BGer U 11/1999 |
BGer U 11/1999 vom 13.06.2000 |
«AZA 7»
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U 11/99 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Schürer
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Urteil vom 13. Juni 2000
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in Sachen
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N.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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A.- N.________, geboren 1948, arbeitete von 1983 bis 1988 als Hilfsarbeiter (Tiefbau) bei der Firma X.________ und ab 1989 als Schleifer bei der Firma Y.________. Dieses Anstellungsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 28. Februar 1997 gekündigt. Sowohl in den Jahren 1983 bis 1988 als auch ab 1989 war N.________ über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.
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Im Alter von sieben Jahren verletzte sich der Versicherte beim Sturz von einem Baum am linken Fuss (TalusFraktur). Sodann erlitt er am 17. August 1988 eine Fraktur des rechten Oberschenkels, und am 28. Dezember 1993 zog er sich bei einem Verkehrsunfall (Frontalkollision) eine Kontusion des linken Sprunggelenkbereichs zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfälle von 1988 und 1993; sie gewährte Heilbehandlung und Taggelder und veranlasste zahlreiche ärztliche Abklärungen. Am 1. Dezember 1994 wurde im Spital M.________ eine Arthrodese des linken Fusses durchgeführt. Sodann wurde der Versicherte wegen anhaltender Rückenbeschwerden am 13. Mai 1996 im Kantonsspital T.________ operiert (Diskushernie). Für diese Operation erbrachte die SUVA keine Leistungen; ihr diesbezüglicher Einspracheentscheid vom 6. November 1996 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Mit Verfügung vom 28. Januar 1997 setzte die SUVA das Taggeld mit Wirkung ab 1. März 1997 auf 50 % fest und ergänzte, über einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Einsprache des Versicherten, mit welcher dieser ein Taggeld von 100 % beanspruchte, wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juni 1997 ab.
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Am 20. Oktober 1997 sprach die SUVA dem Versicherten verfügungsweise eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. September 1997 und eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Der Versicherte beantragte mittels Einsprache eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 75 %, was die SUVA mit Entscheid vom 23. Januar 1998 ablehnte.
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B.- N.________ erhob sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 1997 (betreffend Taggeld) als auch gegen jenen vom 23. Januar 1998 (betreffend Invalidenrente) Beschwerde. Er beantragte die Zusprechung eines Taggeldes vom 1. März bis 31. August 1997 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einer Invalidenrente ab 1. September 1997 bei einer Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 75 %. Im Übrigen ersuchte er in beiden Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies sowohl die materiellen Rechtsbegehren als auch die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 21. Oktober 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________ die Zusprechung eines Taggeldes auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. September 1997 sowie "ab Abschluss der medizinischen Behandlung" einer Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 75 %. Eventualiter ersucht er um Verpflichtung der SUVA zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche und das kantonale Verfahren.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nimmt mit Eingabe vom 15. Januar 1999 zur Ablehnung der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren Stellung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. März 1997 Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder aber von 100 % zustehen, und ob er ab 1. September 1997 bzw. "ab Abschluss der medizinischen Behandlung" Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % oder aber von mindestens 75 % hat.
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Die mit der Verfügung vom 20. Oktober 1997 auf 10 % festgesetzte Integritätsentschädigung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einsprache erhoben und dementsprechend weder vor Vorinstanz noch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein diesbezügliches Begehren gestellt hat.
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2.- a) Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der geschädigte linke Fuss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt.
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Umstritten ist hingegen, ob sich die OberschenkelFraktur (rechts) vom 17. August 1988 noch nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer wird dies von SUVA und Vorinstanz verneint. Jener bringt allerdings gegen den kantonalen Entscheid keine konkreten Einwände vor; auf Grund der medizinischen Unterlagen ist denn auch der von SUVA und Vorinstanz vertretene Standpunkt nicht zu beanstanden.
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Ohne Belang ist sodann im vorliegenden Zusammenhang die Diskushernienoperation vom 13. Mai 1996. Die SUVA hat mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht verneint. Hinzu kommt, dass sich in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf Rückenbeschwerden finden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.
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Schliesslich ist bezüglich der von der Vorinstanz angesprochenen "allfälligen" psychischen Beschwerden festzuhalten, dass sich in den medizinischen Unterlagen keine entsprechende Diagnose findet und dass auch der Beschwerdeführer keine solchen Beschwerden geltend macht. Die von ihm und der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) kommt demzufolge nicht zur Anwendung.
