BGer 1P.628/2000
 
BGer 1P.628/2000 vom 20.10.2000
[AZA 0]
1P.628/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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20. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, Elisabethenstrasse 16, Postfach, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
betreffend
Art. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 1 und 3 BV (Haftentlassung), hat sich ergeben:
A.- A.________, der das Schweizer Bürgerrecht und dasjenige der Dominikanischen Republik besitzt, wurde am 20. Juli 1999 wegen des Verdachts von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet. Ab 11. Februar 2000 wurde er in Sicherheitshaft versetzt. Am 26. Mai 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren. Gegen dieses Urteil erklärten der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft Berufung. Der Vorsitzende des Bezirksgerichts verfügte anlässlich der Hauptverhandlung eine Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt, längstens bis zum 20. Januar 2002. Eine hiergegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Juli 2000 ab, soweit darauf einzutreten war.
Am 7. September 2000 stellte A.________ ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, das vom Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. September 2000 abgewiesen wurde.
B.- A.________ führt gegen die Präsidialverfügung vom 22. September 2000 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt deren Aufhebung sowie seine sofortige Entlassung aus der Haft. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit, weil insbesondere angesichts des ihm drohenden restlichen Freiheitsentzugs keine genügenden Indizien für eine Fluchtgefahr vorliegen würden. Ausserdem sei seine weitere Haftbelassung unverhältnismässig, weil seine Haft in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücke.
Der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Haftentscheid kann, in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers, er sei freizulassen, ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, wobei nur die in der Beschwerde gehörig substanziierten Rügen zu prüfen sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
2.- a) Nach Zürcher Strafprozessrecht dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem noch einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs-, Ausführungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist. Die Haft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. §§ 58, 67, 69 und 417 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH, LS 321]).
b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gegen einen Entscheid erhoben werden, der ein Haftentlassungsgesuch ablehnt, prüft das Bundesgericht angesichts von Art. 31 Abs. 1 BV und im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).
3.- Der Beschwerdeführer rügt, es sei unverhältnismässig, ihn in Haft zu belassen, weil sich deren Dauer der zu erwartenden Strafe annähere.
a) Nach § 58 Abs. 3 StPO/ZH darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
Diese Bestimmung, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK übereinstimmt (vgl.
BGE 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen) und der Vorschrift von Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV entspricht, verbietet es dem Haftrichter, die Untersuchungshaft zu verlängern, wenn ihre Dauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Bei der Bemessung der Letzteren ist auf alle nach dem Untersuchungsstand bekannten Umstände abzustellen (vgl. Andreas Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996/98, § 58 N. 85 f.).
b) aa) Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, er sei inzwischen drei weitere Monate, also insgesamt über 14 Monate inhaftiert. Das Bezirksgericht habe ihn zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt. Da sein Verhalten von der Gefängnisverwaltung positiv beurteilt werde, könne er ausgehend von der vom Bezirksgericht verhängten Strafe mit einer bedingten Entlassung nach 20 Monaten rechnen.
Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen). Die konkreten Umstände des Falles können einen solchen Einbezug jedoch bedingen, weil das Verhältnismässigkeitsprinzip eine wirklichkeitsgerechte, situationsbezogene Betrachtungsweise eines Eingriffs in die persönliche Freiheit verlangt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 26. März 1991 E. 2 in SZIER 1992 S. 489 f. und zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile sowie Donatsch, a.a.O., § 58 N. 85). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, wenn die ausgestandene Untersuchungshaft zwei Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteige, müsse der Haftrichter prüfen, ob solche Umstände vorliegen würden (vgl. Stefan Trechsel, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der persönlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozessrechte, 1974, S. 262, FN. 1005).
Die Haft des Beschwerdeführers wird erst in fünf Monaten zwei Drittel der Freiheitsstrafe übersteigen, zu der er vom Bezirksgericht verurteilt wurde. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob in seinem Falle dannzumal angesichts des Führungsberichts des Bezirksgefängnisses die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der zu erwartenden Strafe zu berücksichtigen wäre. Gegenwärtig ist dies jedenfalls noch nicht der Fall.
bb) Wenn man somit von der Freiheitsstrafe ausgeht, zu welcher der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht verurteilt wurde, hätte er heute noch eine Gefängnisstrafe von 15 Monaten vor sich, welche der Hälfte der Strafdauer entspricht.
Damit rückt die ausgestandene Haft noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Bei der zur Prüfung des Risikos der Überhaft nötigen Prognose müsste von dieser erstinstanzlich verhängten Strafe zugunsten des Beschwerdeführers nur abgewichen werden, wenn keine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass es im Hauptanklagepunkt überhaupt zu einer Verurteilung kommen werde.
Dieser für das Strafmass entscheidende (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Hauptanklagepunkt betrifft die Lieferung von einem Kilogramm Kokain an einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten.
Der Beschwerdeführer anerkennt diesen Vorwurf, führt aber aus, er rechne im Berufungsverfahren mit einem Freispruch oder einer erheblichen Strafreduktion, weil das Drogengeschäft - wie das Bezirksgericht anerkenne - von einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten ins Rollen gebracht worden sei, obwohl dieser keinen Anfangsverdacht gehabt habe.
Das Fehlen eines Anfangsverdachts vor Auftreten des verdeckt ermittelnden Beamten hat das Bezirksgericht jedoch ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt. Eine genauere Prognose der konkret zu erwartenden Strafe war in der angefochtenen Verfügung nicht nötig, weil sich die Dauer der erstandenen Haft wie vorstehend erwogen noch nicht der zu erwartenden Freiheitsstrafe annähert.
Zur Begründung seiner Erwartung, vom Hauptvorwurf freigesprochen zu werden, behauptet der Beschwerdeführer noch nicht einmal, die Beeinflussung durch den V-Mann sei so weit gegangen, dass er sich zu Taten entschlossen hätte, zu denen es sonst gar nicht gekommen wäre (vgl. BGE 124 IV 34 E. 3b S. 39 f. mit Hinweisen). Somit braucht nicht geprüft zu werden, wie wahrscheinlich im Falle einer solchen dem Staat zuzurechnenden Anstiftung ein Freispruch des Beschwerdeführers durch das Obergericht wäre (vgl. a.a.O. E. 3e S. 43).
cc) Die bisher ausgestandene Haft rückt nicht in grosse Nähe der dem Beschwerdeführer drohenden restlichen Freiheitsstrafe, wenn es beim vom Bezirksgericht verhängten Strafmass bleibt. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht angenommen wird, der Beschwerdeführer habe angesichts der Berufung der Staatsanwaltschaft konkret mit einer längeren als der vom Bezirksgericht verhängten Freiheitsstrafe zu rechnen.
4.- Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer genügenden Fluchtgefahr. Das Bundesgericht hat am 6. Juli 2000 entschieden, dass damals die drohende Freiheitsstrafe zusammen mit weiteren Umständen für die Gefahr einer Flucht sprach. Zumal der Beschwerdeführer dies nicht mehr kritisiert, kann für die Voraussetzungen einer Annahme von Fluchtgefahr und für die Indizien, die für eine Flucht des Beschwerdeführers sprechen, auf den damaligen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, seit dem Entscheid vom 6. Juli 2000 würden neue Gründe gegen die Gefahr einer Flucht sprechen.
a) Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, da weitere drei Monate vergangen seien, spreche die ihm heute drohende restliche Freiheitsstrafe nicht mehr für seine Flucht, wenn man die vom Bezirksgericht verhängte Strafe und die Möglichkeit einer bedingten Entlassung berücksichtige.
Zwar nimmt die Bedeutung der drohenden Strafe als Motiv für eine Flucht mit andauernder Haft ab, die auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Urteil des EGMR i.S.
W. c. Schweiz vom 26. Januar 1993, Serie A, Band 254A, S. 33 mit Hinweisen). Wenn man von der Freiheitsstrafe ausgeht, zu welcher der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht verurteilt wurde, hätte er jedoch heute noch die Hälfte der Strafdauer, und zwar 15 Monate Freiheitsentzug vor sich. Eine solche Strafdauer bleibt ein wichtiges Fluchtmotiv für einen Sicherheitsgefangenen, der sich objektiv auch ins Ausland absetzen kann und dort nahe persönliche Bindungen hat. Vorstehend wurde erläutert, warum die Möglichkeit einer bedingten Entlassung vorderhand noch nicht berücksichtigt zu werden braucht (vgl. vorne E. 3b/aa). Im Übrigen könnte auch ein verbleibender Freiheitsentzug von fünf Monaten Motiv für eine Flucht sein. Bei diesem Ergebnis stellt die dem Beschwerdeführer nach dem bezirksgerichtlichen Urteil drohende restliche Freiheitsstrafe weiterhin einen Fluchtanreiz dar, und es kann offen bleiben, ob auch die Aussicht auf die Möglichkeit eines Erfolgs der Berufung der Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Fluchtanreiz bildet.
b) Als weiteres Argument dafür, dass entgegen der im Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juli 2000 beurteilten Lage keine genügende Gefahr mehr bestehe, dass er die Freiheit zur Flucht benützen würde, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er legt sogar einen Arbeitsvertrag vor. In seinem letzten Entscheid hat das Bundesgericht die Fluchtgefahr jedoch nicht darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Arbeit und kein Einkommen hätte, sondern auf zahlreiche Bindungen an sein anderes Heimatland, die Dominikanische Republik.
Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz auch aus dem Gefängnis heraus eine Arbeitsstelle gefunden hat, zeigt zwar seinen Willen, mit seinem Arbeitsverdienst für sich und seine Familie zu sorgen, ändert aber nichts an der Möglichkeit, dies auch in der Dominikanischen Republik zu tun und an den zahlreichen Anreizen zu einer Flucht dorthin.
5.- Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Rechtsanwalt Adrian Blättler wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Oktober 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: