BGer 1A.102/2000 |
BGer 1A.102/2000 vom 10.04.2000 |
[AZA 0]
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1A.102/2000/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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10. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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X.________, z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug bzw. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Birgit Biedermann, Länggass-Strasse 7, Postfach 7161, Bern,
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gegen
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Bundesamt für Polizei, Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung,
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betreffend
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Auslieferung an Frankreich - B 96753, hat sich ergeben:
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A.-Das Tribunal Correctionnel de Bobigny/F (13e Chambre) verurteilte X.________ am 9. Juni 1998 wegen Drogen- und Zolldelikten in Abwesenheit zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
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Gestützt auf dieses Strafurteil und den Haftbefehl des Juge d'Instruction près le Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 28. Juli 1997 ersuchten die französischen Behörden mit diplomatischer Note vom 3. August 1999 um Verhaftung und Auslieferung des Verurteilten.
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B.-X.________ befindet sich wegen mutmasslichen weiteren Drogendelikten seit 21. Februar 1999 in der Schweiz in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Anlässlich seiner Befragung vom 1. September 1999 widersetzte er sich der Auslieferung an Frankreich. Mit Verfügung vom 18. Februar 2000 erliess das Bundesamt für Polizei (BAP) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten.
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C.-Ebenfalls am 18. Februar 2000 bewilligte das BAP das Ersuchen um Auslieferung des Verfolgten an Frankreich.
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Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. März 2000 an das Bundesgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren:
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"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Polizei,
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Sektion Auslieferung, vom 18. Februar 2000
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sei aufzuheben.
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2. Das Auslieferungsersuchen des Staates Frankreich
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sei abzulehnen".
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D.-Das BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat am 31. März 2000 repliziert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Frankreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1), dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351. 11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
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b) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 18. Februar 2000 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 ff.
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OG sind erfüllt.
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c) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
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d) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition.
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Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).
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2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, das in Frankreich gegen ihn erlassene Kontumazialurteil sei "im Rahmen eines Strafverfahrens" ausgefällt worden, "welches den Verfahrensgrundsätzen der EMRK in keiner Weise" entspreche. Er sei "in Abwesenheit, das heisst ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs, und überdies ohne anwaltliche Verbeiständung zu der vorgesehenen Maximalstrafe von 10 Jahren Gefängnis für die ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt" worden.
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3.-a) Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
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b) Nicht anwendbar ist das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353. 12), welchem Frankreich nicht beigetreten ist.
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c) Gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrundeliegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.
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Ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
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4.-Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere kennt das EAUe (im Gegensatz zu dessen Zweitem Zusatzprotokoll) keine Einschränkungen für Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen.
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Das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe ist nicht anwendbar.
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Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, inwieweit Art. 37 Abs. 2 IRSG einer nach Massgabe des EAUe zulässigen Auslieferung überhaupt entgegenstehen könnte (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
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5.-Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung (im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe) gewahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345).
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a) Nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (BGE 122 I 36 E. 2 S. 37 f.; 122 IV 344 E. 3c S. 349, E. 5c - d S. 352 f.; 117 Ib 337 E. 5a - b S. 343 f., je mit Hinweisen; zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil vom 28. März 2000 i.S. E., [1P. 729/1999], E. 1; EGMR vom 21. Januar 1999 i.S. Van Geyseghem c. B [B 26103/95], Ziff. 33 ff.; EGMR vom 22. September 1994 i.S. Lala c. NL, Série A vol. 297-A, Ziff. 32 f., sowie Pelladoha c. NL, Série A vol. 297-B, Ziff. 39 f.; EGMR vom 23. November 1993 i.S. Poitrimol c. F, Série A vol. 277-A, Ziff. 31 ff.; EGMR vom 28. August 1991 i.S. F.C.B. c. I, EuGRZ 1992 S. 339 ff.
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Ziff. 28 ff.; EGMR vom 12. Februar 1985 i.S. Colozza und Rubinat c. I, EuGRZ 1985 S. 634 f. Ziff. 27 ff.; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
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4. Aufl. , Basel 1999, § 91 Rz. 24; Franz Riklin, Die Regelung des Abwesenheitsverfahrens in der Schweiz aus der Sicht der EMRK, in: Beiträge zum europäischen Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1993, Freiburg/Ue.
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1993, S. 331 ff.; Claude Rouiller, L'effet dynamique de la Convention européenne des droits de l'homme, ZStrR 109 [1992] 233 ff., 235 f.).
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Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesenheitsurteil lediglich auflösend bedingt (nämlich unter Vorbehalt der Wiederaufnahme) rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a S. 347). Die Resolution DH (75) 11 des Ministerkomitees des Europarates vom 21. Mai 1975 über die Grundsätze bei der Durchführung von Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten (VPB 1984 Nr. 107) empfiehlt ein Rechtsmittel zur Aufhebung des Kontumazialurteils für Fälle, bei denen der in Abwesenheit Verurteilte nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (Ziff. I/8). Die Vorladung kann durch öffentliche Publikation (Ediktalladung) erfolgen, falls die Adresse des Angeklagten nicht ausfindig gemacht werden konnte (EGMR vom 12. Februar 1985 i.S.
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Colozza und Rubinat c. I, EuGRZ 1985 S. 634 f. Ziff. 28).
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b) Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, "in Abwesenheit, das heisst ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs", verurteilt wurde, hält grundsätzlich vor der EMRK stand. Wie dargelegt, lässt diese eine strafrechtliche Verurteilung in absentiam (und insofern zwangsläufig ohne Anhörung des Angeklagten) zu, sofern der in Abwesenheit Verurteilte die Aufhebung des Kontumazialurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann. Auch eine anwaltliche Verbeiständung während des Abwesenheitsverfahrens schreibt die EMRK nicht apriori vor. Ebensowenig lässt die Höhe des im Abwesenheitsurteil ausgefällten Strafmasses von 10 Jahren Freiheitsstrafe das Urteil als grundrechtswidrig erscheinen. Auch aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer die ihn belastenden Gewährspersonen nicht habe befragen können, und diese sich "bereits wieder in Kolumbien" befänden, folgt keine Grundrechtswidrigkeit des Abwesenheitsurteils. Ebensowenig wäre der Auffassung zu folgen, ein EMRK-konformes neues Verfahren in Frankreich könne zum Vornherein "gar nicht mehr möglich sein". Die Vermutung, belastende Gewährspersonen könnten mit dem Beschwerdeführer womöglich nicht mehr konfrontiert werden, hindert die französischen Behörden keineswegs daran, ein grundrechtskonformes neues Verfahren durchzuführen.
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Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine an besondere Bedingungen geknüpfte Auslieferung (förmliche Zusicherung eines neuen Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe) hier nicht erfüllt.
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c) Darüber hinaus hat die ersuchende Behörde (Procureur de la République près le Tribunal de Grande Instance de Bobigny) mit Schreiben vom 16. Juli 1999 folgende Erklärung abgegeben:
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"S'il" (i.e. der Beschwerdeführer) "forme opposition,
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le jugement du 9 juin 1998 sera considéré
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comme non avenu. Monsieur X.________ comparaîtra
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dans le délai maximum de 8 jours devant le Tribunal
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Correctionnel de Bobigny en état de détention provisoire
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et avec l'assistance d'un avocat s'il en
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fait la demande. Il sera jugé à nouveau par cette
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jurisdiction".
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Diese Zusicherung erschiene ausreichend im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe, soweit die betreffenden Bestimmungen überhaupt anwendbar wären. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitergehende "ausdrückliche Zusicherung" (wonach er "einzig aufgrund seines Begehrens und ohne weitere Bedingungen [z.B. Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit] ein neues Verfahren verlangen kann"), wäre weder im EAUe noch im IRSG vorgesehen. Über das blosse Wiederaufnahmebegehren ("opposition") hinaus werden in der Erklärung der ersuchenden Behörde auch keine "weiteren Bedingungen" für die Wiederaufnahme des Verfahrens genannt.
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d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der schweizerische Rechtshilferichter auch nicht zu prüfen, ob das ausländische Strafurteil, auf das sich das Auslieferungsersuchen stützt, materiell zutreffend erscheint oder nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu ersparen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281). Dies ist hier nicht der Fall.
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6.- Unbegründet ist sodann die Rüge, das Auslieferungsersuchen genüge den formellen Anforderungen des EAUe nicht, da die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde ungenügend sei und darin nicht erwähnt werde, "wo und wann" sich das inkriminierte Verhalten "abgespielt haben soll".
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Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt zwar eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind jedoch nur "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und dessen Beilagen erfüllen diese formellen Anforderungen. Im Begleitschreiben des Procureur de la République près le Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 16. Juli 1999 wird dargelegt, dass zwei mitangeschuldigte Landsleute des Beschwerdeführers am 27. Juli 1997 von den Zollbehörden des Flughafens Roissy/F festgenommen worden seien. Bei der Durchsuchung ihres Gepäckes seien 205 Kokainkugeln mit einem Gesamtgewicht von 2'217 g sichergestellt worden. Während seiner Inhaftierung habe einer der Verdächtigen weitere 27 Kugeln mit insgesamt 280 g Kokain ausgeschieden. Der gleiche Mitangeschuldigte habe den Beschwerdeführer aufgrund einer Photokonfrontation ausdrücklich als Auftraggeber des Drogentransportes identifiziert.
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Das Tribunal Correctionnel de Bobigny habe den Beschwerdeführer am 9. Juni 1998 wegen Drogen- und Zolldelikten in Abwesenheit zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil liegt dem Ersuchen bei. In den Gesuchsbeilagen werden auch die anwendbaren Strafbestimmungen des französischen Rechts aufgelistet.
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7.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch einen Verstoss gegen Art. 5 EAUe, da "eine Auslieferung für ein Zollvergehen nicht zulässig" sei.
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Art. 5 EAUe bestimmt, dass in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen die Auslieferung nach den Bedingungen des EAUe nur gewährt wird, wenn dies zwischen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Aus dem Ersuchen und seinen Beilagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der illegalen Einfuhr von Drogen auf dem Luftweg von Kolumbien nach Frankreich vorgeworfen wird.
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Dabei handelt es sich um ein auslieferungsfähiges gemeinstrafrechtliches Delikt im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4 S. 342 f.). Dass die illegale Drogeneinfuhr nicht nur gegen das französische Betäubungsmittelstrafrecht verstösst, sondern gleichzeitig auch noch gegen einschlägige Zollvorschriften, lässt das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht als fiskalische strafbare Handlung im Sinne von Art. 5 EAUe erscheinen. Anders zu entscheiden wäre allenfalls nur, wenn dem Beschwerdeführer neben der Drogeneinfuhr separate inkriminierte Sachverhalte vorgeworfen würden, welche lediglich als Zollvergehen geahndet werden könnten (vgl. BGE 110 Ib 187 E. 3c S. 188 f.).
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8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
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Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan erscheint, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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a) Es werden keine Kosten erhoben.
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b) Fürsprecherin Birgit Biedermann, Bern, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Polizei (Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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