BGer 1P.231/2000 |
BGer 1P.231/2000 vom 09.05.2000 |
[AZA 0]
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1P.231/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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9. Mai 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
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Favre und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
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B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Postfach 117, Uster,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, Büro 1,Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen,
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betreffend
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Art. 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 31 BV;
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Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Haftverlängerungsentscheid), hat sich ergeben:
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A.-Die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich ermittelt gegen B.________ wegen gewerbsmässigen Betruges, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen, mehrfacher Urkundenfälschung, Missachtung einer Einreisesperre und wegen Vergehen gegen das SVG.
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B.________ wurde am 9. Juli 1999 vom Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen in Untersuchungshaft versetzt. Derselbe Haftrichter ordnete am 7. Oktober 1999 deren Fortsetzung an.
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Am 9. November und 17. Dezember 1999 wies er Haftentlassungsgesuche von B.________ ab und verfügte gleichzeitig die Fortsetzung der Haft. Eine gegen den Entscheid vom 17. Dezember 1999 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, die sich dagegen richtete, dass B.________ eine Sperrfrist von drei Monaten für selbst verfasste Entlassungsgesuche auferlegt wurde, hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2000 gut. Am 14. März 2000 verlängerte der Haftrichter wiederum die Untersuchungshaft.
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Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 14. März 2000 führte B.________ am 21. März 2000 selbst staatsrechtliche Beschwerde mit der Rüge, sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei verletzt worden.
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Diese Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. April 2000 abgewiesen, soweit es auf sie eingetreten ist.
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B.- Am 13. April 2000 führt B.________ nochmals, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger staatsrechtliche Beschwerde gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 14. März 2000. Er rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und die persönliche Freiheit seien verletzt worden, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine Freilassung.
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Der Haftrichter verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Die Bezirksanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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B.________ hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, welche vom Beschwerdeführer schon mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 21. März 2000 angefochten wurde, die das Bundesgericht abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat.
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Damit ist jedoch nur die damals vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht rechtskräftig beurteilt. Die vorliegend zu beurteilende, rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher zulässig, soweit andere Rügen erhoben werden, obwohl sie sich gegen denselben Hoheitsakt richtet (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, 1994, S. 396; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, 1984, S. 268). Soweit die neuerliche Rüge, der Haftrichter sei befangen, andere Aspekte als die in der letzten Beschwerde geltend gemachten betrifft, werden diese nicht substanziiert, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die blosse Behauptung, der Haftrichter habe ohne genügende Aktenkenntnis entschieden, lässt sich der Vorwurf der Befangenheit jedenfalls nicht stützen.
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b) Die Rüge, der Bezirksanwalt sei befangen, richtet sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht auf sie eingetreten werden kann.
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c) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Haftentscheid kann, in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333 mit Hinweisen). Der entsprechende "Eventualantrag" des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
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d) Neue Vorbringen tatsächlicher Art sind in einer staatsrechtlichen Beschwerde unbeachtlich (vgl. BGE 119 II 6 E. 4a S. 7; 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Das Bundesgericht lässt Ausnahmen von dieser Regel nur zu, soweit erst die Begründung des angefochtenen Entscheids zur Geltendmachung der neuen Tatsachen Anlass gibt, diese von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen oder im kantonalen Verfahren nicht von Bedeutung waren (vgl. Kälin, a.a.O., S. 369 f. mit Hinweisen). Gemäss dem Protokoll der Anhörung vor dem Haftrichter vom 14. März 2000 hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe keine genügende Akteneinsicht gehabt. Als er ausführlich aus bestimmten Akten zitierte, hätte er Anlass zu einem solchen Vorbringen gehabt. Daher kann auf seine entsprechenden Rügen in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.- Nach Zürcher Strafprozessrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem noch einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs-, Ausführungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen, und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH, LS 321]).
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Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht angesichts von Art. 31 Abs. 1 BV und im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).
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3.- Der Beschwerdeführer kritisiert verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Haftverlängerungsverfahren.
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Darin geht auch seine Rüge auf, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er sich auf unvollständige Akten stütze oder nicht auf alle seine Argumente eingehe.
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a) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, Vorbringen der Parteien zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
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Dass eine solche Prüfung vorgenommen wurde, müsste aus der Begründung des Entscheids sichtbar sein. Prüfungs- und Begründungspflicht sind in diesem Sinne ein Ganzes (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, 1985, S. 147). Die Begründung eines Entscheids soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sachfremden Motiven leiten lässt und dient sowohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der Selbstkontrolle der Behörden. Eine Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 mit Hinweisen). Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Je stärker ein Entscheid in Grundrechte eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung eines Entscheides (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a und ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen). Haftentscheide haben wegen des Beschleunigungsgebots notwendigerweise summarischen Charakter.
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Trotzdem gilt die Begründungspflicht auch für sie, wobei es genügt, wenn die Begründung aus einem früheren oder vorinstanzlichen Urteil oder einer Vernehmlassung hervorgeht, auf welche verwiesen wird (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff. und Zusammenfassung der Rechtsprechung im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. September 1996, in EuGRZ 1997, S. 15 E. 2a S. 16).
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b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass dem Haftrichter nur die seit dem 1. Dezember 1999 durchgeführten Zeugeneinvernahmen vorgelegt worden seien und dass dieser, soweit ersichtlich, auch nicht Einblick in die Nebendossiers zu den einzelnen vorgeworfenen Fällen genommen habe. Da der Haftrichter nicht über diese Akten verfügt und sie auch nicht eingefordert habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, in den vorgeworfenen Fällen gewerbsmässigen Betrugs fehle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist.
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So wie der Haftrichter in seinem Entscheid auf frühere Entscheide verweisen darf, braucht er auch Akten, die er anlässlich früherer Haftverlängerungen geprüft hat, nicht nochmals zu prüfen, wenn ihm die neu vorgebrachten Einwände nicht dazu Anlass geben. Entscheidend ist, dass dem Haftrichter alle Akten vorlagen, die er für entscheidwesentlich hielt oder auf die sich der Beschwerdeführer berief. Die These, die Geschädigten hätten so leichtfertig gehandelt, dass kein dringender Verdacht des Betruges vorliege, hatte der Beschwerdeführer schon in früheren Haftentlassungs- und Haftverlängerungsverfahren vorgebracht. Die entsprechenden haftrichterlichen Entscheide hatten sich damit auseinander gesetzt. Am 14. März 2000 wurde die betreffende These besonders ausführlich dargelegt. Wenn der Haftrichter die Verweise der Verteidigung auf Einvernahmen von Geschädigten, in denen diese ihren eigenen Leichtsinn eingestanden, nicht anzweifelte, brauchte er sie angesichts der ausführlichen Darstellung durch die Verteidigung nicht nochmals in den Akten nachzulesen. Er durfte auch davon ausgehen, dass diese Darstellung die für den Beschwerdeführer günstigsten Fälle mitumfasste.
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Er konnte sich daher darauf beschränken zu prüfen, ob diese Aussagen den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs nicht mehr als dringend erscheinen liessen. Diese Prüfung, die einer rechtlichen Würdigung mit der sehr beschränkten Prüfungsbefugnis des Haftrichters gleichkam (vgl. hinten E. 3c/aa), bedingte weder eine nochmalige Prüfung der Einvernahmen, die vor der vorhergehenden Haftverlängerung durchgeführt wurden, noch ein Durcharbeiten der einzelnen Geschädigtendossiers. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist in diesem Punkte somit nicht verletzt.
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Daher kann offen bleiben, ob auf die entsprechende Rüge überhaupt eingetreten werden kann, obschon der Beschwerdeführer in der haftrichterlichen Verhandlung gar keine Prüfung anderer als der von ihm zitierten Akten verlangte (vgl.
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vorne E. 1d).
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c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Haftrichter habe seine Prüfungspflicht dadurch verletzt, dass er sich ausdrücklich geweigert habe zu beurteilen, ob die vorgeworfenen Täuschungshandlungen arglistig gewesen seien.
