BGer 5P.41/2000 |
BGer 5P.41/2000 vom 14.03.2000 |
[AZA 0]
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5P.41/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
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14. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
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A.S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,
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gegen
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B.S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, Oberer Steisteg 18, Postfach 148, 6431 Schwyz, Kantonsgericht des Kantons Schwyz, (1. Rekurskammer),
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betreffend
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Art. 4 aBV (Abänderung vorsorglicher Massnahmen
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nach Art. 145 ZGB), hat sich ergeben:
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A.-Im Ehescheidungsprozess zwischen A.S.________ und B.S.________ verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz A.S.________ mit Verfügung vom 27. Januar 1997, B.S.________ während der Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. Januar 1996 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'500.-- zu bezahlen. Einen von A.S.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 11. Juni 1997 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.-Mit Eingabe vom 4. Juni 1998 verlangte A.S._________ eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und beantragte, dass die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Juni 1998 auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen seien. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1998 wies der Einzelrichter des Bezirks Schwyz die Abänderungsklage ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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C.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Januar 2000 beantragt A.S._________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1999 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer nach wie vor unterlasse, seine Einkommenssituation schlüssig darzulegen. Insoweit habe sich seit Erlass der Massnahmeverfügung vom 27. Januar 1997, deren Änderung beantragt werde, nichts geändert. Es sei deshalb weiterhin auf die Lebenshaltung abzustellen, welche die Ehegatten vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt hätten. Es rechtfertige sich daher, von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 9'500.-- auszugehen.
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a) Der Beschwerdeführer kritisiert die Auffassung des Kantonsgerichtes, an der Ausgangslage, dass weiterhin Privatbezüge in der Höhe von Fr. 9'500.--/Monat getätigt würden, habe sich nichts geändert, in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Offensichtlich unbegründet ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, mangels einschlägiger Parteibehauptungen habe das Kantonsgericht die in § 50 Abs. 1 ZPO/SZ vorgesehene Verhandlungsmaxime verletzt, basieren doch dessen Feststellungen und Schlüsse in erster Linie auf dem Gerichtsgutachten vom 5. Dezember 1998. Was die Frage der unvollständigen Verbuchung des Barverkehrs betrifft, setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Kantonsgerichtes, die auf dem Gutachten beruhen, nicht auseinander; er legt auch nicht ansatzweise dar, inwieweit die darauf basierende Beweiswürdigung - Verdacht der Einkommensverheimlichung - geradezu willkürlich sein soll, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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Ebensowenig wird vom Beschwerdeführer substantiiert, dass die Annahme des Kantonsgerichtes willkürlich sei, er tendiere dazu, die realisierten Gewinne zu verschweigen und möglichst hohe Kosten aufzuzeigen; insbesondere wird damit nicht widerlegt, dass es sich bei einer Reihe von in der Geschäftsbuchhaltung als Aufwand verbuchten Positionen um nicht korrekt verbuchten Privataufwand handelte, geschweige denn, dass der Schluss des Kantonsgerichtes, der Beschwerdeführer tendiere dazu, möglichst hohe Kosten auszuweisen und die Gewinne zu verschweigen, geradezu eine willkürliche Beweiswürdigung sei.
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b) Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Willkür vor, weil es in Widerspruch zu einer früheren Feststellung, die Bewertung einzelner Bilanzpositionen könne ohne Fachkenntnis nicht gewürdigt werden, nun ausgeführt habe, nach dem Vorliegen eines Gutachtens habe sich die Ausgangslage seit der Verfügung vom 27. Januar 1997 nicht verändert.
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Diese Kritik ist offensichtlich unbegründet, weil das Kantonsgericht das Gutachten vom 5. Dezember 1997 sehr wohl berücksichtigt, auch wenn es fälschlicherweise von einem Gutachten vom 23. März 1998 spricht.
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c) Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Willkür vor, weil für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht von seinem Existenzminimum, sondern von seinen Lebenshaltungskosten ausgegangen worden sei; willkürlich sei daher auch die Forderung, seine Lebenshaltungskosten müssten gesenkt werden und er müsse dafür den Beweis erbringen.
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Diese Beanstandungen sind unzutreffend. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass auf die Lebenshaltung der Familie vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgestellt werden kann, wenn die Behauptungen zur Höhe des Einkommens nicht glaubhaft und die eingereichten Unterlagen nicht schlüssig sind (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 76 zu Art. 163 ZGB). Von einer willkürlichen Rechtsanwendung kann unter diesen Umständen offensichtlich keine Rede sein, zumal die Meinung des Kantonsgerichtes nicht beanstandet werden kann, dass sich die unklaren Einkommensverhältnisse seit der Verfügung vom 27. Januar 1997 nicht verändert haben.
