BGer 1P.213/2000 |
BGer 1P.213/2000 vom 06.09.2000 |
[AZA 3]
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1P.213/2000/odi
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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6. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
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Gian Peider Gianom, Mottapitschna, Scuol, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Domenic Gross, Laret 38, Pontresina,
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gegen
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Jachen und Peder Andri E g l e r, Mottapitschna, Scuol, Beschwerdegegner, Gemeinde Scuol, vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital, Chasa Suot Vi, Scuol, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 4,
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betreffend
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Baueinsprache, hat sich ergeben:
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A.- Am 7. Juli 1999 stellten Jachen und Peder Andri Egler bei der Baubehörde Scuol ein Baugesuch für die Errichtung eines Garagenanbaus mit Holzschopf auf Parzelle Nr. 1790 im Gebiet des Quartierplans Mottapitschna in Scuol.
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Gegen das Bauvorhaben erhob Gian Peider Gianom, Eigentümer der Parzelle Nr. 1110, Einsprache mit der Begründung, das zur Überbauung vorgesehene Gelände sei weder im Quartierplan vom 29. Juli 1974 noch in den nachfolgenden Vereinbarungen zur Bebauung vorgesehen. Ferner verwies er auf den Bauabstand zur Strasse.
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Mit Einsprache- und Baubescheid vom 6. September 1999 entsprach der Gemeinderat Scuol dem Baugesuch und wies die Einsprache von Gian Peider Gianom vollumfänglich ab. Der Gemeinderat führte u.a. aus, massgeblich seien die Abstandsvorschriften gemäss dem Quartierplan Mottapitschna von 1974, dem Baulinienplan von 1987 und dem Baugesetz (Art. 36 Abs. 2); demnach habe die projektierte Baute gegenüber der Strassenparzelle Nr. 1107 einen Abstand von 3 m und gegenüber der nördlich davon gelegenen Parzelle Nr. 1789 (Felix) ebenfalls einen Abstand von 3 m einzuhalten. Die Baubewilligung wurde deshalb an die Bedingung geknüpft, dass der Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. 1789 den gesetzlichen Bestimmungen (3 m) entsprechen müsse.
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B.-Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid erhob Gian Peider Gianom Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der geplante Garagenanbau bewirke eine Verengung der Erschliessungsstrasse und behindere oder verunmögliche die Zufahrt zu seiner eigenen Parzelle. Das Bauvorhaben widerspreche im Übrigen der öffentlichrechtlichen Vereinbarung, welche integrierender Bestandteil des Quartierplans Mottapitschna ist.
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Mit Entscheid vom 18. Februar 2000 wies die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts den Rekurs ab. In der Begründung wurde dargelegt, im Quartierplan Mottapitschna aus dem Jahre 1974 seien keine genauen Baustandorte ausgeschieden worden.
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1987 sei für das gesamte Quartierplangebiet ein überarbeiteter Baulinienplan erlassen worden. Die geplante Garagenbaute halte sowohl zur Strassenparzelle Nr. 1107 im Westen als auch zur angrenzenden Parzelle Nr. 1789 im Norden einen Strassen- bzw. Grenzabstand von mindestens 3 m ein. Es sei zwar richtig, dass die Wegstrecke im Bereich der Parzelle Nr. 1790 in der dritten Dimension kanalisiert werde, indem seitlich entlang des südlichen Fahrbahnrandes eine Garagenmauer aufgezogen werde. Die Verkehrsfläche werde dadurch aber nicht geschmälert, da die geteerte Fahrbahnfläche davon unberührt bleibe und die Neubaute (inkl. Dachvorsprung) vollumfänglich ausserhalb des einzuhaltenden Grenzabstandes zur Parzelle Nr. 1789 zu stehen komme. Eine drei Meter breite Zufahrtsschneise gewährleiste die Befahrbarkeit der Weganlage zur Parzelle des Rekurrenten. Diese diene ab Strassenparzelle Nr. 1107 einzig der Erschliessung der zwei Parzellen Nr. 1791 und Nr. 1110.
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C.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat Gian Peider Gianom am 3. April 2000 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und dessen Aufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 BV geltend, weil das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt habe und zur gerügten Entfernung der Bauprofile nicht Stellung genommen habe. Weiter rügt er eine Verletzung der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 BV, da mit der Erteilung der Baubewilligung sein Fuss- und Fahrwegrecht beeinträchtigt werde. Ferner beanstandet er, es sei keine hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 RPG gewährleistet.
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Als willkürlich erachtet er schliesslich, dass die Baubewilligung erteilt werde, obwohl der Quartierplan Mottapitschna aus dem Jahr 1974 im Bereiche des Bauprojektes keine Baute vorsehe.
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Die Baugesuchsteller Jachen Egler und Peder Andri Egler beantragen als Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt die Gemeinde Scuol. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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D.- Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 und 87 OG dar und kann mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
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Eigentümer benachbarter Grundstücke sind nach Art. 88 OG befugt, Baubewilligungen anzufechten, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234, mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Art. 9 BV festgehalten worden (vgl. BGE 126 I 81 sowie nicht veröffentlichtes Urteil vom 9. Juni 2000 i.S. M.).
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Der Beschwerdeführer macht neben der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, durch den geplanten Garagenanbau werde die Zufahrt zu seinem Grundstück beeinträchtigt und in sein grunddienstbarkeitsrechtlich gesichertes Zufahrtsrecht eingegriffen. Erschliessungsvorschriften dienen nicht ausschliesslich den Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Privaten und Nachbarn, welche die fraglichen Zufahrten benützen (BGE 115 Ib 347 E. 1c/bb S. 353, 112 Ia 88 E. 1b S. 90). Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf seine dingliche Berechtigung berufen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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2.-Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vorerst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es keinen Augenschein vorgenommen habe und auf gewisse von ihm erhobene Einwände nicht eingegangen sei.
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a) Der Umfang des Gehörsanspruchs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften bestimmt. Deren Anwendung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Hingegen prüft es mit freier Kognition, ob der aus Art. 29 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (BGE 126 I 15 E. 2a, mit Hinweisen).
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es keinen Augenschein vorgenommen hat, den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und nicht richtig abklären können. Er beruft sich hierfür auf Art. 37 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG). Danach hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Art. 38 VGG sieht den Augenschein als ordentliches Beweismittel vor.
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Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren keinen Augenschein beantragt. Die in Art. 37 VGG vorgeschriebene Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen setzt zwar keinen solchen Antrag voraus, falls die Durchführung eines Augenscheins für die Ermittlung des Sachverhalts erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte sich jedoch mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Erschliessungsstrasse bereits in einem früheren Verfahren (Verfahren VGE 551/ 93) zu befassen und hatte damals einen Augenschein vorgenommen.
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Im angefochtenen Entscheid hat es auf dieses Verfahren Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht selbst als Beweismittel eingereicht.
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Das Verwaltungsgericht durfte im jetzigen Verfahren ohne Willkür davon ausgehen, durch den früheren Augenschein und die vorliegenden Photos und Pläne sei der Sachverhalt genügend abgeklärt, und demnach von der Durchführung eines nochmaligen Augenscheins absehen. Wäre der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen, durch die Profile hätten sich für das vorliegende Verfahren konkrete neue Erkenntnisse gewinnen lassen, hätte es an ihm gelegen, dem Verwaltungsgericht einen konkreten Antrag auf Wiedererrichtung der Profile zu stellen. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren nur erklärt, trotz der in Art. 99 Abs. 3 Baugesetz Gemeinde Scuol vorgesehenen Verpflichtung für die Bauinteressenz, die Profile bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung stehen zu lassen, seien diese vor geraumer Zeit entfernt worden. Damit hat der Beschwerdeführer weder die Entfernung der Profile konkret gerügt noch hat er einen Antrag auf Wiedererrichtung der Profile gestellt. Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, welche Umstände genau in Anbetracht der bereits entfernten Bauprofile hätten bewiesen werden sollen. Bei dieser Sachlage kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, in willkürlicher Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetz von einem Augenschein abgesehen zu haben.
