BGer 1P.128/2000 |
BGer 1P.128/2000 vom 29.03.2000 |
[AZA 3]
|
1P.128/2000/boh
|
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
|
**********************************
|
29. März 2000
|
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
|
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
|
Féraud und Gerichtsschreiberin Leuthold.
|
---------
|
In Sachen
|
Werner K. R e y, z.Zt. im Regionalgefängnis Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, Basel,
|
gegen
|
Generalprokurator des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 3,
|
betreffend
|
Haftentlassungsgesuch, hat sich ergeben:
|
A.- Werner K. Rey befindet sich seit dem 27. März 1996 in Haft. Am 8. Juli 1999 wurde er vom Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern wegen versuchten Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Konkurses zu vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1203 Tagen, verurteilt. Sowohl der Angeschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft erklärten gegen dieses Urteil die Appellation an den Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern.
|
Das Haftgericht III Bern-Mittelland wies mit Entscheiden vom 16. Juli 1999, 9. November 1999 und 4. Januar 2000 die Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten vom 9. Juli, 18. Oktober und 16. Dezember 1999 ab. Die dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 16. August 1999, 17. Dezember 1999 und 28. Januar 2000 abgewiesen.
|
Mit Eingabe vom 7. Februar 2000 stellte Werner K.
|
Rey erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Das Haftgericht wies das Gesuch am 1. März 2000 ab.
|
B.- Gegen diesen Entscheid reichte Werner K. Rey am 3. März 2000 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei seine sofortige Haftentlassung anzuordnen.
|
C.- Der Generalprokurator des Kantons Bern stellt in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2000 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Haftgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
|
D.- Werner K. Rey nahm in einer Replik vom 17. März 2000 zur Beschwerdeantwort des Generalprokurators Stellung.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 116 Ia 143 E. 5c; 115 Ia 293 E. 1a mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
|
2.- Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV), sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft (AS 1999 2555).
|
3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK und Art. 25 der Berner Kantonsverfassung), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Unschuldsvermutung (Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie Art. 11 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103. 2).
|
a) Das Wirtschaftsstrafgericht hat in Ziff. IV/1 des Dispositivs seines Urteils vom 8. Juli 1999 verfügt, der Beschwerdeführer bleibe in Haft. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, dieser "Haftbefehl" sei die "rechtliche Basis der jetzigen Haft". Aus "rechtslogischen Gründen" könne die Haft nicht länger dauern, als die vom Wirtschaftsstrafgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Nach Ablauf der 4-jährigen Haftdauer fehle "jegliche gesetzliche Basis", um den Beschwerdeführer weiterhin der persönlichen Freiheit berauben zu können.
|
aa) Gemäss Art. 193 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (StrV) ist nach der Beurteilung der Strafsache das urteilende Gericht (erster und zweiter Instanz) zuständig, die Fragen im Zusammenhang mit der Haft einer angeschuldigten Person zu entscheiden.
|
Dies wurde so geregelt, weil von Vorbefassung in diesem Zeitpunkt nicht mehr die Rede sein kann (Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 1188, S. 313). Wird eine verhaftete Person freigesprochen, ist sie vom urteilenden Gericht sofort freizulassen, sofern nicht in anderer Sache ein Haftbeschluss besteht oder sie sich im Straf- oder Massnahmevollzug befindet (Art. 193 Abs. 1 StrV). Kommt es zu einer Verurteilung, kann das urteilende Gericht eine verhaftete Person in Haft belassen oder eine in Freiheit befindliche in Haft setzen, sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Verhaftungsgrund, insbesondere Fluchtgefahr, besteht (Art. 193 Abs. 2 StrV).
|
Haftentlassungsgesuche, die im Haupt- oder im Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sind hingegen durch das Haftgericht zu beurteilen (Art. 192 Abs. 2 StrV). Mit dieser Lösung soll vermieden werden, dass das urteilende Gericht einen Entscheid treffen muss, der im Hinblick auf die Beurteilung der Hauptsache als Vorbefassung angesehen werden und damit den Anschein der Voreingenommenheit erwecken könnte (Jürg Aeschlimann, a.a.O., Rz. 1187, S. 313).
|
bb) Im vorliegenden Fall hatte das Wirtschaftsstrafgericht nach der Verurteilung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 StrV darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer in Haft zu belassen sei. Es gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor Fluchtgefahr, auch wenn die Reststrafe nach Abzug der Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft weniger als 9 Monate betrage; der Beschwerdeführer sei deshalb in Haft zu belassen.
|
Diese Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts bildet - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch nach Ablauf der erstinstanzlich ausgefällten Strafdauer die rechtliche Ausgangsbasis seiner Haft. Das Haftgericht hat zudem alle seitherigen Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers und auch jenes vom 7. Februar 2000 abgewiesen und damit bestätigt, dass es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft, auch über den 27. März 2000 hinaus, als gegeben erachtet. Es hiess damit zugleich sinngemäss einen Antrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StrV gut, den Beschwerdeführer während des Rechtsmittelverfahrens in Haft zu halten.
|
cc)In der staatsrechtlichen Beschwerde und in der Replik beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm (Deutschland) vom 11. August 1980 (publiziert in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1981, S. 34). Er macht geltend, nach diesem Beschluss dürfe "bis zur Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz nach einem erstinstanzlichen Freispruch niemand ohne neue Tatsachen für dringend verdächtig gehalten werden". Der gleiche Gedanke liege der Vorschrift von Art. 193 StrV zugrunde.
|
Die Berufung auf den zitierten Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm ist für den hier zu beurteilenden Fall unbehelflich, da der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Art und Weise darlegt, das bernische StrV enthalte - entgegen der impliziten Meinung des Haftgerichts - eine § 120 der deutschen StPO entsprechende Regelung. Insoweit ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf sie einzutreten wäre, spricht das Recht der Staatsanwaltschaft, gemäss Art. 192 Abs. 1 StrV auch während des Rechtsmittelverfahrens die Verhaftung zu beantragen, dagegen. Davon machte diese erfolgreich Gebrauch (E. bb hiervor). Art. 193 Abs. 1 StrV findet ausserdem keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer in erster Instanz nicht vollumfänglich freigesprochen wurde (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 1999, E. 2).
|
b) Zur Frage des dringenden Tatverdachts hatte das Bundesgericht im Urteil vom 17. Dezember 1999 festgehalten, es sei vertretbar, wenn das Haftgericht zum Schluss gelangt sei, die Appellation der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Anklagepunkt des gewerbsmässigen Betruges sei nicht von vornherein aussichtslos. Im Urteil vom 28. Januar 2000 führte das Bundesgericht aus, an dieser Feststellung ändere der Umstand nichts, dass in der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Strafurteils im Zusammenhang mit der Kostenverlegung gesagt werde, nach dem Ergebnis der Untersuchung habe kein hinreichender Anlass bestanden, Anklage wegen Betruges zu erheben. Allein der Umstand, dass das Wirtschaftsstrafgericht diese Meinung vertrete, bedeute nicht, dass damit der dringende Tatverdacht in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als ausgeräumt zu betrachten wäre.
|
aa) Das Haftgericht vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, der dringende Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen Betruges sei weiterhin gegeben. Zur Begründung verwies es zunächst auf die erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts.
|
Sodann erklärte es, einmal mehr sei festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft vertretene Position nicht von vornherein als aussichtslos zu gelten habe. Dies gehe um so klarer aus der nun vorliegenden Appellationsbegründung hervor. Nach deren Durchsicht fühle sich das Haftgericht "darin bestärkt anzunehmen, dass die staatsanwaltschaftliche Appellation erfolgversprechend sein könnte".
|
bb) Der Beschwerdeführer rügt, die letztgenannte Feststellung verletze den Grundsatz der Unvoreingenommenheit und verstosse auch gegen das Willkürverbot. Das Haftgericht behaupte ohne nähere Kenntnis der Angelegenheit, das Wirtschaftsstrafgericht habe falsch geurteilt. Damit verletze es den Grundsatz der Unschuldsvermutung.
|
cc) Mit der kritisierten Bemerkung des Haftgerichts wird in keiner Weise der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht.
|
Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt daher nicht vor.
|
Es kann auch nicht gesagt werden, das Haftgericht habe den Grundsatz der Unvoreingenommenheit und das Willkürverbot verletzt, weil es festhielt, nach Durchsicht der Appellationsbegründung der Staatsanwaltschaft fühle es sich in der Annahme bestärkt, dass die Appellation der Staatsanwaltschaft erfolgversprechend sein könnte. Das Haftgericht brachte damit allein zum Ausdruck, der dringende Tatverdacht sei in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges weiterhin gegeben, da auch aufgrund der nun vorliegenden Appellationsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht gesagt werden könne, der von dieser eingenommene Standpunkt sei von vornherein verfehlt. Der Beschwerdeführer hatte bei Einreichung seines Haftentlassungsgesuchs vom 7. Februar 2000 Kenntnis von der Appellationsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2000. Weder im Haftentlassungsgesuch noch in der staatsrechtlichen Beschwerde legte er dar, weshalb diese Appellation keine Aussicht auf Erfolg haben könne.
|
Das Haftgericht verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es annahm, auch nach dem Vorliegen der Appellationsbegründung der Staatsanwaltschaft sei der dringende Tatverdacht in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug, der im Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 1999 bejaht und in dessen Urteilen vom 16. August und 17. Dezember 1999 als nicht ausgeräumt betrachtet wurde, weiterhin gegeben. Es liegen trotz des erstinstanzlichen Freispruchs aufgrund der Appellationsbegründung der Staatsanwaltschaft hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne der Appellationsanträge der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte, d.h. es besteht die für die Bejahung des dringenden Tatverdachts erforderliche Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Erfolgs der Appellation der Anklage.
|
c) Hinsichtlich der Fluchtgefahr, die in der staatsrechtlichen Beschwerde ohne nähere Begründung bestritten wird, ist auf die Erwägungen in den bundesgerichtlichen Urteilen vom 15. Januar 1999 (E. 4b/bb) und 16. August 1999 (E. 3d) zu verweisen. Das Haftgericht hielt mit Grund fest, es hätten sich seither keine Veränderungen ergeben; es sei somit nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen.
|
d) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK kann die Freilassung einer in Haft gehaltenen Person von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. Auch Art. 178 des Strafverfahrensrechts des Kantons Bern sieht die Entlassung aus der Haft gegen Sicherheitsleistung vor. Diese Vorschrift lautet:
|
"Bei Fluchtgefahr kann der angeschuldigten Person
|
eine Sicherheitsleistung dafür abgenommen werden,
|
dass sie sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie
|
zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen
|
werde. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich nach
|
den persönlichen Verhältnissen und der Schwere der
|
vorgeworfenen Tat. Die Sicherheit kann in bar,
|
durch Hinterlegung von Wertpapieren oder durch Garantie
|
einer in der Schweiz niedergelassenen Bank
|
geleistet werden.
|
Die Sicherheit verfällt dem Kanton, wenn sich die
|
betreffende Person dem Verfahren oder dem Antritt
|
der Strafe oder Massnahme entzieht. Andernfalls ist
|
sie freizugeben. Der Entscheid ist von der Behörde
|
zu treffen, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt
|
war.
|
Die verfallene Sicherheit dient vorweg zur Deckung
|
eines allfälligen Schadens des Opfers, hernach zum
|
Begleichen von Bussen und Verfahrenskosten. Die
|
freiwerdende Sicherheit kann mit den der angeschuldigten
|
Person auferlegten Bussen und Verfahrenskosten
|
verrechnet werden.. "
|
aa) Das Haftgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2000, ihm mitzuteilen, ob er bereit sei, eine Barkaution oder eine Bankgarantie in der Grössenordnung von Fr. 500'000.-- zu leisten. Ferner erwähnte es, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegebenenfalls zu diesem Zwecke auch eine Abtretungserklärung über ihre möglichen Ansprüche gegenüber dem Staat Bern abgeben könnte.
