BGer 2A.389/2000 |
BGer 2A.389/2000 vom 14.09.2000 |
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2A.389/2000/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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14. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied
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der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
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C.________, geb. 10. Januar 1982, Beschwerdeführer,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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betreffend
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Der angeblich aus Sierra Leone stammende C.________ (geb. 1982) wurde am 17. August 2000 in Biel angehalten und in Luzern in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte diese am 21. August bis zum 17. November 2000. Mit Schreiben vom 4. September 2000 gelangte C.________ an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen, damit er andernorts um Asyl nachsuchen könne, nachdem ihm dieses in der Schweiz verweigert werde. Das Verwaltungsgericht und die Fremdenpolizei des Kantons Luzern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. C.________ und das Bundesamt für Ausländerfragen liessen sich nicht mehr vernehmen.
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2.- Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden: Das Bundesamt für Flüchtlinge trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 28. Februar 2000 nicht ein; gleichzeitig wies es ihn weg und forderte ihn auf, das Land sofort zu verlassen.
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Dieser erstinstanzliche, inzwischen rechtskräftige, Entscheid konnte zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung mit Ausschaffungshaft gesichert werden (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380), nachdem der Beschwerdeführer am 26. März 2000 untergetaucht war, sich in der Folge in Lausanne versteckt hielt und erst fünf Monate später in Biel im Rahmen einer Personenkontrolle wieder angehalten werden konnte. Gestützt hierauf bestehen hinreichend konkrete Hinweise darauf, dass er sich ohne Haft den Behörden zu gegebener Zeit bei Vorliegen der Reisepapiere nicht zur Verfügung halten wird, zumal die Sprachanalyse inzwischen die Beurteilung des Generalkonsulats von Sierra Leone bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer nicht aus diesem Land, sondern aus Senegal oder Gambia stammen dürfte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer erklärt, auf keinen Fall in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen; es besteht somit Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142. 20]; BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f., 148 E. 2b/aa S. 151 ff.). Die zuständigen Behörden haben die Abklärungen und Untersuchungen umgehend in die Wege geleitet, so dass das Beschleunigungsgebot eingehalten ist (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 E. 3a S. 50). Dem Vollzug der angeordneten Wegweisung stehen weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse im Sinne von Art. 13 Abs. 5 lit. a ANAG entgegen, nachdem die Identität des Beschwerdeführers nicht erstellt ist und unklar erscheint, in welchen Staat er auszuschaffen sein wird (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Seine blosse Weigerung, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, lässt die Wegweisung nicht bereits als tatsächlich unmöglich erscheinen.
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Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er werde das Land innert fünf Tagen verlassen, wenn er auf freien Fuss gesetzt würde, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Für alles Weitere kann auf die Stellungnahme der Fremdenpolizei und den richterlichen Haftgenehmigungsentscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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Die Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied:
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Der Gerichtsschreiber:
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