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c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a.
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das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16, mit Hinweisen). Daraus folgt für die entscheidende Behörde die Pflicht, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, soweit diese für die Entscheidung erheblich und tauglich sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keinen Augenschein beantragt. Die Nichtdurchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht stellt daher keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers dar.
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d) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ferner die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34, mit Hinweisen).
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Da der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren auf die Entfernung der Profile nur hingewiesen und diese nicht konkret gerügt hatte, hat das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht nicht verletzt, indem es sich mit der Entfernung der Profile nicht auseinander setzte. Der Beschwerdeführer war auch ohne diesbezügliche Ausführungen in der Lage, den Entscheid des Verwaltungsgerichts sachgerecht anzufechten.
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Die in der Begründung der Beschwerde erhobene Behauptung, dass die Profile nicht mit den Baueingabeunterlagen übereinstimmten, ist neu und daher im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig.
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e) Der Beschwerdeführer beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren die Durchführung eines Augenscheins. Die Akten enthalten indessen alle notwendigen Sachverhaltselemente, weshalb ein Augenschein nicht erforderlich ist.
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3.- Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde in verschiedener Hinsicht auf den Quartierplan Mottapitschna.
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a) Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe sich mit der öffentlichrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1992 nicht auseinander gesetzt.
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Diese Vereinbarung stelle einen integrierenden (öffentlichrechtlichen) Bestandteil des Quartierplans dar und hätte daher auch im vorliegenden Verfahren Anwendung finden müssen.
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Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen, in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darzulegen, in welcher Hinsicht die Vereinbarung konkret hätte berücksichtigt werden müssen und inwiefern deren Nichtberücksichtigung ihn in seiner Rechtsposition verletzt habe. Bei dieser Sachlage kann auf diese Rüge nicht näher eingegangen werden.
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b) Das Verwaltungsgericht hat den Quartierplan Mottapitschna aus dem Jahre 1974 als sehr rudimentär und in verschiedener Hinsicht lückenhaft bezeichnet. Es führte insbesondere aus, dass keine genauen Baustandorte ausgeschieden worden seien, welche das Bauen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Gebäudegrundrisse erlaubt hätten. Einschränkungen ergäben sich lediglich durch "Baulinien" am Rande der vorgesehenen Strassenkörper, welche die der Erschliessung der Baugrundstücke dienenden Landstreifen festlegen. Es spreche daher nichts für die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Baustandorte abschliessend festgelegt seien und auf den übrigen Flächen ein Bauverbot herrsche.
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Demgegenüber wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht konkret vor, es habe willkürlich die Existenz von so genannten Baufenstern verneint. Hierfür macht er geltend, das im Jahre 1974 in Kraft stehende Baurecht der Gemeinde Scuol habe das Institut des Quartierplanes respektive des Gestaltungsplanes vorgesehen. Gemäss dem heute in Kraft stehenden Baugesetz der Gemeinde habe sich an den Quartierplanungsgrundsätzen im Vergleich zu 1974 nichts geändert.
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Gemäss Art. 75 Abs. 2 der Bauordnung Scuol vom 23. Januar 1983, revidiert am 29. November 1998, bestehe der Quartierplan zwingend mindestens aus den Quartierplanvorschriften, dem Gestaltungsplan und dem Erschliessungsplan.
