BGer C 363/1999
 
BGer C 363/1999 vom 08.09.2000
[AZA 7]
C 363/99 Vr
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 8. September 2000
in Sachen
L._______, 1958, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Schwyz, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz L._______ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage ab 1. März 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 30. August 1999 ab.
L._______ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben oder zumindest auf einen Monat zu reduzieren.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf Vernehmlassung; das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 44 lit. b AVIV), zur Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (Art. 16 AVIG) sowie zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung bei der Firma X._______ AG am 23. Februar 1999 von sich aus auf Ende Februar 1999 gekündigt, ohne einen anderen Arbeitsplatz in Aussicht zu haben. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob ein Verbleiben an der bisherigen Stelle unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen einzig geltend, sie sei anlässlich einer Qualifikationsbeurteilung "unfair" bewertet worden.
Nach ständiger Rechtsprechung (SVR 1997 AlV Nr. 105 S. 323 Erw. 2a) genügt ein gespanntes Verhältnis zu den Vorgesetzten nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es wird von einer Angestellten gerade bei einer schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt erwartet, dass sie vorläufig am alten Arbeitsplatz verbleibt, von hier aus Stellen sucht und erst nach Zusage einer solchen kündigt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 13 zu Art. 30). Diesem Grundsatz hat die Beschwerdeführerin nicht nachgelebt. Zwar hatte die Firma zunächst eine Kündigung in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführerin dann aber doch die Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung zugesichert (vgl. Protokoll über die Qualifikation vom 29. Januar 1999). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 23. Februar auf Ende Februar 1999 hat daher die Beschwerdeführerin zu verantworten.
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 40 Tagen, somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens, lässt sich im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht beanstanden, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: