BGer I 196/2000
 
BGer I 196/2000 vom 19.09.2000
[AZA 7]
I 196/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 19. September 2000
in Sachen
I.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, Sirnach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1963 geborenen, zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Firma S.________ AG bis im Januar 1996 erwerbstätig gewesenen kosovo-albanischen Staatsangehörigen I.________ ab 1. November 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Februar 2000 ab.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei zuerst ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben und anschliessend über die Rentenfrage zu beschliessen. - IV-Stelle und Vorinstanz beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Selbsteingliederungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. nunmehr BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Nach dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ vom 4. Februar 1998 leidet der Beschwerdeführer an einem depressiven Zustandsbild im Rahmen einer Somatisierungsstörung bei einer ängstlichen, belastungsunfähigen Persönlichkeit mit vermeidenden Zügen, an einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom panvertebral und ischialgieform links und Narbenschmerz bei Status nach zweimaliger Laparotomie. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 50 % eingeschränkt.
Eine körperlich eher leichte rückenadaptierte Tätigkeit scheine zu 50 % zumutbar. Die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Firma S.________ mit Bedienung und Überwachung der Maschine müsse als körperlich eher leicht und wechselbelastend angesehen werden und sei zu 50 % zumutbar. An dieser Beurteilung hält die MEDAS im Gutachten vom 15. März 1999 fest. Nach wie vor ist eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar.
b) Aus den beiden massgebenden, in sich schlüssigen Gutachten der MEDAS haben IV-Stelle und kantonale Rekurskommission zu Recht geschlossen, bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er - ohne dass es hiezu besonderer Eingliederungsmassnahmen bedürfte - selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (vgl. AHI 1998 S. 177 Erw. 3a und das für die Publikation in BGE 126 V vorgesehene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2000 in Sachen A., I 482/99 [besprochen in ZBJV 2000 S. 429]) ein eine ganze Rente ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Es kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Was gegen dieses Ergebnis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner andern Betrachtungsweise.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund, die Schlussfolgerungen des Psychiaters der MEDAS, Dr. med. B.________, in den Berichten vom 14. Januar 1998 und 17. Februar 1999 in Zweifel zu ziehen, noch bestehen Anhaltspunkte für dessen Befangenheit.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits wiederholt festgehalten, dass allein der Umstand, dass Dr.
med. B.________ aus Serbien stammt, nicht für eine Befangenheit bei der Beurteilung kosovo-albanischstämmiger Versicherter ausreicht (nicht veröffentlichte Urteile K.
vom 27. Juli 1999 [I 35/99], A. vom 30. April 1999 [I 57/99] und X. vom 7. Mai 1999 [I 462/98]). Dr. med.
B.________ ist seit mehr als 10 Jahren Schweizer Bürger und praktiziert seit über 25 Jahren in der Schweiz. Nichts deutet darauf hin, dass er dem Versicherten - der im Zeitpunkt der Besprechungen ebenfalls bereits seit 16 bzw.
17 Jahren in der Schweiz wohnte - aus ethnischen Gründen ein diskriminierendes Gutachten hätte ausstellen wollen.
Die vom Beschwerdeführer kritisierten Wendungen im Gutachten lassen nicht auf Befangenheit schliessen. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass die durch die Emigrationsproblematik mit soziokulturellen und psychosozialen Belastungsfaktoren verursachte gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, übersieht er den zutreffenden Hinweis der Vorinstanz auf den psychiatrischen Konsiliarbericht zum zweiten MEDAS-Gutachten, in dem Dr. med. B.________ diese Faktoren in der Schätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % richtigerweise einbezogen hat (vgl. nebst dem vom Beschwerdeführer erwähnten nicht veröffentlichten Urteil E. vom 15. Oktober 1993, I 214/93, auch Pra 1997 Nr. 49 S. 252 Erw. 4b in fine). Die Einholung des beantragten Obergutachtens erübrigt sich daher. Sodann hat die IV-Stelle auch nicht den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt, weil der Beschwerdeführer das rentenausschliessende Erwerbseinkommen in Nachachtung der Schadenminderungspflicht auch ohne Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).
Erfahrungsgemäss bietet der allgemeine Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer eine leidensangepasste Arbeit. Hat ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa und erwähntes Urteil A. vom 9. Mai 2000). Auch im vorliegenden Fall ist es mit der kantonalen Rekurskommission als sachgerecht anzusehen, den aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % mutmasslich noch erzielbaren Verdienst unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln (vgl. dazu BGE 124 V 321).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: