BGer 1P.378/2000
 
BGer 1P.378/2000 vom 23.10.2000
[AZA 0/2]
1P.378/2000/mks
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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23. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
betreffend
Art. 13 und 29 Abs. 2 BV, 6 Ziff. 1 und 8 EMRK
(Entsiegelung), hat sich ergeben:
A.- Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei stellte die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich im September 1997 bei den Angeschuldigten B.________, C.________ und D.________ umfangreiches Akten- und EDV-Material sicher. A.________ machte in Bezug auf vier Dossiers, die im Entree der Anwaltskanzlei C.________ A.________ & Partner beschlagnahmt wurden, geltend, diese beträfen seine eigenen Kundenbeziehungen und nicht diejenigen seines Büropartners C.________. Sämtliche Betroffenen verlangten die Versiegelung der sichergestellten Unterlagen. Auf Antrag der Bezirksanwaltschaft bewilligte das Bezirksgericht Zürich am 30. April 1998 die Entsiegelung der Unterlagen. Die gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurse wurden von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 22. Juli 1998 abgewiesen. C.________ wehrte sich dagegen mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 19. November 1998 abwies, soweit es darauf eintrat.
A.________ focht den obergerichtlichen Entscheid beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an.
Bei der Sichtung der bei B.________ sichergestellten Akten fand die Bezirksanwaltschaft ein an diesen adressiertes, von A.________ verfasstes "Steuerkonzept E.________-Holding AG" mit Datum vom 25. September 1992 vor, das bei ihr den Verdacht auf Steuerbetrug weckte. Sie eröffnete deshalb im Dezember 1998 gegen A.________ sowie weitere Verdächtige, darunter auch B.________ und D.________, eine Strafuntersuchung wegen Steuerbetrug. Am 11. Mai 1999 teilte die Bezirksanwaltschaft A.________ mit, die vier im September 1997 im Entree der Anwaltskanzlei sichergestellten Dossiers seien höchstwahrscheinlich auch für das Steuerstrafverfahren von Bedeutung, weshalb sich die Frage der Aufrechterhaltung der Siegelung auch in diesem Zusammenhang stelle. A.________ teilte mit, dass er auch diesbezüglich an der Siegelung festhalte. Am 20. Mai 1999 führten die Untersuchungsbehörden in der Anwaltskanzlei C.________ A.________ & Partner eine weitere Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmten zusätzliches Aktenmaterial, das A.________ ebenfalls siegeln liess. Die Bezirksanwaltschaft ersuchte das Bezirksgericht Zürich um Entsiegelung sämtlicher bei A.________ sichergestellten Unterlagen.
Das Kassationsgericht hiess am 1. August 1999 die von A.________ gegen den Entsiegelungsentscheid vom 22. Juli 1998 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies das Obergericht an, das Entsiegelungsbegehren abzuweisen, soweit es A.________ betreffe. Mit Urteil vom 20. August 1999 kam das Obergericht dieser Anweisung nach.
Am 21. September 1999 wies das Bezirksgericht Zürich das - nun für die Strafuntersuchung wegen Betrugsverdacht gestellte - Entsiegelungsgesuch der Bezirksanwaltschaft ab. Die Staatsanwaltschaft beschwerte sich beim Obergericht gegen diesen Beschluss und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Bezirksanwaltschaft zu bewilligen. A.________ verlangte während des Verfahrens vollumfängliche Akteneinsicht und stellte ein Ausstandsbegehren gegen den in der Sache zuständigen Gerichtssekretär.
Das Obergericht wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 25. Februar 2000 ab und nahm gleichzeitig zum Akteneinsichtsgesuch Stellung. Am 12. Mai 2000 hiess das Obergericht den Rekurs der Staatsanwaltschaft gut und genehmigte die Durchsuchung der bei A.________ sichergestellten Unterlagen.
B.- A.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) sowie seiner verfassungsmässig garantierten Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) geltend und ersucht um Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Gleichzeitig beantragt er, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. Juli 2000 entsprochen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid erlaubt der Bezirksanwaltschaft die Durchsuchung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen. Mit der Bewilligung der Entsiegelung wurde das Untersuchungsverfahren nicht abgeschlossen; es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 123 I 325 E. 3b; 122 I 39 E. 1a; 117 Ia 251 E. 1a; 116 Ia 442 E. 1b mit Hinweisen).
Nach Art. 87 Abs. 1 und 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000 417) ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der angefochtene Zwischenentscheid die Entsiegelung des beim Beschwerdeführer sichergestellten Aktenmaterials bewilligt und dieser ein aktuelles rechtliches Interesse an deren Geheimhaltung hat.
b) Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Untersuchungshandlungen beziehen, die nicht ihn selbst, sondern andere Beschuldigte betreffen, kann mangels Legitimation in der Sache nicht darauf eingetreten werden (Art. 88 OG). Dies gilt auch für den Vorwurf der Gehörsverweigerung, soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Akten verlangt, die für das Entsiegelungsverfahren nicht von Bedeutung sind; ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ist hier nicht dargelegt. Zulässig ist indessen - wenn auch wiederum unter dem Vorbehalt des ausreichenden Zusammenhangs mit der Entsiegelungsfrage - die Rüge, das im Rahmen des Geldwäschereiverfahrens entdeckte Steuerkonzept des Beschwerdeführers hätte nicht als Beweismittel gegen ihn verwertet werden dürfen (s. hinten E. 4).
Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit dem erwähnten Vorbehalt auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
2.- Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe ihm einen Teil der von der Staatsanwaltschaft mit dem Rekurs eingereichten Untersuchungsakten vorenthalten und dadurch sein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten verletzt.
Das Obergericht habe ihm auch dadurch, dass es sein Gesuch um vollständige Akteneinsicht nicht geprüft habe, die Möglichkeit genommen, sich angemessen gegen das Entsiegelungsbegehren zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten rechtlichen Gehörs sowie des Vertrauensprinzips nach Art. 9 BV.
a) Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob der vom Beschwerdeführer angerufene, sich unmittelbar aus der Bundesverfassung ergebende Gehörsanspruch verletzt ist; die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts prüft es hingegen unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 121 I 230 E. 2b S. 232, 54 E. 2a S. 56 f.; zum Begriff der Willkür: BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134 und 10 E. 3a mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Praxis formeller Natur; ist die Rüge begründet, so ist der angefochtene Entscheid unabhängig von der materiellen Rechtslage aufzuheben (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118).
Der in den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a; 122 I 53 E. 4a; je mit Hinweisen).
Er gewährt diesem unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa und 7 E. 2b, je mit Hinweisen). In einem Strafverfahren soll dem Angeschuldigten mit der Gewährung der Akteneinsicht ermöglicht werden, sich angemessen gegen die ihn belastenden Argumente zur Wehr zu setzen. Das Einsichtsrecht besteht indessen nur soweit, als ihm keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 153 E. 6a S. 161; je mit Hinweisen) und der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird (vgl. BGE 115 Ia 293 E. 5b und c S. 303 f.).
b) Die formellen Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf folgende Umstände des kantonalen Rekursverfahrens:
Der zuständige Kammerpräsident des Obergerichts lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 1999 ein, zum Rekurs der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und "die Akten (5 Bundesordner)" zur Einsicht abzuholen. In der Folge nahm der zuständige juristische Gerichtssekretär Rücksprache mit der Bezirksanwaltschaft und informierte sich darüber, inwieweit dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Untersuchungszwecks Akteneinsicht zu gewähren sei. Der die Untersuchung führende Bezirksanwalt erachtete es mit Blick auf andere in diesem Zusammenhang stehende Strafuntersuchungen wegen Kollusionsgefahr für wünschenswert, die Einvernahmeprotokolle der weiteren Angeschuldigten sowie die Unterlagen betreffend die F.________ Holding AG, aus den einzusehenden Akten zu entfernen, zumal sie das Entsiegelungsverfahren nicht direkt beträfen. Der Gerichtssekretär gab dem Beschwerdeführer in der Folge nur einen Teil der Akten heraus, wobei er ihm - auch auf telefonische Anfragen hin - erklärte, eine weitergehende Aktenkenntnis erweise sich für das Rekursverfahren nicht als erforderlich.
Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin schriftlich um Einsichtnahme in sämtliche dem Obergericht überwiesenen Akten und verlangte den Ausstand des Gerichtssekretärs wegen unzulässiger Einflussnahme auf das Verfahren. Das Obergericht wies das Ausstandsbegehren am 25. Februar 2000 mit der Begründung ab, es deute nicht auf Voreingenommenheit hin, wenn der Gerichtssekretär in einem Zwischenverfahren einer laufenden Strafuntersuchung die Sicherung des Untersuchungszwecks im Auge behalte und die allenfalls dazu erforderlichen Massnahmen treffe; im selben prozessleitenden Beschluss forderte das Obergericht die Staatsanwaltschaft auf, die verfahrensrelevanten Akten auszusondern und mit einer summarischen Begründung der Aussortierung wieder einzureichen.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. März 2000 zusammen mit entsprechenden Erläuterungen einen Teil der Akten wieder ein.
c) aa) Indem das Obergericht die Staatsanwaltschaft angewiesen hat, die verfahrensrelevanten Akten auszusondern, und dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, allfällig noch offene Fragen zur Akteneinsicht zusammen mit der Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs zu prüfen - was es in der Folge auch getan hat (s. hinten E. 3c) -, hat es seinem Gesuch um Akteneinsicht genügend Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer stand es offen, zusammen mit der Rekursantwort eine mangelhafte Akteneinsicht zu rügen, wobei ihm die Stellungnahmen der Untersuchungsbehörden zur Aussortierung der Akten als Argumentationsgrundlage dienten. Aus den entsprechenden Erklärungen der Bezirksanwaltschaft vom 7. Februar 2000 und 2. März 2000 geht hervor, dass einer vollumfänglichen Einsichtnahme der Zweck weiterer Strafuntersuchungen entgegenstehe, in welchen Personen angeschuldigt seien, die der Beschwerdeführer in Steuerfragen berate.
Ausserdem wurde dargelegt, dass die entfernten Akten nicht in unmittelbarem Bezug zum Untersuchungsverfahren stünden, das den Beschwerdeführer betreffe und schon deshalb nicht zu seiner Entlastung beitragen könnten; nicht entscheidend seien insofern auch die Akten über die Ertragsauslagerungen zugunsten der F.________ Holding AG. Der Beschwerdeführer hatte gestützt auf diese Vernehmlassungen die Möglichkeit, sich gegen die ihm verweigerte Akteneinsicht angemessen zu wehren und machte davon in seiner "vorläufigen Rekursantwort" Gebrauch. Damit wurde er zur Frage des Akteneinsichtsrechts ausreichend angehört.
bb) Das Obergericht hat den angefochtenen Entscheid auf dieselben Unterlagen gestützt, die auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen. Den Entsiegelungsentscheid hat es mit keinen Argumenten begründet, die ihm aufgrund dieser Akten nicht schon bekannt sein mussten. Vielmehr hat das Obergericht erwogen, der dem Entsiegelungsgesuch zugrunde liegende Betrugsverdacht ergäbe sich bereits aus den Dokumenten betreffend die - mutmasslich verdeckten - Ertragsauslagerungen der vormaligen G.________ & Partner AG (heute:
H.________ Investment Management AG) auf die irische Offshore-Firma I.________ Ltd. ; die Unterlagen der F.________ Holding AG sowie die Korrespondenz des SBV bzw. der UBS mit der Bezirksanwaltschaft, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, seien vor dem Hintergrund der komplexen Geschäftstätigkeiten zum Vornherein nicht geeignet, den erwähnten Tatverdacht zu entkräften. Diese Erwägungen des Obergerichts setzen sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten zum konkret erforderlichen Umfang des Akteneinsichtsrechts auseinander und halten damit den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen stand (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; ausführlich: BGE 112 Ia 107 E. 2b).
Das Obergericht durfte zudem, ohne dabei in Willkür zu verfallen, die ihm vorliegenden Beweisergebnisse vorweg würdigen (zur sog. antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 I 208 E. 4a; zur Beweiswürdigung an sich: s. hinten E. 3).
Mit dem Verzicht auf weitere Beweiserhebungen erschwerte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht.
cc) Schliesslich konnte der Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten Beschlusses vom 25. Februar 2000, in welchem er über das weitere Vorgehen betreffend Akteneinsicht informiert wurde, auch nicht damit rechnen, vor dem Entscheid über die Entsiegelungsfrage zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen zu werden. Dass die Staatsanwaltschaft dem Obergericht anfänglich mehr Akten überwiesen hatte als für das Entsiegelungsverfahren wesentlich war, ändert daran nichts. Ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip nach Art. 9 BV liegt schon deshalb nicht vor, weil die am 9. März 2000 von der Staatsanwaltschaft nicht mehr eingereichten Untersuchungsakten dem Obergericht nicht als Entscheidgrundlage dienten.
3.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Entsiegelung lasse sich auf keinen ausreichenden Tatverdacht stützen und sei im angefochtenen Entscheid nicht genügend begründet. Damit rügt er die Beweiswürdigung des Obergerichts. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116; 124 I 208 E. 4a; zum Willkürbegriff: BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134 und 10 E. 3a mit Hinweisen). Folglich bleibt zu prüfen, ob es im Ergebnis haltbar ist, den Beschwerdeführer gestützt auf die im Entsiegelungsverfahren herangezogenen Verfahrensakten des Steuerbetrugs resp. der Teilnahmehandlungen zu verdächtigen.
b) Im Steuerkonzept vom 25. September 1992 unterbreitete der Beschwerdeführer den Herren B.________, D.________, K.________ und L.________ Vorschläge, wie sie eine vom SBV bzw. der UBS für das Frühjahr 1993 erwartete Entschädigung (Finders Fee, Retrozession von Kommissionen, etc.) von Fr. 400'000.-- für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der damaligen G.________ & Partner AG möglichst steuerfrei vereinnahmen könnten. Die erwähnten Herren sind Alleinaktionäre der E.________ Holding AG, welche zu 95 % die damalige G.________ & Partner AG beherrschte. Der Beschwerdeführer führte in seinem Konzept aus, eine direkte Auszahlung an die E.________ Holding AG könne nicht zum erwünschten Ziel der Steuerfreiheit führen, da das Holdingprivileg mit Bezug auf nicht holdingspezifische Einkünfte bereits ausgereizt sei. Konkret empfahl er B.________, die E.________ Holding AG eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Luxemburg gründen zu lassen, und dieser ihrerseits eine Offshore-Gesellschaft in Jersey beizugeben, an welche die Entschädigung dann überwiesen werden könnte. Letztere könne den Betrag steuerfrei vereinnahmen und ihn anschliessend quellensteuerfrei an die Luxemburger Gesellschaft ausschütten, welche ebenfalls keine Ertragssteuern bezahlen müsse. Diese wiederum könne die Entschädigung als Dividende ohne Quellensteuerabzug an die E.________ Holding AG ausschütten, wodurch die Begünstigten im Endergebnis keine Steuereinbussen erleiden würden. Unter dem Titel "Empfohlenes Vorgehen" rät der Beschwerdeführer, bei den beiden neu zu gründenden Gesellschaften keine Schweizer als Verwaltungsräte in Erscheinung treten zu lassen, um jeden Anschein einer Verbindung zur Schweiz zu vermeiden. Zudem sollte der Zahlungsauftrag an die Bank möglichst nicht auf schriftlichem Weg erfolgen.
c) Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es die im Konzept enthaltene Empfehlung des künstlichen Zwischenschaltens von ausländischen Handelsgesellschaften sowie die erwähnten Hinweise für das dabei zu wählende Vorgehen als konkrete Anzeichen für Steuerbetrug gewertet hat.
