BGer 1P.92/2000 |
BGer 1P.92/2000 vom 06.04.2000 |
[AZA 0]
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1P.92/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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6. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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P.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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R.________, privater Beschwerdegegner, Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Oensingen, Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer,
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betreffend
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Strafanzeige, Keine-Folge-Verfügung,
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hat das Bundesgericht in Erwägung:
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dass P.________ am 4. August 1999 gegen R.________ und die übrigen Mitglieder der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Etziken einen Strafantrag wegen Ehrverletzung stellte,
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dass das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn dem Strafantrag mit Verfügung vom 24. August 1999 keine Folge leistete,
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dass P.________ dagegen Beschwerde erhob, welche das Obergericht (Anklagekammer) des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 abwies,
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dass das Obergericht dabei erwog, dass "allen Ehrverletzungsdelikten des dritten Teils des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 173-177 StGB) der zentrale Begriff der Ehre eigen" sei,
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dass "Vorwürfe von (vor allem psychischer) Krankheit und Abnormität grundsätzlich nicht die Ehre" beträfen, "und eine Ehrverletzung lediglich vorläge, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet würden, was vorliegend nicht der Fall" sei,
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dass der Beschwerdeführer einen Verstoss "gegen das Rechtsgleichheitsgebot" rügt, "weil der nach Rechtsprechung und bundesgerichtlicher Praxis sich ergebende Rechtssatz nicht richtig angewendet" worden sei,
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dass er die Auffassung vertritt, die fraglichen Äusserungen des privaten Beschwerdegegners seien "ehrverletzend und strafbar entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 93 IV 52 'Psychopath')", bzw. "psychiatrische Fachausdrücke" seien "wider besseres Wissen in verleumderischer Absicht verwendet" worden,
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dass die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG),
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dass eine Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht, insbesondere eine unzutreffende Auslegung von Art. 173-177 StGB, mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten wäre (Art. 268 f. BStP),
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dass auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hinweist ("Rechtsmittel: Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 268 ff.
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BStP; Frist 10 Tage ab schriftlicher Eröffnung"),
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dass der Beschwerdeführer innert der Fristen von Art. 272 Abs. 1 - 2 BStP keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat,
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dass insbesondere keine Anmeldung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides erfolgt ist (Art. 272 Abs. 1 BStP),
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dass die Beschwerde insoweit offensichtlich unzulässig ist,
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dass der Beschwerdeführer auch noch vorbringt, im angefochtenen Entscheid werde "nicht erwähnt", dass dem privaten Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren "fast 3 Wochen Zeit" für seine "Stellungnahme" eingeräumt worden sei; "diese Nichterwähnung sowie die nicht richtige Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" liessen "das Obergericht des Kt. Solothurn als parteiisch erscheinen",
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dass die Rüge der Parteilichkeit, soweit sie überhaupt ausreichend substanziert erschiene (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), offensichtlich unbegründet wäre,
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dass im Umstand, wonach das Obergericht dem privaten Beschwerdegegner fast drei Wochen Zeit für die Einreichung der Rekursvernehmlassung einräumte, weder eine Verletzung prozessualer Vorschriften noch ein objektiver Grund für die Annahme von Parteilichkeit zu sehen wäre,
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dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw.
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unzulässig im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 36a Abs. 1 lit. a - b und Abs. 3 OG),
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dass der Beschwerdeführer zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, die Beschwerde aber zum Vornherein aussichtslos erscheint, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind (Art. 152 OG),
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 156 Abs. 1 OG),
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.-Es werden keine Kosten erhoben.
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3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt, Geschäftsstelle Oensingen, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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