BGer 1A.92/2000
 
BGer 1A.92/2000 vom 19.06.2000
[AZA 0]
1A.92/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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19. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, Monbijoustrasse 24, Postfach 8356, Bern,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
betreffend
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an die Russische Föderation
B 109762, BA 012/99, hat sich ergeben:
A.- Am 5. Mai 1999 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Schweiz um Rechtshilfe in gegen die russischen Staatsbürger B.________, G.________ und K.________ gerichteten Strafverfahren. Diesen Personen werde unter anderem Betrug und Geldwäscherei im Sinne von Art. 159 bzw. 174 des russischen Strafgesetzbuchs (russ.
StGB) vorgeworfen. G.________ und K.________ seien auf Veranlassung B.________s leitende Kader der zu 51% im Staatsbesitz befindlichen Fluggesellschaft A.________ geworden. Es bestehe der Verdacht, dass sie dafür gesorgt hätten, dass Dollarbeträge in dreistelliger Millionenhöhe, die der Firma A.________ zugestanden seien, über verschiedene Zwischengesellschaften den genannten Personen selbst für eigene Zwecke zugeflossen seien. So habe G.________ die Vertretungen der Firma A.________ im Ausland angewiesen, 80% ihrer "Gewinne" auf ein Konto zu überweisen, das die Firma Y.________ in Lausanne eröffnet habe, deren Hauptaktionäre B.________ und G.________ gewesen seien. Dieses Konto sei diesen beiden Personen zur Verfügung gestanden. Anderseits seien die Entschädigungen ausländischer Fluggesellschaften für die Benutzung der russischen Luftstrassen auf ein Konto der Firma F.________ in Lausanne überwiesen worden, deren Verwaltungsräte wiederum die beiden genannten Personen gewesen seien.
Weiterhin seien Beträge von etwa 100 Mio. US Dollar über die Firma U.________ - eine 100%ige Tochtergesellschaft der Y.________ Holding S.A. - an die Firma V.________ überwiesen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte darum, Unterlagen über Konten der drei genannten Personen zu übermitteln und die darauf befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen.
Dasselbe Begehren stellte sie für Konten verschiedener anderer Personen, darunter von D.________, dem ehemaligen Generaldirektor der Firma U.________.
Am 23. Juni 1999 hat das Bundesamt für Polizei den Vollzug des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft übertragen. Diese ist mit Verfügung vom 30. Juni 1999 darauf eingetreten und hat die Rechtshilfe für zulässig erklärt.
Mit Verfügung vom 27. Juli 1999 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der Bank I.________ in Lausanne das Konto und Depot Nr. XXXX-XXXXXX-X (CHF), dessen Inhaber D.________ war und für das auch dessen Tochter und der in Zypern wohnhafte J.________ einzelzeichnungsberechtigt waren.
Die Russische Föderation hat das Rechtshilfeersuchen fünf mal ergänzt. Am 12. November 1999 teilte sie unter anderem mit, dass der Vorwurf der Geldwäscherei gegen B.________, nicht aber gegen G.________ und K.________, vorderhand fallen gelassen werde. Sie erwähnte weitere Firmen, über welche die abgezweigten Gelder den Beschuldigten zugeflossen seien. Am 22. November 1999 erwähnte sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich nochmals die Firma U.________.
Die Ausführung des Ersuchens durch die Beschlagnahme von Unterlagen und die Befragung verschiedener Zeugen ergab, dass B.________ oder andere Beschuldigte an allen im Ersuchen genannten Gesellschaften beteiligt gewesen waren und dass namhafte Überweisungen von der Firma A.________ an die Firmen Y.________ und F.________ stattgefunden hatten.
Die für die Firma Y.________ als Treuhänderin handelnde Firma V.________ habe der ebenfalls von der Firma Y.________ beherrschten Firma U.________ Kredite zu hohen Zinssätzen zur Verfügung gestellt, mit denen diese wiederum Zahlungen für die Firma A.________ vornahm. Alle Gesellschaften legten Wert darauf, dass die Zahlungen wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen seien.
Mit Schlussverfügung vom 10. Februar 2000 hat die Bundesanwaltschaft dem Ersuchen samt Ergänzungen unter Vorbehalt des Spezialitätsgrundsatzes entsprochen und die Herausgabe der edierten Kontounterlagen des D.________ angeordnet.
Da dieser nicht in der Schweiz wohnte, nicht anwaltlich vertreten war und kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, unterblieb eine Zustellung der Schlussverfügung an ihn. In der Begründung der Schlussverfügung erwog die Bundesanwaltschaft, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt unter Art. 312 und 314 in Verbindung mit Art. 146 und 305bis StGB zu subsumieren wäre und dass eine Durchsicht der zu übermittelnden Unterlagen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen erwähnten Sachverhalt ergeben habe. Die Unterlagen hätten den Anschein der Beweiseignung, deren Übermittlung sei zur Belastung und Entlastung der Betroffenen zulässig, sinnvoll und verhältnismässig. Am 8. Dezember 1999 sowie am 7., 9. und 10. Februar 2000 erliess die Bundesanwaltschaft weitere Schlussverfügungen gegenüber den übrigen vom Rechtshilfeersuchen Betroffenen.
Dabei wurde das Ersuchen in jedem Falle gutgeheissen.
B.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die ihn betreffende Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2000 aufzuheben, die Rechtshilfe zu verweigern, die Unterlagen zurückzugeben und die Blockierung des Kontos und Depots aufzuheben.
Zur Begründung macht er geltend, die beschlagnahmten Unterlagen seien offensichtlich nicht geeignet, die im Rechtshilfegesuch behaupteten Vorgänge zu beweisen. Eine Übermittlung verstosse gegen zentrale Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Bundesanwaltschaft sei weiterhin nicht für die Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen. Die Schlussverfügung sei ausserdem unvollständig, weil sie keine Anordnungen bezüglich des gesperrten Kontos und Depots enthalte.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Polizei beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.
C.- Mit Entscheiden vom 19. Juni 2000 weist das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden von B.________, G.________, K.________ sowie, mit einer Ausnahme, beteiligter Gesellschaften und weiterer Einzelpersonen ab, soweit es auf sie eintritt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der angefochtene Beschluss der Bundesanwaltschaft ist eine Schlussverfügung i.S.v. Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351. 1). Er unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Kontos, über das Auskunft erteilt werden soll, persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, soweit die vorgebrachten Rügen zulässig sind, was im Zusammenhang mit jeder Einzelnen zu prüfen ist.
b) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Die Sachverhaltsfeststellung der Bundesanwaltschaft als nichtrichterliche Behörde bindet das Bundesgericht zwar grundsätzlich nicht (vgl. Art. 105 OG); ganz allgemein ist allerdings in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78; 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f., je mit Hinweisen).
c) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich. Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Russischen Föderation am 10. Dezember 1999 ratifiziert. Es ist daher gemäss seinem Art. 27 Ziff. 3 zwischen diesen Staaten seit dem 9. März 2000 in Kraft. Somit ist es als völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz nach bundesgerichtlicher Praxis im vorliegenden Entscheid anzuwenden, obwohl es zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht anwendbar war (vgl.
nicht veröffentlichte E. 4 von BGE 125 II 356). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das IRSG und die dazugehörende IRSV, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG), auch wenn es eine weitergehende Rechtshilfe zulässt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136 mit Hinweisen). In jedem Fall bleibt jedoch der Schutz der Menschenrechte vorbehalten (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617).
2.- Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil die Bundesanwaltschaft zur Ausführung des Ersuchens gar nicht zuständig gewesen sei. Er selbst oder die Beschuldigten seien keine Beamten gewesen, weshalb eine Subsumtion ihres Verhaltens unter Art. 312 und 314 StGB, die zu einer Übertragung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft geführt habe, willkürlich sei. Für die Qualifikation der Taten und das Erfüllen der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR und die Schweizer Erklärung zu dieser Bestimmung) des vorgeworfenen Verhaltens ist jedoch zunächst entscheidend, ob die Beschuldigten und nicht ob der Beschwerdeführer als Dritter unter die genannten Straftatbestände fallen konnten. Auch Kader einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft können unter diese fallen (BGE 113 Ib 175 E. 7b S. 183). Jedenfalls übersieht der Beschwerdeführer, dass nach Art. 79 Abs. 4 IRSG die Bezeichnung der mit der Ausführung eines Ersuchens beauftragten Behörde nicht anfechtbar ist. Daher kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden.