In seinen ausführlich begründeten Erwägungen weist es auf zahlreiche weitere Umstände hin, die bei objektiver Betrachtung einen Tatverdacht nahelegen und unbestrittenermassen aktenkundig sind. Erwähnt sei hier die Tatsache, dass die E.________ Holding AG am 16. Oktober 1992 die E.________ Investment SA mit Sitz in Luxemburg gründete, wobei deren Verwaltungsräte noch am Gründungstag B.________ eine Alleinvollmacht erteilten. Weiter fällt auf, dass als Offshore-Gesellschaft der E.________ Investment SA die Firma I.________ Ltd. gegründet wurde und diese am 3. November 1992 einen Kontostand von rund US$ 429'000.-- aufwies. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, das Konzept des Beschwerdeführers sei von B.________ und seinen Geschäftspartnern - zumindest in den Grundzügen - verwirklicht worden, ist haltbar. Der Einwand, die Überweisung an die I.________ Ltd.
stamme nicht (direkt) vom SBV bzw. der UBS, vermag den Tatverdacht nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf die Herkunft dieser Überweisung gegeben hat. Das Obergericht durfte deshalb auf die vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren mit der Begründung verzichten, diese würden am für das Entsiegelungsverfahren relevanten Beweisergebnis nichts ändern.
Insgesamt ist es demnach nicht zu beanstanden, dass das Obergericht beim Beschwerdeführer den Betrugsverdacht bejaht hat.
4.- Der Beschwerdeführer rügt, das ihm angelastete Steuerkonzept habe sich in Dokumenten befunden, die von den Untersuchungsbehörden im Rahmen des gegen B.________ geführten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei gesichtet worden seien. Das Steuerkonzept hätte diesem anlässlich der Entsiegelung unverzüglich herausgegeben werden müssen; dass es in einer neuen Strafuntersuchung als Beweismittel verwendet werde, stehe in Widerspruch zu den §§ 96 und 102 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und verletze neben dem Willkürverbot nach Art. 9 BV auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie sein Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gemäss den Art. 8 EMRK und 13 BV. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gegen diese Bestimmungen verstosse auch die Heranziehung der im September 1997 im Entree der Anwaltskanzlei sichergestellten vier Klientendossiers, da diese Unterlagen im Rahmen des Geldwäschereiverfahrens gar nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen, wie im Nachhinein auch gerichtlich festgestellt worden sei. Zudem wiesen weder diese Dossiers noch die am 12. Mai 1999 bei ihm sichergestellten Unterlagen einen ausreichenden Bezug zum Betrugsvorwurf auf, womit auch ein Verstoss gegen § 100 StPO/ZH vorliege.
a) Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Briefverkehrs sowie der persönlichen Daten.
Eine Einschränkung dieses Verfassungsrechts ist nur zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 5 und 36 BV; vgl. BGE 126 I 112 E. 3a S. 115; 125 I 369 E. 5d S. 379; 124 I 176 E. 5a; je mit Hinweisen).
b) Obwohl sich der Beschwerdeführer auf das Anwaltsgeheimnis beruft, darf aufgrund der Umstände angenommen werden, dass die Beweisunterlagen Beratungen in Steuerfragen betreffen und keine sensiblen personenspezifischen Angaben enthalten. Mit einer Entsiegelung würde deshalb - wenn überhaupt - nicht schwer in die Privatsphäre des Beschwerdeführers oder seiner Klienten eingegriffen (vgl. BGE 124 I 34 E. 3a, 176 E. 5c/cc S. 179). Das Bundesgericht prüft unter diesen Umständen die Auslegung und Anwendung der kantonalen Eingriffsnormen unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 124 I 176 E. 5b; 122 I 360 E. 5b/bb S. 363; 120 Ia 147 E. 2b). Ob der Eingriff im ausreichenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht unabhängig von dessen Schwere mit freier Kognition (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116; 124 I 80 E. 2c; s. hinten E. 4c).
aa) Nach § 96 Abs. 1 StPO/ZH kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur Einziehung oder zum Verfall in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Weiter sind gemäss § 99 StPO/ZH Papiere, die sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche streitige Rechnungsverhältnisse betreffen, zu den Akten zu erheben.
