BGer U 143/1999
 
BGer U 143/1999 vom 03.04.2000
«AZA»
U 143/99 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 3. April 2000
in Sachen
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt T.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf
In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) M.________ für die Folgen des am 6. Februar 1978 erlittenen Unfalles und des am 26./28. Januar 1994 gemeldeten Rückfalles mit Wirkung ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zusprach (Verfügung vom 4. September 1995),
dass die SUVA die hiegegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 30. Mai 1997 ablehnte,
dass das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) die dagegen mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer 60%igen Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung erhobene Beschwerde durch Entscheid vom 3. März 1999 unter Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung abwies,
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt, erneut die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 60 % beantragt, im Weitern um Überprüfung der Integritätsentschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nachsucht,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht hat,
dass sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur vom kantonalen Gericht bestätigten Integritätsentschädigung und abgelehnten unentgeltlichen Verbeiständung, nebst den wiedergegebenen Anträgen, folgende Ausführungen finden:
"Das Obergericht Uri hat den vorliegenden Prozess als zum vornherein aussichtslos bezeichnet und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Abweisung dieses Gesuches erfolgte zu Unrecht, war der Prozess doch nicht zum vornherein als aussichtslos zu betrachten. Bei Anwendung der Untersuchungs- oder Offizialmaxime hätte das Obergericht Uri die Feststellung machen können, dass nach wie vor eine Gesamtinvalidität von 60 % vorliegt, welche teilweise auf die physischen Beeinträchtigungen aus dem Rückfall des Jahres 1993 und den daraus resultierenden psychischen Einschränkungen resultiert."
(S. 4 Ziff. 6),
(...)
"Wird der Invaliditätsgrad der Klägerin erhöht, ist auch eine Neubeurteilung der zugesprochenen Integritätsentschädigung vorzunehmen." (S. 14 Ziff. 11) sowie
"Die Klägerin ersucht das Gericht auf Grund der vorliegenden Akten den Invaliditätsgrad zu bestimmen und allenfalls die Beklagte anzuweisen die Integritätsentschädigung neu zu überprüfen." (S. 14 Ziff. 12),
dass in diesen Vorbringen keine rechtsgenüglich begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der vorinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung und
bestätigten Integritätsentschädigung zu erblicken ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 104 V 178, ZAK 1988 S. 519),
dass folglich der kantonale Entscheid in diesen beiden Punkten einer materiellen Überprüfung entzogen ist,
dass die Rüge der Rechtsverweigerung unbegründet ist, kann doch von einer unrechtmässigen Verzögerung (Art. 97 Abs. 2 OG) bei einer vorinstanzlichen Verfahrensdauer von knapp eineinhalb Jahren im Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 374 Erw. 2a in fine; Plädoyer 1998/6 S. 62) nicht die Rede sein,
dass die vorhandene psychische Beeinträchtigung mangels adäquaten Kausalzusammenhanges - auch nicht unter Einschluss des am 26./28. Januar 1994 gemeldeten Rückfalles - dem Unfall vom 6. Februar 1978 zugerechnet werden kann, handelt es sich doch dabei um ein mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen stehendes versichertes Ereignis, weshalb zur Anerkennung der Adäquanz rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 141) die massgeblichen Kriterien gehäuft oder in besonders markanter Weise vorhanden sein müssten, was selbst unter Berücksichtigung sämtlicher in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragener Umstände nicht gesagt werden kann, auch nicht wegen der bei der Kniearthroskopie aufgetretenen Komplikation (intraartikulärer Bruch des Arthroskopiemessers), welche der Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 24. April 1995 durchaus erwähnt,
dass die SUVA folglich nur für diejenige Invalidität einzustehen hat, welche sich aus dem unfallbedingten Knieschaden ergibt, wozu nach der medizinischen Aktenlage bloss die leichte antero-mediale Instabilität und die Veränderungen im Bereiche des femoro-patellaren und lateralen Kompartimentes zu zählen sind, nicht aber die Chondrocalcinosis, welche ärztlicherseits als unfallfremd eingestuft wird (Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 24. April 1995),
dass sich aus dem Gutachten des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 12. Mai 1995 keine Zweifel am kreisärztlichen Bericht ergeben, weil derzeit beidseits reizlose Kniegelenke bei überwiegend unauffälligen Befunden (eutrophe Oberschenkel- und Wadenmuskulatur, Auftreten von Schmerzen erst nach längeren Belastungen usw.) vorliegen,
dass in Anbetracht dieser allein als Folgen des versicherten Unfalles zu qualifizierenden Beschwerden mit der Vorinstanz die von der SUVA im Lichte von Art. 18 Abs. 2 UVG in erwerblicher Hinsicht getroffenen Annahmen und Festlegungen der beiden Vergleichseinkommen (BGE 104 V 136 Erw. 2b) gemäss Einspracheentscheid, S. 6 Ziff. 5 nicht zu beanstanden sind,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 152 OG) und die Sache im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu beurteilen ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
wiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: