BGer I 244/1999 |
BGer I 244/1999 vom 26.06.2000 |
[AZA 7]
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I 244/99 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 26. Juni 2000
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in Sachen
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A.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, Beethovenstrasse 41, Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1943 geborene, aus Mazedonien stammende A.________ arbeitete von Ende September 1987 bis anfangs Februar 1991 vollzeitig als Zimmermädchen im Hotel X.________. Anschliessend bezog sie bis 21. September 1992 Arbeitslosenentschädigung undwarhieraufvom1. Dezember1992bis28. Februar1993alsHilfsarbeiterinteilzeitlichinderSandwich-ProduktionderBäckereiB. ________AG tätig. Seit 4. Januar 1988 führt sie zudem während zwei Stunden am Tag Schulhausreinigungsarbeiten aus. Infolge verschiedener gesundheitlicher Beschwerden war sie wiederholt im Ausmass von 50 bis 100 % arbeitsunfähig.
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Am 22. April 1993 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. August 1993 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Ersuchen ab, da sie nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
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Nachdem die Versicherte am 13. Januar 1995 erneut die Zusprechung einer Rente beantragt hatte, liess die IV-Stelle des Kantons Zürich die Eingliederungsmöglichkeiten und die Haushaltsverhältnisse abklären (Berichte vom 24. Mai 1995, 9. Oktober 1995 sowie 5. Juli 1996). Ferner holte sie Arbeitgeberberichte, Auskünfte der Arbeitslosenkasse und den Zusammenzug der individuellen Konti ein. Des Weitern veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (vom 22. Mai 1996) und zog medizinische Berichte des Hausarztes Dr. med. P.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen (unter anderem vom 11. Mai 1993, 15. Dezember 1995 und 4. März 1996), sowie des Dr. med. W.________, Allg. Medizin FMH (namentlich vom 1. Februar 1993), bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch am 16. Januar 1997 verfügungsweise ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 22. November 1995, eventualiter die Erstellung eines umfassenden Gutachtens durch Dr. med. P.________ beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. März 1999).
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C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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D.- Die IV-Stelle reicht nachträglich Unterlagen bezüglich der am 15. September 1999 durch die Versicherte erfolgten Neuanmeldung, insbesondere Berichte des Dr. med. P.________ vom 21. Oktober 1999 sowie des Dr. med. W.________ vom 31. Januar 2000, zu den Akten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), den Beginn der Rentenberechtigung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, insbesondere des Prozentvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), sowie bei teilzeitlich Erwerbstätigen, namentlich auch im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der gemischten Methode (Betätigungs- und Einkommensvergleich; Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 IVV; BGE 104 V 150; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche sie ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Person ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 195, 98 V 263 Erw. 1 und 268 Erw. 1c). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195; AHI 1997 S. 289, 1996 S. 197 Erw. 1c).
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b) Die Beschwerdeführerin arbeitete von 1981 bis 1986 als Lagermitarbeiterin sowie von 1987 bis 1991 zu 100 % als Zimmermädchen. Anschliessend bezog sie bis im September 1992 Arbeitslosenentschädigung, wobei sie während dieser Zeit voll vermittelbar war. Ihre Tätigkeit als Sandwich-Zubereiterin in der Bäckerei B.________ AG während den Monaten Dezember 1992 bis Ende Februar 1993 übte sie sodann lediglich noch im Rahmen eines wöchentlichen Teilpensums von 20 Stunden aus. Seit 1988 verrichtet sie zudem Reinigungsarbeiten im Ausmass von zwei Stunden pro Tag.
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Im Lichte dieser Ausführungen kann der Annahme der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin wäre auch in gesundem Zustand lediglich noch zu 50 % erwerbstätig, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Wie den Berichten des Dr. med. W.________ vom 1. Februar 1993 und des Dr. med. P.________ vom 11. Mai 1993 zu entnehmen ist, litt sie seit November 1992 vermehrt unter Schmerzen im Bewegungsapparat mit Ausstrahlungen in den Rücken- und linken Schulter- sowie Armbereich, wobei auch degenerative Veränderungen in beiden Händen festgestellt wurden. Obgleich diese Gesundheitsstörungen gemäss den Angaben des Dr. med. P.________ vom 15. Dezember 1995 und 4. März 1996 ihre Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten erst nach der Beschwerdezunahme im Bereich der Rhizarthrose links sowie beider Kniegelenke ab März 1995 wesentlich einschränkten, bestehen angesichts der vorhergegangenen, zeitweilig sogar über 100 %igen beruflichen Auslastung doch ernsthafte Zweifel, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nur noch einer erwerblichen Teilzeitbeschäftigung im Ausmass von 50 % nachgehen würde. Die Frage kann auch nicht, wie die Versicherte erwägt, offen bleiben (vgl. Erw. 3 hienach). Zu berücksichtigen ist im Übrigen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, deren drei Kinder erwachsen sind, weder Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, noch - durch die aktive Mithilfe ihrer im selben Haushalt lebenden Schwiegertochter - im häuslichen Bereich Arbeiten in grösserem Umfang zu übernehmen hat. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse ist ferner bedeutsam, dass der Ehemann einzig über ein Einkommen in Form einer Invalidenrente (samt einer Zusatzrente für die Beschwerdeführerin) verfügt.
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Die Sache ist daher (und aus im Folgenden noch darzulegenden Gründen) an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird abzuklären und festzulegen haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in gesundem Zustand erwerblich tätig gewesen wäre. Da auf die entsprechenden, anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Oktober 1995 eingeholten Angaben in Anbetracht der dokumentierten Verständigungsschwierigkeiten nicht abgestellt werden kann, hat dies unter anderem auch durch eine erneute Befragung der Versicherten sowie ihrer im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen zu erfolgen.
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3.- Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schätzte Dr. med. P.________ das Leistungsvermögen gemäss seinen Berichten vom 15. Dezember 1995 und 4. März 1996 ab 16. März 1995 für körperlich leichte Tätigkeiten sowie Reinigungs- und Küchenarbeiten auf 0 % sowie im Haushaltsbereich auf 67 bis 75 % ein. Demgegenüber vertritt Dr. med. M.________ in seinem Gutachten vom 22. Mai 1996 die Auffassung, die Versicherte sei als Sandwich-Zubereiterin in einer Bäckerei weiterhin zu 70 % einsatzfähig, während ihr eine Arbeit im Bereich Reinigungsarbeiten oder als Zimmermädchen nurmehr zu 50 % zuzumuten sei.
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Angesichts dieser divergierenden Auffassungen der beteiligten Ärzte ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere im erwerblichen Bereich nicht möglich. Entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand allein, dass Dr. med. P.________ über lange Jahre als Hausarzt der Beschwerdeführerin fungierte, nicht, dessen Stellungnahmen ohne weitere Würdigung zufolge "patientenfreundlicher" Gesinnung keinerlei Gewicht beizumessen. Solches verbietet sich hier deshalb, weil Dr. med. P.________ sich teilweise ausführlich und mit substantiellen Überlegungen zur Frage der Einschränkung des Leistungsvermögens äusserte, mit Gründen jedenfalls, die nicht ohne weiteres unter blossem Hinweis auf die abweichende Auffassung des Administrativgutachters Dr. med. M.________ verworfen werden können. Vielmehr hat der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c mit weiteren Hinweisen).
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Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes drängt sich im Weitern auch deshalb auf, weil sich sowohl im Abklärungsbericht der IV-Stelle bezüglich beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten vom 24. Mai 1995 wie auch im Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Mai 1996 ("larvierte Depression") konkrete Anzeichen für das Vorliegen erheblicher psychischer Probleme finden.
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4.- Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie zunächst nach dem in Erw. 2b hievor Gesagten den Anteil der durch die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeübten erwerblichen sowie häuslichen Tätigkeit feststelle und hernach die betreffenden Auswirkungen der Leiden - mitsamt einer allfälligen psychischen Störung von Krankheitswert - auf deren Arbeitsfähigkeit abkläre.
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5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 1999 und die Verfügung vom 16. Januar 1997 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. Juni 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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