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Aus diesen gesetzlichen Anforderungen an einen Quartierplan ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indessen nicht, dass der Quartierplan Mottapitschna diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Fassung von Art. 26 der damals in Kraft stehenden Bauordnung der Gemeinde Scuol wurde klar unterschieden zwischen dem Quartierplan einerseits, der die zweckmässige Erschliessung eines Quartiers festlegt, und dem Gestaltungsplan andererseits, der die Gestaltung des Quartiers regelt. Die Gemeinde hat in ihrer Vernehmlassung dargelegt, dass seinerzeit auf den Erlass eines detaillierten Gestaltungsplanes mit genau definierten Standorten bewusst verzichtet wurde und eine seitherige Revision insbesondere bezüglich Gestaltung nicht erfolgt ist.
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Auch sonst ergeben sich aus dem Plan und den gesetzlichen Bestimmungen keine Hinweise darauf, dass im Quartierplangebiet genau definierte Baustandorte festgelegt worden seien und daher nur in ganz bestimmten Bereichen gebaut werden dürfte. Das Verwaltungsgericht hat denn auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selber auf seiner Parzelle Nr. 1110 eine grosszügige und freistehende Doppelgarage erstellt hatte, ohne sich um Baustandorte im Quartierplan zu kümmern. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer hierfür eine förmliche Baubewilligung erhalten hatte. Schliesslich ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts (ZBl 99/1998 S. 444) nichts anderes, da hier genau definierte Baufenster festgelegt waren, die ihrerseits den Waldabstand gemäss dem eidgenössischen Waldgesetz einzuhalten hatten.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Quartierplan Mottapitschna seien keine genauen Baustandorte ausgeschieden, kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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4.- a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, eine 3 m breite Zufahrtsschneise biete objektiv genug Gewähr, dass die Befahrbarkeit jener Weganlage über Parzelle Nr. 1790 selbst für Kleinbusse und Lieferwagen möglich bleibt. Es hat daran anschliessend auf seine im früheren Verfahren (VGE 551/93) geäusserte Auffassung hingewiesen, dass die im Bereich der Parzelle Nr. 1791 gemessene Fahrwegbreite von 2,67 m ausreiche, um sogar Lastwagen ohne grosse Probleme bis zur Liegenschaft Gianom einfahren zu können. Dieser Einschätzung gebe es aus verkehrspolizeilicher Sicht vorliegend nichts beizufügen, zumal jene Lagebeurteilung auf einem Augenschein vor Ort beruhte und damals unangefochten blieb.
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Dem hält der Beschwerdeführer nun entgegen, vorliegend würde das Dach des geplanten Garageanbaus in den Strassenbereich hineinragen. Er beruft sich dabei auf den Baueingabeplan, Teilpläne Ostfassade und Westfassade, sowie auf die Beschwerde des privaten Beschwerdegegners Jachen Egler an den Bezirksgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2000 im Verfahren der privatrechtlichen Baueinsprache des vorliegenden Beschwerdeführers. In dieser Eingabe hat Jachen Egler ausgeführt, aus den Plänen sei beim Grundriss klar ersichtlich, "dass der Abstand von 3 m für das Wegrecht eingehalten wird. Einzig ein kleiner Fehler beim Dachvorsprung könnte allenfalls Anlass zu Unsicherheiten geben ...".
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b) Auf den Plänen der Ostfassade und der Westfassade lässt sich am Dach des geplanten Garagenanbaus jeweils ein kleiner Vorsprung feststellen, der in die Strasse hineinzuragen scheint. Ob daraus zwingend hervorgeht, dass damit ein Mindestabstand von 3 m von der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 1789 nicht mehr eingehalten wäre, was die Gemeindebehörden gemäss ihrer Vernehmlassung bezweifeln, kann offen bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Baubewilligung unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt wurde, der Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. 1789 habe den gesetzlichen Bestimmungen von 3 m zu entsprechen. Der Beschwerdeführer hat sich mit dieser an die Erteilung der Baubewilligung geknüpften Bedingung nicht auseinander gesetzt und insbesondere nicht geltend gemacht, diese Bedingung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder sie sei unklar. Der Formulierung dieser Bedingung ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass damit der gesamte Bau inklusive Vordächlein gemeint ist. Dass der Grenzabstand auch von einem Vordächlein einzuhalten ist, legt das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde und wird auch in der Vernehmlassung der Gemeinde Scuol präzisiert und klar festgehalten.
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Davon gehen auch die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung sowie in der erwähnten Eingabe vom 13. Januar 2000 aus.
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Es ist daher klarerweise davon auszugehen, dass der Grenzabstand von 3 m durch den geplanten Garagenneubau gesamthaft respektiert wird. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidend, ob die Baubehörden das Baugesuch willkürlich verstanden und ausgelegt haben, wie der Beschwerdeführer meint.
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Es kann demnach nicht als willkürlich betrachtet werden, wenn das Verwaltungsgericht im Sinne der ausdrücklichen Bedingung zur Baubewilligung von der Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 m ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, dass dieser tatsächlich einzuhaltende Abstand im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen und ihn in der Zufahrt zu seiner eigenen Parzelle beeinträchtigen soll.
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5.- Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, im angefochtenen Urteil Art. 19 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) verletzt zu haben. Mit der geplanten Baute könne keine hinreichende Erschliessung mehr garantiert werden.
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a) Art. 19 RPG enthält eine allgemeine Bestimmung über die Erschliessung von Bauland. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, auf den sich der Beschwerdeführer allerdings nicht ausdrücklich beruft, ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist das Land, auf dem der geplante Garagenanbau erstellt werden soll, unbestrittenermassen erschlossen. Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, durch diesen Garagenanbau werde die Erschliessung seines eigenen Landes beeinträchtigt, indem die dazu führende Strasse zwischen dem Anbau und der gegenüberliegenden Böschung (Parzelle Nr. 1789) kanalisiert werde.
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b) Die Anforderungen an die Erschliessung richten sich nach der beanspruchten Nutzung des Grundstücks und nach den massgeblichen Umständen im Einzelfall (vgl. BGE 116 Ib 159 E. 6b S. 166; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, Rz. 575). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt, das zur Diskussion stehende Strassenstück beschränke sich ausschliesslich auf die Erschliessung zweier Privathäuser, ohne dem breiten Publikumsverkehr offen zu stehen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ausser den Familien der Grundeigentümer Gianom und Kienz werde die Strasse auch "von deren Mietern, Feriengästen, Touristen, Lieferanten usw. benützt"; die Benützung der Erschliessungsstrasse sei nie auf einen gewissen Personen- bzw. Benützerkreis beschränkt worden. Dies mag zutreffen, vermag aber nichts daran zu ändern, dass das Strässchen - auch ohne entsprechende Signalisation - nur einem beschränkten Personenkreis als Zufahrt zu den Liegenschaften Kienz und Gianom dient und die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht willkürlich ist.
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c) Das in Frage stehende Erschliessungssträsschen hat gemäss dem früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE 551/93) im Bereich der Parzelle Nr. 1791 nur eine Fahrwegbreite von 2,67 m, worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid hingewiesen hat. Diese Breite steht im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen auch nicht dar, es hätten sich aus dieser Breite von nur 2,67 m je Schwierigkeiten hinsichtlich der Zufahrt zu seiner Parzelle ergeben. Nachdem davon auszugehen ist, dass der geplante Garagenanbau durchwegs eine Fahrwegbreite von 3 Metern frei lässt, erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erschliessung der Parzelle des Beschwerdeführers werde durch diesen Anbau nicht beeinträchtigt, nicht als willkürlich.
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6.-Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Errichtung der Garagenmauer auf der bestehenden Stützmauer und hinsichtlich der Errichtung einer Sickerleitung für Meteor- und Schmelzwasser als unzutreffend und willkürlich. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern er beziehungsweise die Benützer seiner Liegenschaft dadurch betroffen sein sollen. Auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten.
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7.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Scuol und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 4, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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