BGer H 154/1998 |
BGer H 154/1998 vom 20.04.2000 |
[AZA]
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H 154/98 Hm
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 20. April 2000
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in Sachen
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B.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Oberer Graben 12, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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Die AHV-Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (nachfolgend AK) verpflichtete die Firma B.________ (nachfolgend Firma), mit Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 1997 zur Bezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 20'439. 30 (Schlussrechnung für 1996).
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine Beschwerde, mit welcher eine Anrechnung von Fr. 11'088. 65 (angemeldete, aber nicht ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung) verlangt wurde, teilweise gut und verpflichtete die Firma zur Bezahlung von Fr. 18'578. 05 (Entscheid vom 16. April 1998).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma erneut, die geschuldeten Sozialversicherungsbeträge um Fr. 11'088. 65 zu reduzieren.
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Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Anfechtungs- und Streitgegenstand ist vorliegend der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend Veranlagung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge 1996 (Verfügung der AK vom 18. Februar 1997). Mit einer Eingabe vom 26. Mai 1998 verlangt die Beschwerdeführerin im Weiteren auch die Aufhebung einer nicht näher bezeichneten Verfügung des KIGA St. Gallen. Darauf ist mangels anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten.
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2.- Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse aus der Schlussrechnung 1996 noch Sozialversicherungsbeiträge schuldet, die dem Betrag nach unbestritten sind. Streitig ist einzig, ob eine Verrechnungsmöglichkeit besteht.
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3.- Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Versicherter gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend gemachte Ansprüche mangels gesetzlicher Grundlage nicht mit AHV/IV/EO/AlV-Beitragsforderungen verrechnen könne. Wie es sich mit der Verrechnungsmöglichkeit im Allgemeinen verhält, braucht indessen nicht geprüft zu werden, denn mit rechtskräftigem Entscheid vom 15. Oktober 1997 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigt, dass die Firma keinen Anspruch auf die für den Monat Februar 1996 geltend gemachte Schlechtwetterentschädigung hat, sodass der Beitragsschuld von vornherein keine Forderung der Beschwerdeführerin, die zur Verrechnung hätte gebracht werden können, entgegenstand.
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4.- Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. April 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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