BGer 5C.7/2000 |
BGer 5C.7/2000 vom 21.02.2000 |
[AZA 0]
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5C.7/2000/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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21. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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1. X.________,
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2. Y.________, Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,
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gegen
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Nachlassmasse N.________ AG in Nachlassliq. , vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bieder, Weggisgasse 29, Postfach, 6000 Luzern 5,
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betreffend
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Kollokation,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Im Nachlassverfahren der N.________ AG haben die Nachlassliquidatoren mit Verfügung vom 11. September 1997 die von X.________ eingegebene Forderung mit Fr. 1'859. 25 und diejenige von Y.________ mit Fr. 4'000.-- kolloziert.
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Mit Klage vom 30. September 1997 gelangten X.________ und Y.________ an das Amtsgericht Luzern-Stadt und verlangten die Zulassung ihrer Forderungen im Umfang von Fr. 148'489. 25 bzw. Fr. 19'165.-- in der V. Klasse des alten, eventuell in der 3. Klasse des neuen Rechts sowie die Auszahlung der entsprechenden Nachlassdividenden. Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Kollokationsklage mit Urteil vom 15. Juli 1998 ab.
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Gegen dieses Urteil legten X.________ und Y.________ Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern ein, das am 19. November 1999 das vorinstanzliche Urteil bestätigte.
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X.________ und Y.________ beantragen mit Berufung vom 5. Januar 2000 dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. November 1999 aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
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Eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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2.- Der Berufungsantrag genügt den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, obwohl die Kläger keinen bezifferten materiellen Antrag stellen. Aus den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Klagebegehren ist ohne weiteres zu ersehen, in welchem Sinn die Kläger dieses abgeändert wissen wollen (BGE 110 II 74 E. 1 S. 78).
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3.- Das Obergericht hat die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt, dass die Kläger als Verwaltungsräte der N.________ AG übersetzte Bezüge getätigt hatten und die Beklagte Verantwortlichkeitsansprüche den klägerischen Forderungen zur Verrechnung gegenüberstellen durfte. Was die Kläger gegen das Urteil des Obergerichts vorbringen, ist weder einzeln noch insgesamt geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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a) Auf die Kritik der Kläger, das Obergericht habe übergangen, dass ihre Forderungen von der Beklagten ungenügend bestritten und deshalb von dieser anerkannt worden seien, kann nicht eingetreten werden. Die Verhandlungsmaxime ist Teil des kantonalen Prozessrechts (vgl. BGE 109 II 452 E. 5d S. 460), das im Berufungsverfahren nicht überprüfbar ist (Art. 43 Abs. 1 OG).
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b) Die Kläger machen geltend, das Obergericht habe ihr Recht auf Beweis gemäss Art. 8 ZGB missachtet. Das Obergericht hat die Nichtabnahme der verschiedenen, von den Klägern angebotenen Beweise je nach Beweisthema verschieden und spezifisch, teils mehrfach begründet. Da die Kläger weder auf die Entscheidgründe eingehen noch aufzeigen, worin bezüglich jedes einzelnen Beweisantrages in seiner Ablehnung eine Rechtsverletzung liegen sollte, können sie mit ihren Vorbringen nicht gehört werden. Die Kläger legen nicht in einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügender Weise dar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten; ihre abstrakten Rechtserörterungen, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen der Vorinstanz angestellt werden, sind daher unbeachtlich (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 106 II 175f.). Unzulässig ist ferner die Kritik der Kläger, das Obergericht habe ihren Beweisanspruch dadurch übergangen, dass es offerierte Beweise für ihr nicht rechtswidriges Handeln als Verwaltungsräte abgelehnt habe; den Beweisen sind indessen nur Tatsachen (Art. 8 ZGB), nicht aber Rechtsfragen wie jene der Widerrechtlichkeit zugänglich.
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c) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Obergericht geprüft und festgestellt, dass die betreffenden Bezüge weder branchenüblich gewesen seien noch dem Arbeitseinsatz der Kläger entsprochen hätten; der N.________ AG sei durch die überhöhten Bezüge im Umfang von Fr. 351'000.-- ein Schaden entstanden. Die tatsächliche Feststellung des Schadens (vgl. BGE 123 III 241 E. 3a S. 243) durch das Obergericht ist - da keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften vorliegt - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG); soweit die Kläger behaupten, der Gesellschaft sei effektiv keine Vermögensverminderung entstanden, sind ihre Vorbringen unzulässig.
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Wenn das Obergericht aufgrund seiner Feststellungen davon ausgeht, die Kläger hätten in einer schwierigen Phase übersetzte, in klarem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage stehende Bezüge von Fr. 351'000.-- getätigt, ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich das Vermögen der N.________ AG ungewollt vermindert hat. Das Obergericht durfte daher zu Recht annehmen, dass eine ungewollte Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand des Unternehmens und dem Stand, den das Vermögen ohne die übersetzten Bezüge hätte, besteht und mithin ein Schaden im Rechtssinne vorliegt (BGE 123 IV 145 E. 4b/bb S. 147; 104 II 198 E. a S. 199). Diesbezüglich kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht ohne weitere Reflexionen die steuerrechtliche Aufrechnung mit einem Schaden gleichgesetzt hätte; vielmehr zieht es zu Recht in Betracht, dass die N.________ AG bei den verdeckten Gewinnausschüttungen im Drittvergleich keine gleichwertige Gegenleistungen erhielt (vgl. BGE 115 Ib 274 E. 9b S. 279) und sich somit ihr Vermögen in Anbetracht ihrer Lage ungewollt verminderte. Die Rüge der Kläger, das Obergericht habe den Schadensbegriff verkannt und Bundesrecht verletzt, ist unbegründet.
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d) Schliesslich haben die Kläger in keiner Weise dargelegt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt hat, die verdeckten Gewinnausschüttungen hätten vorliegend den Interessen der finanziell angeschlagenen N.________ AG entgegengestanden und daher gegen die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrates verstossen.
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Ebenso wenig zeigen die Kläger auf, inwiefern das Obergericht Art. 42-44 OR verletzt haben soll; auf die betreffenden Ausführungen kann daher nicht eingetreten werden.
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4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger zu gleichen Teilen unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
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Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer) vom 19. November 1999 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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