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aa) Im angefochtenen Entscheid führt der Haftrichter tatsächlich aus, er habe nur festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit genügender Wahrscheinlichkeit täuschender Machenschaften bedient habe, während die rechtliche Qualifikation des Vorgehens als arglistiges dem Sachrichter vorbehalten sei. Für die Annahme des dringenden Tatverdachtes kommt es jedoch darauf an, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte eine Straftat begangen haben könnte, und ob das Bestehen eines dringenden Tatverdachts daher mit vertretbaren Gründen bejaht werden durfte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Auch die Frage, ob die vorgeworfenen Handlungen rechtlich überhaupt als Straftat qualifiziert werden können, gehört dazu und ist - der Fragestellung entsprechend - summarisch zu prüfen. Arglist ist ein Tatbestandselement des Betruges. Eine Täuschung, die einen anderen zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert, ist nicht als Betrug strafbar, wenn sie nicht arglistig erfolgt, und kann daher keine Untersuchungshaft wegen Betrugs rechtfertigen. Soweit die Untersuchungshaft auf den dringenden Verdacht des Betrugs gestützt wird, muss der Haftrichter somit auch prüfen, ob genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vorgeworfene Täuschung arglistig war.
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Die im angefochtenen Entscheid vertretene Ansicht, der Haftrichter habe nur festzustellen, dass sich der Angeschuldigte täuschender Machenschaften bedient habe, während das Vorliegen von Arglist bei der dem Sachrichter vorbehaltenen rechtlichen Würdigung zu behandeln sei, ist zumindest missverständlich. Sie hält vor Art. 29 Abs. 2 BV nur stand, soweit der Verweis auf "täuschende Machenschaften" als ein solcher auf arglistiges Verhalten verstanden werden kann.
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Der Haftrichter hält sich für zuständig, festzustellen, ob sich der Beschwerdeführer mit genügender Wahrscheinlichkeit "täuschender Machenschaften" bediente und bejaht diese Frage. Nach Lehre und Rechtsprechung umschreibt der Begriff der täuschenden oder besonderen "Machenschaften" eine Konstellation, die eine Täuschung zur arglistigen macht (vgl.
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BGE 122 IV 197 E. 3d S. 205 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 4. Auflage, 1993, S. 308). Anschliessend an die streitige Erwägung, das Vorliegen möglicher Arglist habe er im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsurteils nicht zu beurteilen, verweist der Haftrichter auf verschiedene Machenschaften, die über blosse leere Versprechungen hinausgehen würden und als arglistig angesehen werden könnten. Ebenso finden sich im Antrag der Bezirksanwaltschaft und in früheren Entscheiden, auf die der angefochtene Entscheid verweist, verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass zumindest gewisse der vorgeworfenen Täuschungen arglistig gewesen sein könnten. So erwähnt die Bezirksanwaltschaft verschiedene Vorgehensweisen, bei denen die Täuschung durch Urkundenfälschungen gestützt wurde, was das Tatbestandselement der Arglist erfüllt (vgl. BGE 122 IV 197 E. 3d S. 205; 116 IV 23 E. 2c S. 25, je mit Hinweisen).
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Frühere Entscheide des Haftrichters erwähnen auch, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität und zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe. Zusammenfassend hat der Haftrichter durch den angefochtenen Entscheid im Ergebnis Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt, weil er das Vorliegen von Arglist trotz der kritisierten Ausführungen über den Umfang seiner Prüfungspflicht im Ergebnis dennoch geprüft hat.
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bb) Da der Beschwerdeführer sinngemäss auch geltend macht, die ihm vorgeworfenen Täuschungen könnten nicht als arglistig angesehen werden, bleibt zu prüfen, ob der Haftrichter den Verdacht des arglistigen Vorgehens zu Recht bejaht.
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Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
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Ebenso ist es erfüllt, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.
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Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nicht in jedem Fall arglistig, sondern nur, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können. Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stellung befunden hat, die der Täter ausgenützt hat (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127 f. mit Hinweisen).
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Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zuweilen, weil Geschädigte in ihn verliebt waren, damit rechnen konnte, dass diese seine Angaben nicht überprüfen würden. Häufig soll er von ihm abhängige Drittpersonen beigezogen haben, die seine Angaben gegenüber den Getäuschten bestätigten, oder, wie etwa sein getäuschter Chauffeur, gutgläubig dazu beitrugen, dass Geschädigte eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers annahmen. Seine ungewöhnliche Forderung nach Überlassen von EC-Karten samt dem dazugehörigen PIN-Code soll er mit Erklärungen zur Notwendigkeit ungewöhnlicher Überweisungen, zur Komplizenschaft von Bankmitarbeitern und mit Gewinnversprechen gestützt haben. Es ist wahrscheinlich, dass die Kombination solcher unwahrer Angaben und deren Anpassung an die Mentalität der jeweiligen Opfer, teilweise unter Zuhilfenahme falscher Urkunden, als besondere Machenschaften angesehen werden könnten, die das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllen. Dem Haftrichter kann insoweit zugestimmt werden, dass nur der Sachrichter in jedem einzelnen Fall überprüfen kann und muss, ob die Mitverantwortung der Opfer so weit geht, dass Arglist ausscheidet.
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Dies wäre selbst bei besonderen Machenschaften der Fall, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 122 IV 197 E. 3d S. 205; 119 IV 28 E. 3 S. 34 ff. mit Hinweisen). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht in allen vorgeworfenen Betrugsachverhalten der Fall war. Wo der Beschwerdeführer die Geschädigten von einer Überprüfung abgehalten haben soll, indem er angab, jeder Kontakt mit der Bank würde die Überweisungen stören oder verzögern, bedarf es im Übrigen noch nicht einmal besonderer Machenschaften, um die Täuschung als arglistige zu qualifizieren.
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Aus den Akten ergeben sich somit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zumindest gewisse der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Täuschungen arglistig gewesen sein könnten. Zur Frage des Vorliegens von Arglist konnte sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht auch ausführlich äussern.
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4.- a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die gesamte Dauer seiner Haft drohe die Strafe, zu der er verurteilt werden könnte, zu überschreiten. Wie intensiv der Haftrichter sich mit der Höhe der dem Betroffenen drohenden Strafe auseinander setzen muss, hängt davon ab, in wie grosse Nähe die Gefahr einer Überhaft rückt. Nach § 58 Abs. 3 StPO/ZH darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Diese Bestimmung, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK übereinstimmt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215), dem heute Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV entspricht, verbietet es dem Haftrichter, die Untersuchungshaft zu verlängern, wenn ihre Dauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Bei der Bemessung der Letzteren ist auf alle nach dem Untersuchungsstand bekannten Umstände abzustellen (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, § 58 N. 85 f.).
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b) Wie schon in der Haftanhörung durch den Richter macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts des Wegfalls des Tatverdachts des gewerbsmässigen Betrugs sei für die übrigen Vorwürfe selbst bei Berücksichtigung seiner Vorstrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu rechnen.
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Davon seien 9 Monate wegen seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit und von den restlichen 15 Monaten wiederum ein Drittel in Anbetracht der Möglichkeit einer bedingten Entlassung abzuziehen. Die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ausgestandene Haft von 9 Monaten rücke in grosse Nähe der zu erwartenden tatsächlich zu verbüssenden von 10 Monaten.
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Da der Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs in vielen Fällen ein dringender bleibt (vgl. vorne E. 3c), kann schon dem Ausgangspunkt dieser Berechnung nicht gefolgt werden.
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Im Delikteverzeichnis vom 3. Januar 2000 werden dem Beschwerdeführer 61 Delikte mit einem Gesamtdeliktsbetrag von über Fr. 500'000.-- vorgeworfen. Daher durfte der Haftrichter angesichts einer Höchststrafdrohung von 10 Jahren Zuchthaus (vgl. Art. 146 Abs. 2 und 147 Abs. 2 StGB) und der Vorstrafen des Beschwerdeführers von einer drohenden Freiheitsstrafe von erheblich mehr als zwei Jahren Dauer ausgehen.
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Damit war die Möglichkeit einer verminderten Zurechnungsfähigkeit (vgl. dazu BGE 105 Ia 26 E. 4b S. 33), soweit Prognosen dazu vor Vorliegen des Gutachtens überhaupt möglich sind, irrelevant. Ebenso wenig musste er prüfen, ob ausnahmsweise die grundsätzlich unerhebliche Möglichkeit einer bedingten Entlassung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 26. März 1991 E. 2 in SZIER 1992 S. 489 f.) berücksichtigt werden musste.
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5.- a) Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine Verletzung des in Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV geschützten Beschleunigungsgebots. Dieses ist verletzt, wenn die Untersuchungsbehörden das Verfahren nicht genügend vorantreiben.
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Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe auf Grund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles. Dabei ist sowohl das Verhalten der Untersuchungsbehörden als auch dasjenige des Angeschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EGMR i.S. W. c. Schweiz vom 26. Januar 1993, Serie A, Band 254A, Ziff. 30 und 39 ff.; BGE 107 Ia 256 E. 2b S. 258; vgl. auch BGE 124 I 139 E. 2b und c S. 141 ff.; 123 I 329; 116 Ia 143 E. 5a S. 147).
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b) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Zeugeneinvernahmen, bis er seine Beschwerde eingereicht habe, in ordnungsgemässen Intervallen durchgeführt worden seien.
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aa) In der Beschwerde wird jedoch kritisiert, die Bezirksanwaltschaft verzögere das Verfahren dadurch, dass sie jeden einzelnen Geschädigten bis ins letzte Detail als Zeuge vernehme, obwohl viele durch gleichartiges Vorgehen geschädigt worden seien, das im Übrigen nicht die Merkmale des Betrugs erfülle. Dass für verschiedene Fälle ein dringender Verdacht des Betrugs angenommen werden kann, wurde schon ausgeführt. Da die Anzahl der vorwerfbaren Betrugshandlungen für das Sachurteil wesentlich sind und gerade der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an Arglist, ist es angezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden die genauen Umstände jeder einzelnen täuschenden Schädigung abklären. Es wäre im Gegenteil gegenüber dem Beschwerdeführer unzulässig, wenn die Vorgehensweise in einzelnen Fällen Merkmale der Arglist aufweisen sollte, daraus zu schliessen, dass dies auch für "ähnliche Fälle" zutreffe.
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bb) Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, dass er nicht zu den Zeugeneinvernahmen beigezogen werde.
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Falls der psychiatrische Gutachter zum Schluss kommen sollte, er sei einvernahmefähig, müssten nach Ansicht des Beschwerdeführers sämtliche Zeugeneinvernahmen in seiner Anwesenheit wiederholt werden, was zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde.
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Der Beschwerdeführer hatte anlässlich einer Einvernahme am 22. Oktober 1999 geltend gemacht, er sei nicht einvernahmefähig.
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Der Bezirksanwalt ordnete daraufhin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu dieser Frage an, dessen Anhandnahme jedoch vom Beschwerdeführer mit Einwänden gegen die Gutachter und der Weigerung, verschiedene Personen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, verzögert wurde.
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Am 18. Dezember 1999 teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksanwalt mit, er wolle ihm bei der Lösung seines Falles behilflich sein und sich darüber mit seinem Verteidiger beraten.
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Am 21. Februar 2000 liess er dem Bezirksanwalt schreiben, obwohl er sich einvernahmeunfähig fühle, ersuche er, zu Einvernahmen wieder vorgeführt zu werden, damit seine Haft endlich ein Ende nehme. Der Bezirksanwalt lehnte dies ab. Nach Angaben in der Replik des Beschwerdeführers hat der Bezirksanwalt diese Meinung inzwischen geändert, was jedoch im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung ist.
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Der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht einvernahmefähig, und gleichzeitig wirft er den Behörden vor, dass sie die Konsequenzen aus seiner Behauptung zögen, verletze das Beschleunigungsgebot, falls sich herausstellen sollte, dass seine Behauptung nicht zutreffe. Es kann offen bleiben, ob diese Rüge gegen Treu und Glauben verstösst und daher nicht zu hören ist.
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Jedenfalls ist das Beschleunigungsgebot auch dann nicht verletzt, wenn man annimmt, der Gutachter werde eine Einvernahmefähigkeit bejahen. In diesem Falle wären nicht alle Einvernahmen zu wiederholen. Vielmehr müssten dann dem Beschwerdeführer einzig die Protokolle der Zeugenbefragungen verlesen werden, damit er Ergänzungsfragen zu Protokoll geben kann, die dann im späteren Verlauf des Verfahrens den Zeugen gestellt werden müssten (vgl. § 14 Abs. 5 StPO/ZH).
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Es ist davon auszugehen, dass dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führen wird, da der Verteidiger an den Einvernahmen teilnimmt und schon Ergänzungsfragen stellt und weil angenommen werden kann, dass er seinem Klienten schon Kopien der Einvernahmeprotokolle aushändigt. Da die Nichtteilnahme an Zeugeneinvernahmen keine wesentliche Verfahrensverzögerung zur Folge hat, kann im vorliegenden Verfahren auch offen bleiben, ob die Bezirksanwaltschaft zu Recht der Auffassung ist, ein Angeschuldigter, der nicht einvernahmefähig sei, könne auch nicht an Zeugeneinvernahmen teilnehmen. Hingegen kann es im Hinblick auf einen Abschluss der Untersuchung aus der Sicht des Beschleunigungsgebots problematisch werden, wenn der Psychiater wegen Überlastung sein Gutachten zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, das er Ende November 1999 an die Hand nehmen konnte, offenbar noch für längere Zeit nicht abliefern kann.
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cc) Sinngemäss macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, verschiedene Zeugeneinvernahmen seien nicht mehr notwendig, da er der Untersuchungsbehörde am 18. Dezember 1999 volle Kooperation zugesichert habe. Die angekündigte umfassende Darstellung der vorgeworfenen Sachverhalte aus seiner Sicht hat er jedoch bisher, soweit ersichtlich, nicht erstellt. Der Bezirksanwaltschaft kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie die Sachverhalte auf Grund von Zeugenbefragungen zu erhellen versucht.
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dd) Da der Haftrichter nicht Rechtsmittelinstanz zu Fragen der Untersuchungsführung durch die Bezirksanwaltschaft ist, kann nur im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot auf die Rüge eingegangen werden, es würden keine Kopien der Untersuchungsakten angefertigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus diesem Grunde stehe die Untersuchung während der verschiedenen von ihm geführten Rechtsmittelverfahren über Nebenfragen still.
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Das Bundesgericht und die Strassburger Organe haben entschieden, dass die Untersuchungsbehörden wenn nötig Kopien der Untersuchungsakten anzufertigen haben, um die Strafuntersuchung auch während eventueller Rechtsmittelverfahren z.B. in Haftsachen weiterführen zu können (vgl.
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BGE 105 Ia 26 E. 4b S. 34; Entscheid des EGMR i.S. Toth c.
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Österreich vom 12. Dezember 1991, Serie A, Band 224, Ziff. 77). Aus dieser Sicht ist die Angabe der Bezirksanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch zu beanstanden, ihr seien die Akten während des bundesgerichtlichen Verfahrens von Mitte Dezember 1999 bis Mitte Januar 2000 nicht zur Verfügung gestanden und daher hätten Zeugeneinvernahmen erst Ende Januar 2000 fortgesetzt werden können. Gesamthaft ist das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren vorderhand trotzdem nicht verletzt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass der Bezirksanwalt das Verfahren im Übrigen zügig vorantreibe. In die kritisierte einmonatige Periode fielen auch die Festtage von Weihnachten und Neujahr, während denen Zeugeneinvernahmen erfahrungsgemäss unmöglich sind. Während der fraglichen Zeit konnte die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden. Am 3. Januar 2000 wurde auch das Delikteverzeichnis fertig gestellt.
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Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebrachte Behauptung, seit dem 30. März 2000 komme es wiederum zu keinen weiteren Zeugeneinvernahmen, ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil sie Tatsachen betrifft, die sich nach Fällung des angefochtenen Entscheids zugetragen haben sollen (vgl. BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191 mit Hinweisen).
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Immerhin müsste im Lichte der erwähnten Rechtsprechung das Beschleunigungsverbot in künftigen haftrichterlichen Entscheiden als verletzt angesehen werden, wenn die Untersuchung während Haft- und Rechtsmittelverfahren weiterhin mangels Aktendoppel still stünde.
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6.- Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es erscheine als unverhältnismässig, ihn in Haft zu belassen, weil ihn diese ausserordentlich belaste. Im vorliegenden Fall ist eine weitere Haft jedoch nicht allein aus diesem Grund unverhältnismässig, solange keine Überhaft droht, Fluchtgefahr unbestritten ist, der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Gutachten hafterstehungsfähig ist und die vom Gutachter empfohlenen Massnahmen eingehalten werden.
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Dies hat der Haftrichter im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt. Seine Ausführungen zu dieser Frage können nicht so verstanden werden, dass er die - gemäss Gutachter objektiv weder erhärteten noch auszuschliessenden - gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit gar nicht berücksichtigt hätte.
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7.- Da der angefochtene Entscheid vor den angerufenen verfassungsmässigen Rechten standhält, ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei freizulassen, abzulehnen.
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Die Beschwerde ist zusammenfassend abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend glaubhaft gemacht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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a) Es werden keine Kosten erhoben.
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b) Rechtsanwalt Thomas Schütz wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'800.-- entschädigt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, Büro 1, und dem Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 9. Mai 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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