BGer 2A.290/2000 |
BGer 2A.290/2000 vom 28.06.2000 |
[AZA 0]
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2A.290/2000/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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28. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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betreffend
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Ausschaffungshaft,
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, wiesen den ukrainischen Staatsangehörigen A.________ aus der Schweiz weg und ordneten zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden:
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Haftrichter) stellte am 13. Juni 2000 fest, dass die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis
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11. September 2000, rechtmässig und angemessen sei.
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Mit handschriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2000 in russischer Sprache, die von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 28. Juni 2000), gelangte A.________ an das Bundesgericht.
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Darin nennt er sich nun B.________. Gestützt auf die vorerst nur in russischer Sprache vorliegende Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft eröffnet worden.
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2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei.
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Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Haftanordnung oder zum Haftrichterentscheid noch überhaupt zur Tatsache, dass er sich in Haft befindet. Vielmehr ersucht er ausschliesslich um Gewährung von politischem Asyl. Seine Eingabe kann daher nicht als den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters betrachtet werden, und das Bundesgericht, welches für Fragen der Asylgewährung nicht zuständig ist, tritt darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterun-gen (Einholen von Akten), nicht ein.
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Nur ergänzend sei beigefügt, dass eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid unbegründet wäre: Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht (es wird nun doch wieder um Asyl ersucht, der Beschwerdeführer räumt sodann ein, den Behörden einen falschen Namen angegeben zu haben) erscheint insbesondere die Annahme des Haftrichters, der Haftgrund der Untertauchensgefahr sei gegeben, erst recht zutreffend. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft sind nach der Aktenlage erfüllt.
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b) Da es sich bei der Eingabe inhaltlich um ein Asylgesuch handelt, für dessen Entgegennahme und Behandlung ausschliesslich das Bundesamt für Flüchtlinge zuständig ist, ist sie (im Original und in deutscher Übersetzung) an dieses weiterzuleiten.
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c) Unter den gegebenen Umständen wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen.
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d) Die kantonale Fremdenpolizei wird ersucht sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.-Die Eingabe in russischer Sprache vom 23. Juni 2000 wird, zusammen mit der deutschen Übersetzung, dem Bundesamt für Flüchtlinge überwiesen.
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3.-Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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