Eine Durchsuchung solcher Papiere ist nach § 100 StPO/ZH nur zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich darunter Schriften befinden, die sich auf das in Frage stehende Verbrechen oder Vergehen beziehen. § 102 Abs. 3 StPO/ZH verpflichtet die Behörden, die für die Untersuchung bedeutungslos gewordenen Papiere dem Inhaber zurückzugeben.
bb) Das bei B.________ im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei zusammen mit weiteren Unterlagen beschlagnahmte Steuerkonzept vom 25. September 1992 erweckte offenbar deshalb die Aufmerksamkeit der Untersuchungsbehörden, weil es Empfehlungen darüber enthält, wie eine bevorstehende Geldüberweisung vom damaligen SBV an eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz von dieser steuerfrei vereinnahmt werden könnte, und weil es die verschiedenen in Betracht gezogenen Geldflussvarianten skizzenhaft veranschaulicht. Dass die Untersuchungsbehörden dieses Dokument als strafrechtlich bedeutend erachteten, ist nicht zu beanstanden (dazu vorne E. 3c). Das Obergericht hat demnach § 96 Abs. 1 StPO/ZH nicht willkürlich angewendet, wenn es das Steuerkonzept als allgemeines deliktsrelevantes Beweismittel für in der vorliegenden Strafuntersuchung verwertbar erklärt und zur Begründung des Betrugsverdachts herangezogen hat.
Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Berücksichtigung des Steuerkonzepts eine unzulässige Beweisausforschung darstellen soll. Die Durchsuchung der bei B.________ sichergestellten Unterlagen war aufgrund des rechtskräftigen Rekursentscheids des Obergerichts vom 22. Juli 1998 zulässig. Dass der aufgrund des Steuerkonzepts aufgekommene Betrugsverdacht (auch) auf den Beschwerdeführer fiel, ergibt sich bereits aus der unbestrittenen Tatsache, dass er das Konzept selbst verfasst hat. Seine Auffassung, wonach das Steuerkonzept deshalb nicht als Zufallsfund betrachtet werden könne, weil es im Rahmen einer anderen Strafuntersuchung entdeckt worden sei, ist verfehlt. Der Verwendung des Steuerkonzepts im Steuerstrafverfahren steht demnach auch § 102 Abs. 3 StPO/ZH nicht entgegen, da diese Vorschrift den vorliegenden Sachverhalt, in dem bereits beschlagnahmte Papiere einen anderweitigen Tatverdacht begründen, nicht berücksichtigt.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sowohl die am 5. September 1997 beim Beschwerdeführer sichergestellten vier Klientendossiers als auch die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 1999 bei ihm beschlagnahmten Unterlagen Aufträge von Klienten betreffen, die im fraglichen Steuerkonzept erwähnt sind. Dass das Obergericht diese Unterlagen zum Vorwurf des Steuerbetrugs in Bezug setzt, steht nicht in Widerspruch zu § 100 StPO/ZH. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass die fraglichen vier Klientendossiers ursprünglich wegen einer anderen Strafuntersuchung sichergestellt worden waren, ihre Verwendung in einer neuen Untersuchung nicht als verfassungswidrig erscheinen; dies selbst dann nicht, wenn sich die ursprüngliche Beschlagnahme nachträglich als unzulässig erweist.
c) Aufgrund des bestehenden Betrugsverdachts besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an weitergehenden Ermittlungen und mithin an der Durchsuchung des hier zur Diskussion stehenden Aktenmaterials. Besonders schützenswerte private Interessen, die einer Entsiegelung entgegenstehen würden, sind nicht erkennbar: Zum einen kommt das Anwaltsgeheimnis bei Vermögensberatungen, die der spezifischen Anwaltstätigkeit nicht ohne weiteres zuzurechnen sind, nur beschränkt zum Tragen (BGE 112 Ib 606 E. c S. 608), zum andern sind die von der Beschlagnahme betroffenen Klienten des Beschwerdeführers teilweise bereits selbst angeschuldigt (vgl. BGE 102 IV 210 E. 4b S. 215). Der Entsiegelung stehen daher keine Verfassungsrechte des Beschwerdeführers entgegen.
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: