BGer 5P.10/2000 |
BGer 5P.10/2000 vom 08.02.2000 |
[AZA 0]
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5P.10/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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8. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli
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sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich, Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau,
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betreffend Art. 4 aBV
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(vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Zwischen Y.________ und Z.________ ist ein Ehescheidungsverfahren hängig. Nachdem das Bundesgericht am 18. März 1999 den letztinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau aufgehoben hatte, wies das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 1999 das den Unterhaltsbeitrag betreffende Abänderungsbegehren von Z.________ ab, mit welchem dieser um Befreiung von Unterhaltszahlungen an die Ehefrau ersucht hatte.
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Z.________ hat staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Begehren um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung vom 13. Januar 2000 abgewiesen worden.
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Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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2.-Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht als willkürlich:
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Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311; 115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen). Inwiefern das der Fall sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b; 118 Ia 20 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen); er kann sich nicht damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (BGE 120 Ia 369 E. 3a mit Hinweisen), wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zusteht (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12 und 412 E. 1c S. 414 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). Unstatthaft ist ferner ein Verweis auf Akten des kantonalen Verfahrens, hat doch die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
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a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe willkürlich BGE 114 II 24 nicht beachtet, wonach lediglich allfällige Vermögenserträge für Unterhaltsansprüche der Ehefrau eingesetzt werden dürften.
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Dabei verkennt er allerdings, dass das Bundesgericht in diesem Eheschutzmassnahmen betreffenden Fall die Verwendung von Vermögen für den Unterhalt nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich festgehalten hat, dass eine Verwendung nicht "voraussetzungslos" geschehen dürfe (BGE 114 II 18 E. 5b S. 24 Mitte). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens hat der Richter für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen zu beachten; wer Vermögen besitzt, ist leistungsfähig und muss gegebenenfalls sein Vermögen zur Gewährleistung des notwendigen Unterhalts der Familie anzehren (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 143 zu Art. 145 ZGB mit zahlreichen Hinweisen; ZR 81 [1982] Nr. 3, S. 5).
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Im angefochtenen Entscheid geht das Obergericht davon aus, dass der sechzig jährige, arbeitslose und ausgesteuerte Beschwerdeführer über kein Einkommen verfüge und es für ihn äusserst schwer sein dürfte, eine neue Arbeit zu finden; ein Einkommen könne ihm daher nicht mehr zugemutet werden. Unter diesen Umständen aber verfiel das Obergericht nicht in Willkür, indem es auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers abstellte, konnte doch allein dadurch der Unterhalt der Ehefrau sichergestellt werden.
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b) Willkür erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass das Obergericht sein Vermögen per 1. November 1993 mit Fr. 1,593 Mio. veranschlagt hat. Das Urteil des Obergerichts sei unhaltbar, zumal es von den entsprechenden Feststellungen des angefochtenen und bereits widerlegten bezirksgerichtlichen Urteils ausgehe.
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Diese Ausführungen vermögen indessen den eingangs aufgeführten Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit in leeren Behauptungen erschöpft, ohne aber durch substanzierte und belegte Rüge darzulegen, inwiefern die Annahme des Obergerichts willkürlich sein soll. Insoweit kann demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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c) Nicht eingetreten werde kann auf die Beschwerde aber auch insoweit, als der Beschwerdeführer damit die Ausführungen des Obergerichts zum Verbleib des Vermögens als willkürlich kritisiert:
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Das Obergericht hat betont, dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Vermögens keine näheren Angaben mache, sondern lediglich in unglaubwürdiger Weise behaupte, es sei infolge einer nicht näher bezifferten Schuldentilgung auf wenige zehntausend Franken geschmolzen. Bis Juni 1997 habe er nicht von seinem Vermögen, welches zum überwiegenden Teil aus Wertschriften bestehe, leben müssen. Infolge der in dieser Zeit notorisch bekannten Kurssteigerungen sei davon auszugehen, dass es sich bis zum genannten Zeitpunkt noch vermehrt haben dürfte. Seit Juni 1997 habe der Beschwerdeführer infolge Wegfalls der Arbeitslosenunterstützung mit den Miet- und Vermögenserträgen auskommen und somit allenfalls die Vermögenssubstanz anzehren müssen, was er aber in der Zeit von November 1993 bis Juni 1997 mehr als nur hätte kompensieren können. Deshalb hat das Obergericht mit dem Bezirksgericht angenommen, dass der Beschwerdeführer auch heute noch über ein Wertschriftenvermögen von über eine Mio. Franken verfüge, aus dem Vermögenserträge von Fr. 40'000.-- pro Jahr resultieren würden.
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Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziert auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, eine eigene Vermögensrechnung zu präsentieren und in unzulässiger Weise auf seine Ausführungen in der Anschlussappellation im Scheidungsverfahren zu verweisen. Der Hinweis auf die Steuerveranlagung, woraus sich angeblich ergeben soll, dass er nur über das Liegenschaftsvermögen verfüge, hat er nicht beigelegt und insbesondere in diesem Zusammenhang auch nicht substanziert dargelegt, dass er den besagten Beleg bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren dem Prozessrecht entsprechend vorgelegt hat. Im Übrigen enthält seine Beschwerdeschrift rein appellatorische Kritik, mit welcher der Beschwerdeführer seine eigene Sicht der Dinge jener des Obergerichts gegenüberstellt, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in der Begründung und im Ergebnis unhaltbar sein soll.
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3.-Folglich ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Gegenpartei allerdings keine Parteientschädigung für dieses Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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