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Soweit in diesem Zusammenhang die Festsetzung des Lebensunterhaltes der Beschwerdegegnerin kritisiert wird, wird wiederum nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid krass falsch und damit willkürlich sein soll; auch darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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d) Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Meinung des Kantonsgerichtes, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob die Parteien vor und/oder nach dem Getrenntleben von 1995 bis Ende 1997 den Lebensunterhalt aus dem Vermögen bestritten, da sich die Leistungsfähigkeit im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit für begrenzte Zeit nach den bisherigen Privatbezügen richte, selbst wenn dadurch Vermögen angezehrt werde. Diese Begründung hält der Beschwerdeführer für willkürlich, weil höchstens der notwendige Unterhalt - nicht aber die bisherige Lebenshaltung - durch Vermögensverzehr finanziert werden könne; hinzu komme, dass angesichts des bereits 4 1/2 Jahre dauernden Verfahrens nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden könne. Auch diese Einwände sind verfehlt. Wie erwähnt kann es sich rechtfertigen, bei unklaren Verhältnissen auf die Lebenshaltung vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abzustellen (vgl. lit. c). Für die Frage, wie hoch diese war, sind die Privatbezüge ein geeignetes Indiz. Einem "Unternehmer-Ehegatten" kann auch zugemutet werden, für eine beschränkte Zeit privates Einkommen zulasten der Substanz der Unternehmung zu erzielen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 76 zu Art. 163 ZGB).
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Unter diesen Umständen ist nicht zu sehen, weshalb die Begründung des Kantonsgerichtes völlig unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Weshalb nur Privatbezüge bis zur Deckung des notwendigen Unterhaltes - und nicht der bisherigen Lebenshaltung - berücksichtigt werden können, wird nicht dargetan. Unbegründet ist der Einwand, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Anordnung für eine beschränkte Zeit handle, weil eine vorsorgliche Massnahme zu beurteilen ist, die auf die Dauer des Scheidungsprozesses beschränkt ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts aus der Rechtsprechung abzuleiten, dass keine Vermögensumverteilung stattfinden darf, wenn nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt der Familie gebraucht wird (BGE 122 II 314 E. 4b S. 317 f.); anders als in diesem Fall ist vorliegend die Situation zu beurteilen, ob das Vermögen zur Deckung des Unterhaltes herangezogen werden kann, wenn das - vom Unterhaltsschuldner vorgegebene - Einkommen nicht zur Deckung des Unterhaltes der Familie ausreicht; dass die Ausführungen des Kantonsgerichtes zu diesem Punkt nicht willkürlich sind, wurde bereits ausgeführt.
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2.-Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin ging das Kantonsgericht davon aus, dass fraglich sei, ob die Einliegerwohnung in deren Haus in absehbarer Zeit weitervermietet werden könne; nach übereinstimmenden bzw. unangefochtenen Aussagen der Parteien sei die Wohnung hellhörig und feuchtigkeitsanfällig; ferner fehle ein eigener Autoabstellplatz und eine eigene Waschmaschine.
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Anstatt sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung vor und macht ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin geltend. Wenn sich der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung vorwirft, weil eine rechtsgenüglich erhobene Rüge betreffend die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht behandelt worden sei, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet; das Kantonsgericht hat diesbezüglich "auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz" verwiesen, und der Beschwerdeführer behauptet nun nicht einmal, dass ein Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid nach Schwyzer Prozessrecht unzulässig sei. Er scheint die Frage der Prüfung und der Begründungsform zu verwechseln.
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3.-Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Nutzwertes der Wohnungen der Parteien. Im Rekurs hatte der Beschwerdeführer verlangt, dass der Beschwerdegegnerin nebst dem erzielbaren Mietzins für die Parterre- bzw. Einliegerwohnung auch der Nutzwert des übrigen grossräumigen Hauses in C.________ als Ertrag von Fr. 2'500.-- aufzurechnen sei; verzichte man darauf, werde er benachteiligt, weil ihm ebenfalls ein Mietwert in Bezug auf seine Wohnung in S.________ aufgerechnet werde. Letztere Behauptung ist nach Auffassung des Kantonsgerichts offensichtlich aktenwidrig. Dies rügt der Beschwerdeführer an sich zu Recht als aktenwidrig, hatte doch der Einzelrichter im Massnahmeentscheid dem Beschwerdeführer ausdrücklich "im Privataufwand einen Eigenmietwert (Fr. 1'500.--) aufgerechnet". Damit allein ist allerdings Willkür - auch im Ergebnis - nicht dargetan. Eine Aufrechnung von Fr. 2'500.-- bei der Beschwerdegegnerin könnte angesichts der nicht vermietbaren Einliegerwohnung ohnehin nicht infrage kommen. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht aus, ob und in welchem Umfang beim Bedarf der Beschwerdegegnerin überhaupt Wohnkosten berücksichtigt wurden; nur in Bezug auf diesen Betrag käme überhaupt eine Aufrechnung infrage. Mangels Substantiierung ist daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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