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b) Zu beurteilen ist somit, in welchem Umfang sich die Schäden im linken Fuss auf die Arbeitsfähigkeit (Taggeld) bzw. Erwerbsfähigkeit (Invalidenrente) auswirkten. Dabei ist festzuhalten, dass SUVA und Vorinstanz zu Recht bezüglich dieser somatischen Beschwerden das Vorliegen des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c) zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 1993 und dem in der Folge eingetretenen Schaden (Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit) nicht bestreiten.
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3.- Die SUVA hat dem Beschwerdeführer ab 1. März 1997 ein Taggeld von 50 % zugesprochen. Die entsprechende Verfügung vom 28. Januar 1997 beruhte auf einer Schätzung des Kreisarztes Dr. med. C.________. Gemäss dessen Untersuchungsbericht vom 27. Januar 1997 ist dem Beschwerdeführer eine vollzeitige Präsenz zumutbar für leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten, welche wechselbelastend, hauptsächlich aber sitzend ausgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Einsprache noch in den Rechtsschriften des kantonalen und des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens konkrete Einwendungen gegen diese Schätzung der Arbeitsfähigkeit vorgebracht. Sie erscheint denn auch auf Grund der Akten als durchaus zutreffend.
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4.- a) Im Bericht vom 16. September 1997 über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. September 1997 hielt Kreisarzt Dr. med. C.________ fest, weitere Behandlungen des linken Fusses seien nicht angezeigt. Demzufolge setzte die SUVA gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG den Beginn der Invalidenrente, welche die Taggeldleistungen ablöste, auf den 1. September 1997 fest. Sie ging von der Schätzung des Kreisarztes vom 27. Januar 1997 aus, auf welche dieser im Bericht vom 16. September 1997 verweist. Gestützt auf die Ergebnisse konkreter Arbeitsplatzabklärungen nahm die SUVA gemäss Verfügung vom 20. Oktober 1997 an, der Beschwerdeführer könne ein Monatseinkommen von Fr. 3300.- erzielen. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 4450.- pro Monat ergab sich eine unfallbedingte Lohneinbusse von 25,84 %. Dementsprechend sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. September 1997 eine Invalidenrente von 25 % zu.
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b) Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Invalidenversicherung habe ihm mit Verfügung vom 17. Februar 1997 auf der Grundlage einer Invalidität von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Wenigstens 3/4 der von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität seien Folgen der versicherten Unfälle, sodass er Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA von wenigstens 75 % habe. Diese Argumentation ist zunächst insofern nicht stichhaltig, als die Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad von 80 % (und nicht von 100 %) ausging. Zudem hat die Invalidenversicherung Gesundheitsschäden mitberücksichtigt, welche für die SUVA ausser Betracht fallen (Erw. 2 hievor). Es liegt daher auf der Hand, dass die Invaliditätsbemessungen der beiden Versicherungen nicht übereinstimmen (vgl. BGE 119 V 470 Erw. 2b). Nachdem der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorbringt gegen die von der SUVA erhobenen, durch die Vorinstanz bestätigten Validen- und Invalideneinkommen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Rentenpunkt unbegründet.
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c) Dem Eventualbegehren um ergänzende medizinische Abklärung kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Zuverlässigkeit namentlich der Berichte des Kreisarztes, welcher zahlreiche weitere medizinische Unterlagen in seine Beurteilungen miteinbezog, in Frage stellen würden.
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5.- Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen mit der Begründung, die prozessuale Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ficht den kantonalen Entscheid auch in diesem Punkt an. Da dieser Streitpunkt nicht die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im erwähnten Sinn zu beanstanden sei, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Entscheid gegen Bundesrecht verstossen oder auf offensichtlich rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beruhen sollte. Festzuhalten ist insbesondere, dass es für das vom kantonalen Prozessrecht beherrschte Verfahren (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 UVG) keine bundesrechtliche Regel zur Frage gibt, ob für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit von den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums oder von den SKÖF/SKOS - Richtlinien auszugehen ist. Die Rechtsprechung hat lediglich festgehalten, dass da, wo von den zuerst genannten Richtlinien ausgegangen werde, namentlich auch fällige Steuerschulden mitveranschlagt werden müssten (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2). Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie eine durchschnittliche monatliche Steuerbelastung von Fr. 480.- anerkannte.
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6.- Die Bedürftigkeit (Art. 152 OG) ist auch auf Grund des dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichten Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. März 2000 nicht ausgewiesen. Dem jährlichen Einkommen von Fr. 47'863.- stehen die von der Vorinstanz ermittelten Ausgaben von Fr. 45'480.- gegenüber.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
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ständung wird abgewiesen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
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gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Juni 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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