3.- Der Beschwerdeführer rügt weiterhin, die Rechtshilfe verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
In diesem Zusammenhang sind auch seine Vorbringen gegen die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Dokumente für das ausländische Strafverfahren zu prüfen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf Rechtshilfe angesichts von Art. 3 EUeR nur im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gewährt werden. Sie darf nicht zu strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes dienen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (BGE 125 II 65 E. 6b/aa S. 73 f.; 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind jedoch grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten vorliegen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). Darüber hinaus kann der Rechtshilferichter nicht abschliessend prüfen, welche konkreten Informationen innerhalb der erhobenen Kontenunterlagen von beweisrechtlicher Relevanz sein könnten.
Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausschliesslich Sache der Strafgerichte des ersuchenden Staates ist, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten zu entscheiden. Die Rechtshilfebehörde, die mit dem ausländischen Ermittlungsverfahren nicht vertraut ist, kann in der Regel den Beweiswert jedes Dokuments gar nicht richtig einschätzen.
Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde sodann den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ab, dass sich die ersuchte Behörde an den Rahmen des Ersuchens zu halten hat und grundsätzlich nicht über die darin gestellten Begehren hinausgehen darf (sogenanntes "Übermassverbot"; vgl. BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375; 111 Ib 129 E. 4 S. 131, je mit Hinweisen). Dabei ist das Ersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe sachgerecht zu interpretieren.
Wenn ein Ersuchen bezweckt, Geldtransfers deliktischer Herkunft zu verfolgen, ist es angezeigt, den ersuchenden Staat über alle Überweisungen auf und von den betroffenen Konten zu informieren.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem ersten Schritt sollten sich das russische Verfahren und die von der Schweiz zu gewährende Rechtshilfe auf die Frage konzentrieren, ob Gelder von der Firma A.________ unzulässigerweise an die Firmen der Gruppen F.________ und Y.________ geflossen seien. Erst wenn feststehe, dass es zu illegalen Zahlungen gekommen sei, könne sein Konto bei der Abklärung der Frage von Interesse sein, ob ihm etwas davon zugeflossen sei. Im Weiteren seien die herauszugebenden Unterlagen gar nicht geeignet, zur Klärung der im Rechtshilfeersuchen behaupteten Vorgänge beizutragen. Weder das Rechtshilfeersuchen noch die angefochtene Verfügung würden erklären, worin der Zusammenhang zwischen dem in Russland untersuchten Sachverhalt und dem Konto des Beschwerdeführers bestünde. Ein solcher existiere auch gar nicht, sondern es handle sich um eine Beweisausforschung zulasten von B.________. Dies würden auch die neuen, mit den ursprünglichen nicht zusammenhängenden Vorwürfe im Entscheid über die Verlängerung des Ermittlungsverfahrens vom 22. November 1999 zeigen, in dem wirtschaftsrechtliche Vergehen im Vordergrund stünden. Der Spezialitätsvorbehalt biete hiergegen keinen Schutz, da er von der Russischen Föderation erfahrungsgemäss nicht eingehalten werde.
c) aa) Es ist nicht am ersuchten Staat zu entscheiden, wie die ausländische Strafuntersuchung zu führen ist.
Jedenfalls erscheint es durchaus als sinnvoll abzuklären, ob und wieviel Geld an den Beschwerdeführer als Generaldirektor einer von der Firma Y.________ beherrschten und mit der Firma A.________ in kommerziellen Beziehungen stehenden Firma geflossen ist. Dies kann dazu beitragen zu klären, ob die Überweisungen von der Firma A.________ an die Firmen Y.________ und F.________ kommerziell gerechtfertigt waren, oder Betrug oder ungetreue Geschäftsführung darstellten.
bb) Der Beschwerdeführer bestreitet die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren.
