu erreichen (so jetzt ausdrücklich § 78 Abs. 2 lit. a StPO/BL). Die Freilassung eines Untersuchungsgefangenen gegen Leistung von Sicherheit setzt aber voraus, dass die Fluchtgefahr durch dieses Mittel gebannt werden kann (vgl.
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unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts i.S. E. vom 10. Juli 1998 E. 3d). Die Haftentlassung kann daher ohne Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip abgelehnt werden, wenn keine (genügende) Kaution geleistet werden kann oder die Fluchtgefahr so akut ist, dass auch die Festsetzung einer hohen Kaution den Beschuldigten nicht von der Flucht abhalten würde (vgl. unveröffentlichte Entscheide i.S. S.
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vom 10. Mai 1995 E. 2 und i.S. G. vom 31. August 1993 E. 3b).
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bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der Rechtsprechung der Strassburger Organe nicht folgern, ein einzig wegen Fluchtgefahr Inhaftierter müsse immer gegen Kaution freigelassen werden. Dies schreibt zwar der in der Beschwerde zitierte Mark E. Villiger (Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, 1999, S. 230). Andere Autoren fügen präziser hinzu, dies gelte nur, wenn durch die Kaution erreicht werden könne, dass sich der Beschuldigte dem Prozess stelle (vgl.
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Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar,
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2. Auflage, Kehl 1996, Rz 131 zu Art. 5 EMRK; Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, S. 281 Ziff. 6). Der EGMR hat entschieden, dass der nur wegen Fluchtgefahr inhaftierte Angeschuldigte freigelassen werden müsse, wenn es möglich sei, von ihm "des garanties assurant cette comparution" zu erlangen (Urteil des EGMR i.S. Wemhoff c. Deutschland vom 27. Juni 1968, Serie A Band 7, § 15; so auch Entscheide der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Bonnechaux c. Suisse vom 5. Dezember 1979, DR 18 S. 100 ff., insbes. § 71 S. 119 und i.S. Schertenleib c. Suisse, DR 23 S. 137 ff., insbes. § 166 S. 163; im Urteil des EGMR i.S. Letellier c. Frankreich vom 26. Juni 1991, Serie A Band 207, § 46 werden "des garanties adéquates" verlangt). Daraus lässt sich schliessen, dass die formelle Kautionsleistung allein nicht genügt, sondern diese Garantie im konkreten Fall geeignet ("adéquate") sein muss, um das Erscheinen des Angeschuldigten im Strafprozess zu gewährleisten ("assurant sa comparution"). Die Rechtsprechung der Strassburger Organe entspricht somit derjenigen des Bundesgerichts.
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Ein Anspruch auf Haftentlassung besteht nach dem Gesagten nur, wenn der Haftzweck auch mit einer Ersatzmassnahme, insbesondere mit der Hinterlegung einer Kaution, erreicht werden kann (so schon unveröffentlichter Entscheid i.S. D. vom 7. Januar 2000 E. 4a; vgl. auch Martin Schubarth, Die Art. 5 und 6 der Konvention, insbesondere im Hinblick auf das schweizerische Strafprozessrecht, ZSR Bd. 94 n.F.
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I. Halbbd. S. 490; Sylva Fisnar, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft in zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1997, S. 75). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
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c) Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit rund 8 kg Heroin und 2 kg Kokain) vorgeworfen. Ihm droht daher eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG mit einer Strafdrohung von mindestens einem bis zu 20 Jahren Zuchthaus oder Gefängnis). Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Muttersprache; er ist in Skopje geboren und aufgewachsen. Zwar wohnt der Beschwerdeführer schon seit April 1987 in der Schweiz; die Überweisungsbehörde hat jedoch im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass er hier nicht verwurzelt sei: Er habe 1989 in Skopje geheiratet; seine Frau und seine beiden Kinder wohnen bei seinen Eltern in Bojane bei Skopje. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren keine feste Arbeitsstelle gehabt: Nach einem Verkehrsunfall 1997 habe er nicht mehr als Chauffeur arbeiten können; nachdem sein IV-Begehren 1997 abgewiesen worden sei, sei er von Oktober 1997 bis April 1998 stempeln gegangen. Aktuell verfüge er über keine Arbeitsstelle; auch das von ihm vorgelegte Schreiben der Firma F.________ spreche nur davon, dass er wieder eingestellt werden könne, "sobald eine Stelle frei geworden ist". Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren häufig die Anschriften und die Freundinnen gewechselt. Er sei auch nicht in die hiesige albanische Gemeinschaft integriert.
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Nach diesen - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - tatsächlichen Feststellungen muss von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Vermögen in der Schweiz (sondern etwa Fr. 20'000.-- Schulden). Dies würde einer Flucht nach Mazedonien jedoch nicht entgegenstehen, wo er auf die Unterstützung seiner Familie zählen könnte.
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Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift eine Kaution von Fr. 5'000.-- angeboten. Angesichts der oben geschilderten akuten Fluchtgefahr kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Hinterlegung einer Kaution in dieser Höhe geeignet wäre, den Beschwerdeführer von der Flucht abzuhalten. Dies würde selbst bei Festlegung einer höheren Kaution gelten, die jedoch bei der Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers kaum erbringbar wäre.
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d) Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die bisher ausgestandene Untersuchungshaft überschreite die zulässige absolute Dauer. Da das Untersuchungsverfahren nach Auskunft des Statthalteramtes im Wesentlichen abgeschlossen ist, kann alsbald mit der Anklageerhebung gerechnet werden.
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e) Nach dem Gesagten verstösst die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr weder gegen das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit noch gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
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4.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hat für diesen Fall um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. Art. 152 OG) sind (knapp) erfüllt, weil die Beschwerde zumindest hinsichtlich der Kollusionsgefahr aussichtsreich war und der Beschwerdeführer bei einer nur noch auf Fluchtgefahr gestützten Untersuchungshaft Anspruch zumindest auf Prüfung einer Haftentlassung gegen Kaution hatte, was im kantonalen Verfahren noch nicht geschehen war.
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Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend glaubhaft gemacht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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a) Es werden keine Kosten erhoben.
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b) Advokatin Annalisa Landi wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Sissach und der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 31. Januar 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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