|
Mit Brief vom 9. Februar 2000 antwortete der Beschwerdeführer, seine Frau sei bereit, eine Abtretungserklärung für ihr Guthaben gemäss Ziff. IV/3 des Dispositivs des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 8. Juli 1999 als Sicherheitsleistung abzugeben; sie wolle jedoch nicht, dass diese Sicherheit mit allfälligen Kosten oder Bussen ihres Mannes verrechnet werden könne. Das Haftgericht teilte ihm daraufhin schriftlich mit, es gehe in keiner Weise an, das Erbringen einer Sicherheitsleistung an Bedingungen zu knüpfen. In der Folge übermittelte es dem Beschwerdeführer ein Formular mit einer formulierten Abtretungserklärung, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers den ihr gemäss Ziff. IV/3 des Urteilsdispositivs des Wirtschaftsstrafgerichts herauszugebenden Betrag von $ 547'551.-- (inklusive der inzwischen aufgelaufenen Zinsen) an den Staat Bern abtrete, als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 178 StrV. Die Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnete diese Erklärung, fügte aber auf dem Formular handschriftlich bei, die frei werdende Sicherheit dürfe nicht mit Verfahrenskosten oder Bussen verrechnet werden. Das Haftgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2000 mit, die auf dem Formular angebrachten Bedingungen könnten nicht akzeptiert werden.
|
Gleichwohl hielt der Beschwerdeführer an der mit dem Vorbehalt versehenen Abtretungserklärung fest.
|
Das Haftgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, zufolge der Appellation der Staatsanwaltschaft, die sich auch gegen die Herausgabeverfügung gemäss Ziff. IV/3 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils richte, stehe erst nach rechtskräftigem Urteil fest, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers der Anspruch auf Herausgabe des erwähnten Betrages überhaupt zustehe. Es sei daher fraglich, ob ein zur Zeit noch ungesicherter Anspruch als Sicherheitsleistung nach Art. 178 StrV tauge. Im Weiteren hielt das Haftgericht fest, es könne nicht zulässig sein, dass die Sicherheitsleistung mit einem Vorbehalt versehen werde, der dem klaren Wortlaut von Art. 178 Abs. 3 StrV widerspreche. Da somit keine Sicherheitsleistung vorliege, die den Anforderungen des Strafverfahrens genüge, scheide eine Freilassung gegen Kaution aus.
|
bb) Der Beschwerdeführer wirft dem Haftgericht eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundrechts der persönlichen Freiheit vor, weil es annahm, der in der Abtretungserklärung angebrachte Vorbehalt widerspreche Art. 178 Abs. 3 Satz 2 StrV. Nach dieser Vorschrift kann die frei werdende Sicherheit mit den der angeschuldigten Person auferlegten Bussen und Verfahrenskosten verrechnet werden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, diese Vorschrift beziehe sich nur auf eine vom Angeschuldigten selber geleistete Kaution; sie sei nicht anwendbar, wenn ein Dritter die Sicherheit erbracht habe, andernfalls wäre Art. 178 Abs. 3 Satz 2 StrV verfassungswidrig.
|
Es ist fraglich, ob diese Vorschrift, jedenfalls wenn sie auch auf die Kautionsleistung eines Dritten angewandt wird, vor der Verfassung standhält (vgl. dazu Max Waiblinger, Das Strafverfahren für den Kanton Bern, Bern 1937, N. 1 zu Art. 131 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 20. Mai 1928, S. 205, und Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern: Gesetz vom 20. Mai 1928 und seine bisherigen Änderungen, Bern 1992, S. 328; anderer Meinung offenbar Jürg Aeschlimann, a.a.O., Rz. 1121, S. 297). Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Das Haftgericht konnte - wie sich im Folgenden zeigen wird - bereits aus einem anderen Grunde annehmen, es liege keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Sicherheitsleistung vor.
|
cc) Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, es sei fraglich, ob der Anspruch auf Herausgabe des Betrages von $ 547'551.--, über den zur Zeit noch nicht rechtskräftig entschieden sei, überhaupt als Sicherheitsleistung nach Art. 178 StrV tauge. Der Generalprokurator weist in seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde darauf hin, ein Anspruch, über welchen noch gerichtlich entschieden werden müsse, könne keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 178 StrV darstellen, weil nach dieser Vorschrift verlangt werde, dass die Sicherheit bei Verfall auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Diese Auffassung ist zutreffend.
|
Die vom Angeschuldigten oder einem Dritten abgetretenen Gelder, Wertpapiere oder Forderungen müssen im Hinblick auf Art. 178 Abs. 2 StrV (Verfall der Sicherheit) einen realisierbaren Vermögenswert haben (in diesem Sinne Max Waiblinger, a.a.O., N. 1 zu Art. 130 des bernischen Strafverfahrensgesetzes vom 20. Mai 1928, S. 204). Fehlt es an einem solchen Vermögenswert, könnte der Sinn und Zweck der prozessualen Ersatzmassnahme für die Haft unterlaufen werden.
|
Die Kautionsleistung genügt aus dem oben (E. 3d/cc) erwähnten Grund den gesetzlichen Anforderungen nicht. Damit ist der Rüge des Beschwerdeführers, er befinde sich in Verletzung von Art. 11 UNO-Pakt II verfassungswidrig im Schuldverhaft, der Boden entzogen. Das Gleiche gilt für den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, grundsätzlich müsse bei Fluchtgefahr die Freilassung gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
|
Wie ausgeführt, ist das Haftgericht im vorliegenden Fall ohne Verletzung der Verfassung und der EMRK zum Schluss gelangt, es fehle mangels eines realisierbaren Vermögenswertes an einer den Anforderungen von Art. 178 StrV genügenden Sicherheitsleistung, weshalb eine Freilassung gegen Kaution ausscheide.
|
e) Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 16. August 1999 im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ausgeführt, entscheidend sei, ob trotz des erstinstanzlichen Freispruchs und der Appellation des Verurteilten in Bezug auf den Schuldspruch ein dringender Tatverdacht bestehe, der bei einer Verurteilung zu einer so hohen Freiheitsstrafe führe, dass die bis zur Rechtskraft des Appellationsurteils auszustehende Haft noch nicht in grosse Nähe dieser Strafdauer rücke. Bei einer Bejahung des gewerbsmässigen Betruges in Gutheissung der Appellation der Staatsanwaltschaft sei dies der Fall, nachdem der Ankläger eine Strafe von 10 Jahren Zuchthaus beantragt habe.
|
aa) Das Haftgericht ging bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft von diesen Erwägungen des Bundesgerichts aus. Es hielt fest, die Fortdauer der Haft könne demnach nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, wenn das zweitinstanzliche Urteil nicht vor Ablauf der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafdauer ergehe, weil damit eine mögliche höhere Strafe zu sichern sei.
|
bb) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Aufrechterhaltung der Haft über die erstinstanzlich ausgesprochene Strafdauer hinaus verletze das Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Sie verstosse zudem gegen die Garantie der Unschuldsvermutung, da die Haft jetzt Strafcharakter erhalte.
|
Wie dargelegt (E. 3b), ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges im Sinne der Appellation der Staatsanwaltschaft gegeben. Dementsprechend rückt die Haftdauer, nachdem der Strafantrag auf 10 Jahre Zuchthaus lautet, nicht in grosse Nähe der Strafdauer und ist daher nicht unverhältnismässig.
|
Die Fortdauer der Haft wäre im vorliegenden Fall dann unverhältnismässig, wenn das zweitinstanzliche Urteil erst zu einem Zeitpunkt ergehen würde, bei welchem die bis zu diesem Entscheid auszustehende Haft in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges mutmasslichen Strafdauer rücken würde. Dies kann hier nicht gesagt werden, da nach einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Kassationshofs des Kantons Bern vom 1. Februar 2000 das Urteil der Appellationsinstanz voraussichtlich im Juni 2000 ergehen dürfte.
|
cc)Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, das öffentliche Interesse spiele im Haftrecht keine Rolle. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu (BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa). Es besteht daher ein öffentliches Interesse, den Beschuldigten zur Durchführung des Strafprozesses und zur zukünftigen Strafvollstreckung sicherzustellen, und hiefür stellt die Haft das Mittel dar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, S. 280).
|
Ist die Aufrechterhaltung der Haft im hier zu beurteilenden Fall nicht übermässig, so lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht sagen, die Sicherheitshaft erhalte gewissermassen Strafcharakter und sei daher mit der Unschuldsvermutung unvereinbar.
|
Das Haftgericht handelte nicht verfassungs- oder konventionswidrig, wenn es die Auffassung vertrat, die Fortdauer der Haft über den Ablauf der erstinstanzlich ausgefällten Strafdauer hinaus könne nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.
|
4.- Nach dem Gesagten verletzte das Haftgericht weder die Verfassung noch die EMRK, wenn es das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2000 abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
|
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 3, schriftlich mitgeteilt.
|
______________
|
Lausanne, 29. März 2000
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
|
Der Präsident:
|
Die Gerichtsschreiberin:
|