Im Rechtshilfeersuchen und in seinen Ergänzungen wird der Verdacht geäussert, dass von der Firma A.________ an die Firmen Y.________ und F.________ überwiesene Gelder letztlich, über verschiedene Zwischengesellschaften gewaschen, den drei Hauptverdächtigen zugeflossen seien. Die Firma A.________ soll von der Firma Y.________ über die Firma V.________ und die Firma U.________ letztlich ihr eigenes Geld zu hohen Zinsen zur Verfügung gestellt bekommen haben. In der Ergänzung vom 22. November 1999 wird zu den Zwischengesellschaften, über die das Geld an die Beschuldigten floss, auch die Firma R.________ gezählt. Der Beschwerdeführer war einerseits bis zum 19. Februar 1999 Generaldirektor der Firma U.________, die auch er als eine Tochtergesellschaft der Firma Y.________ in Moskau bezeichnet.
Anderseits ergibt sich aus den zu übermittelnden Unterlagen, dass er mehrmals grössere Überweisungen von der Firma R.________ auf das beschlagnahmte Konto erhalten hat. Der Beschwerdeführer behauptet, dies sei eine ergänzende Lohn- und Bonuszahlung gewesen. Andere vom Rechtshilfeverfahren Betroffene behaupten, sie hätten von der Firma R.________ Lohnergänzungszahlungen und Boni als Kadermitarbeiter der Firma A.________ erhalten. Die im Rechtshilfeverfahren gesichteten Unterlagen haben nach Angaben der Bundesanwaltschaft gezeigt, dass es zu grösseren Überweisungen von der Firma Y.________ an die Firma R.________ gekommen ist, an der die Hauptbeschuldigten B.________ und G.________ massgeblich beteiligt seien. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Firma V.________ für die Firma U.________ Verpflichtungen unterzeichnet, Zahlungen für die Firma A.________ zu leisten. All diese Elemente zeigen einen genügenden Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Konto einerseits und dem in Russland untersuchten Sachverhalt anderseits.
Nach bundesgerichtlicher Praxis wäre es am Beschwerdeführer gewesen, zu behaupten und zu belegen, welchen mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung nicht zusammenhängenden wirtschaftlichen Sinn die in den Unterlagen aufscheinenden Überweisungen haben sollen. Er müsste also erklären, dass und welche zur Übermittlung vorgesehene Akten mit Sicherheit für das russische Strafverfahren ohne Bedeutung sind (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe allein im Jahre 1998 550'000 US Dollar für Lohnansprüche und Boni von der Firma R.________ erhalten, genügt dazu nicht. Es fehlen Angaben darüber, wem gegenüber er weshalb solche Ansprüche gehabt habe, und insbesondere irgendwelche Belege für entsprechende Abmachungen mit der Firma R.________, der Firma Y.________ oder der Firma U.________, seiner Arbeitgeberin.
Solche nähere Erklärungen und Belege für in den Unterlagen erscheinende Überweisungen hätten naturgemäss nur vom Beschwerdeführer als Kontoinhaber und Empfänger der Zahlungen vorgebracht werden können. Die in der Beschwerde behauptete Bereitschaft der Firmen der Gruppen Y.________ und F.________, ihre Tätigkeit zu erläutern, kann sie nicht ersetzen.
Somit kann der Beschwerdeführer heute der Bundesanwaltschaft nicht vorwerfen, sie habe das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie keine Unterlagen von der Übermittlung ausgeschieden habe.
Auf Grund des Vorstehenden und weil der Beschwerdeführer zugleich Generaldirektor einer der in den untersuchten Sachverhalt verwickelten Firmen ist und erhebliche Überweisungen von einer anderen verwickelten Firma auf das umstrittene Konto und Depot erhielt, erscheinen die zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Verfahren als potentiell erheblich.
cc) Von einer verpönten Beweisausforschung oder "fishing expedition" könnte nur die Rede sein, wenn der ersuchende Staat vor Gewährung der Rechtshilfe noch keine nach Gegenstand und Person konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat hatte. Im vorliegenden Fall steht jedoch seit dem ersten Ersuchen vom 5. Mai 1999 im Mittelpunkt der Untersuchung, dass auf Veranlassung der Hauptbeschuldigten Deviseneinkünfte der Firma A.________ auf Konten der Firmen F.________ und Y.________ in der Schweiz überwiesen worden seien, und schliesslich unter anderem ihnen selbst zugeflossen seien. Die betroffenen Firmen haben die Überweisungen von der Firma A.________ an sie während der Untersuchung in der Schweiz nicht bestritten, sondern versucht, deren wirtschaftliche Berechtigung zu erklären, unter anderem auf Grund von komplizierten Abmachungen mit der Firma, deren Generaldirektor der Beschwerdeführer war. Die Vorgänge, auf die das Rechtshilfeersuchen gestützt wird, existieren also real, und würden, falls sich die Wertung der russischen Strafverfolgungsbehörden als richtig herausstellt, Straftatbestände erfüllen. Dies schliesst aus, dass das Rechtshilfeersuchen bloss der Beweisausforschung zwecks Auffindens ganz anderer Vorwürfe dient. Es trifft zwar zu, dass die ersuchenden Behörden in Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens und insbesondere im Entscheid über die Verlängerung des Ermittlungsverfahrens vom 22. November 1999 immer neue, teilweise nicht rechtshilfefähige Vorwürfe erheben.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bleiben aber auch im Verlängerungsentscheid die Überweisungen von der Firma A.________ an die Firma Y.________ Mittelpunkt und Ausgangspunkt der Vorwürfe. Dass die Vorwürfe laufend präzisiert und gewisse fallen gelassen werden, liegt an der Natur einer Strafuntersuchung. Auch das bisherige Fehlen einer Anklageerhebung zeigt nicht, dass es in Wirklichkeit gar nicht um ein Strafverfahren wegen der erhobenen Vorwürfe geht. Da die Überweisungen an in der Schweiz geführte Firmen erfolgten und auch der Beschwerdeführer seine angeblichen Boni und Lohnüberweisungen in der Schweiz erhielt, erscheint es vielmehr plausibel, dass die entscheidende Frage der wirtschaftlichen Berechtigung der Überweisungen erst dank der Rechtshilfe der Schweiz geklärt werden kann.
Der ausdrücklich in die angefochtene Verfügung aufgenommene Spezialitätsvorbehalt stellt sicher, dass die übermittelten Unterlagen nicht in Verfahren wegen anderer, unter Umständen gar nicht rechtshilfefähiger Vorwürfe benutzt werden können. Der Beschwerdeführer behauptet, dieser Vorbehalt biete keinen Schutz, da er von den russischen Behörden nicht eingehalten werde. Er habe die Erfahrung gemacht, dass Informationen der Presse zugespielt würden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Geheimdienst in deren Besitz komme. Das Bundesgericht hat schon entschieden, dass Indiskretionen in der ausländischen Strafuntersuchung keine anderen schweren Mängel des Verfahrens im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG darstellen (BGE 115 Ib 68 E. 6 S. 86 f.; 110 Ib 173 E. 6b S. 182-184). Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die übermittelten Unterlagen in anderen Strafverfahren benutzt würden. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Behörden diesen Vorbehalt in Verletzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würden (vgl. den Schweizer Vorbehalt b zu Art. 2 EUeR, SR 0.351. 1 und AS 1999 1353). Dies gilt umso mehr, als es hier um einen hochpolitischen Fall geht, in den prominente Geschäftsleute und Politiker involviert sind.
Deren Verfolgung und Verurteilung in Verletzung des Spezialitätsvorbehalts würde unweigerlich internationales Aufsehen erregen und künftig die Gewährung von Rechtshilfe an die Russische Föderation in Frage stellen.
4.- Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, weder gegen ihn selbst noch gegen B.________, G.________ oder K.________ sei in Russland ein Strafverfahren eröffnet worden. Aus diesem Grunde könnten er und die Hauptbeschuldigten ihre insbesondere in Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK garantierten Verteidigungsrechte nicht ausüben. Somit würde das Verfahren in Russland gegen den schweizerischen "ordre public" verstossen und die Rechtshilfe müsse deshalb verweigert werden.
a) aa) Zu Recht ruft der Beschwerdeführer den "ordre public" an, dessen Beeinträchtigung nach Art. 2 lit. b EUeR die Verweigerung einer Rechtshilfe erlaubt, und nicht direkt Art. 2 lit. a IRSG. Nach dieser Bestimmung wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren nicht den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht.
Angesichts des Grundsatzes des Vorrangs des Völkerrechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG und BGE 122 II 485 E. 3a S. 487) stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber der vorliegenden, auf das EUeR gestützten Rechtshilfe - wie nach Art. 2 lit. a IRSG - auf die Gefahr von Verletzungen der EMRK im ausländischen Verfahren berufen kann. Das EUeR enthält keine Art. 2 lit. a IRSG entsprechende Bestimmung. Das Bundesgericht hat jedoch für das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353. 1), das in diesem Zusammenhang dieselbe Frage aufwirft, entschieden, dass die genannten Verfahrensgrundsätze dem internationalen "ordre public" angehören. Die Schweiz würde ihre internationalen Verpflichtungen verletzen, wenn sie eine Person an einen Staat ausliefern würde, in dem deren Behandlung entgegen der EMRK ernsthaft zu befürchten wäre (BGE 125 II 356 E. 8a S. 364 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der in Art. 2 lit. a IRSG vorgesehene Ausschlussgrund dem Schweizer "ordre public" entspricht (BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 60 f.; 103 Ia 199 E. 4c S. 205, je mit Hinweisen), dessen Anrufung Art. 2 lit. b EUeR erlaubt (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 1999, S. 84 f.). Schliesslich könnte die Verpflichtung der Schweiz, die Menschenrechte einer von einem Rechtshilfegesuch betroffenen Person zu schützen, direkt aus dem Verfassungs- und Völkerrecht abgeleitet werden. Art. 35 BV unterstreicht, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung und bei der Verwirklichung jeder staatlichen Aufgabe zur Geltung kommen müssen.
Zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation gilt im Übrigen die EMRK ebenso wie das EUeR. Daher könnte das EUeR nicht so ausgelegt werden, dass es die Schweiz daran hindern würde, die von der EMRK garantierten Rechte zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer könnte sich somit im vorliegenden Verfahren auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK im russischen Strafverfahren berufen. Damit wird verhindert, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen "ordre public" verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166 f.). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus (BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 111 Ib 138 E. 4 S. 142; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 2a S. 376 f. mit Hinweisen zu Art. 3 EAUe). Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt daher nicht, sich auf die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat zu berufen.
Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73; 108 Ib 408 E. 8b/bb S. 412). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen keine Verweigerung der Rechtshilfe, können aber das Einholen von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).
bb) Der Beschwerdeführer wird durch die angebliche Verletzung von Rechten, die Dritten zustehen, nicht selbst betroffen. Er ist auch nicht legitimiert, in deren Interesse Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 114 Ib 68 E. 6 S. 87; unveröffentlichte E. 2a von BGE 125 II 258). Nach dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Verfahren nicht auf die Rüge eingetreten werden, die Verteidigungsrechte von B.________, G.________ und K.________ würden verletzt.
Der Beschwerdeführer selbst behauptet nicht, im ausländischen Verfahren beschuldigt zu sein, und solches ergibt sich auch nicht aus dem Rechtshilfeersuchen oder seinen Ergänzungen. Er kann sich daher nicht auf Verteidigungsrechte berufen, die ihm im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch gar nicht zustehen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss jeder Angeklagte in möglichst kurzer Frist in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden. Dabei ist die Frage, wer "Angeklagter" ist, autonom und unabhängig vom innerstaatlichen Verfahren zu entscheiden. Eine Auskunft über eine Beschuldigung ist zu erteilen, sobald diese für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen hat (vgl. Entscheid der EKMR vom 11. Mai 1988 i.S. C. c. Italien, Décisions et Rapports, Band 56, S. 48 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten mag als einschneidende Massnahme angesehen werden. Im vorliegenden Fall ist sie jedoch gegen den Beschwerdeführer nicht als Beschuldigten, sondern als Drittperson gerichtet, auf deren Konten Gelder von Beschuldigten überwiesen worden sein sollen. Ein Einbezug von Informationen selbst unbeteiligter Dritter in ein Rechtshilfeverfahren ist zulässig (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 174 f.). Somit hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch, über das Strafverfahren in Russland informiert zu werden. Seine Rechte als unbeteiligter Dritter konnte er im Schweizer Rechtshilfeverfahren wahren.
Immerhin kündigen die russischen Strafverfolgungsbehörden an, dass sie auf Grund der ihnen von der Schweiz zu übermittelnden Unterlagen weitere Anklagen erheben könnten.
Damit erscheint es möglich, dass auch der Beschwerdeführer auf Grund der Unterlagen über Zahlungen an ihn und angesichts seiner ehemaligen Funktionen in der Firma U.________ beschuldigt würde. Im Hinblick darauf erscheint es angemessen, ihm schon heute zuzugestehen, sich auf Art. 2 lit. a IRSG in Verbindung mit Art. 2 lit. b EUeR zu berufen. Er substanziiert jedoch in seiner Beschwerde in keiner Weise, inwiefern seine Verteidigungsrechte in einem künftigen Strafverfahren in Russland nicht beachtet werden würden. Da die Russische Föderation Vertragspartei der EMRK ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, sobald er beschuldigt werden sollte, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte gewährt werden (vgl. Art. 1 EMRK). Falls dies nicht der Fall sein sollte, könnte er seine Rechte nach Art. 6 EMRK und Art. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101. 07; für die Russische Föderation am 1. August 1998 in Kraft getreten) auf nationaler Ebene geltend machen. Subsidiär stünde eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 34 EMRK zur Verfügung.
b) Sinngemäss ruft der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, es laufe kein Strafverfahren gegen ihn, auch Art. 1 Ziff. 1 EUeR an, aus dem sich ergibt, dass Rechtshilfe nach diesem Abkommen nur gewährt wird, wenn im ersuchenden Staat ein Strafverfahren läuft. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist jedoch keine Anklageerhebung nötig. Die Eröffnung einer Voruntersuchung genügt, wenn diese dazu bestimmt ist, später ein Strafverfahren herbeizuführen (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165 mit Hinweisen).
Die Bundesanwaltschaft verweist auf die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 12. November 1999. Diese belege, dass in Russland eine Strafuntersuchung fortgesetzt werde.
Darin kündigt der Untersuchungsrichter die Erhebung einer Anklage wegen Betruges an. Auch der Vorwurf der Geldwäscherei werde gegen G.________ und K.________ nicht fallen gelassen. In dieselbe Richtung weist ebenfalls die vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt am 22. November 1999 bewilligte Verlängerung der Frist für die Voruntersuchung bis zum 18. Juni 2000. Somit bleibt es die Absicht der ersuchenden Behörden, Anklage zu erheben. Dafür kann Rechtshilfe gewährt werden.
5.- Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht zum Schicksal des mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 1999 beschlagnahmten Kontos und Depots äussere. Er verlangt dessen Freigabe. Es gehe nicht an, dass dessen weiteres Schicksal, wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt werde, in das Belieben des ersuchenden Staates gestellt werde.
Auf das Konto seien nie Gelder der Firma A.________ geflossen und das Verfahren in Russland sei weder fair noch effizient.
Dass die Beschlagnahme angesichts der Gutheissung des Rechtshilfeersuchens fortdauert, ergibt sich eindeutig aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und der darin erwähnten Rechtslage (vgl. Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV). Der ersuchende Staat untersucht den Verdacht, dass die auf das Konto des Beschwerdeführers geflossenen Gelder den Erlös aus strafbaren Handlungen darstellen. Zwischen letzteren und den Zahlungen an den Beschwerdeführer kann ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3c/bb). Daher konnte das Konto zu Sicherungszwecken beschlagnahmt werden. Im Hinblick auf eine mögliche Herausgabe an den ersuchenden Staat gestützt auf dessen rechtskräftiges Strafurteil dürfen sie weiterhin beschlagnahmt bleiben, bis der ersuchende Staat sie entweder herausfordert oder freigibt.
Ob diese wirklich Erlöse von Straftaten waren, wird im ausländischen Verfahren zu entscheiden sein. Der Beschwerdeführer präzisiert nicht, inwiefern das ausländische Einziehungsverfahren unfair wäre. Was die Dauer des Verfahrens betrifft, ist diese angesichts der Komplexität der Vorwürfe und der in verschiedenen Ländern zu führenden Untersuchungen vorderhand nicht zu beanstanden. Falls sich künftig ungerechtfertigte Verzögerungen ergeben sollten, kann die Bundesanwaltschaft der ersuchenden Behörde eine Frist für die Einleitung eines formellen Einziehungsverfahrens setzen (vgl. Art. 80o IRSG; BGE 123 II 268 E. 4c S. 277).
6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizei, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: