BGer 5C.206/2000 |
BGer 5C.206/2000 vom 01.11.2000 |
[AZA 0/2]
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5C.206/2000/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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1. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
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C.________, Kläger und Berufungskläger,
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gegen
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1. D.________,
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2. E.________,
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3. F.________,
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4. G.________,
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5. H.________,
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6. I.________,
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7. K.________,
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8. L.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, 5070 Frick,
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betreffend
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Verzugszins auf Lidlohnforderung,
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wird im Verfahren nach Art. 36a OG
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festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Die Parteien bilden die Erbengemeinschaften der Ehegatten A.________, verstorben am 21. März 1989, und B.________, verstorben am 11. Mai 1989. Den im November 1992 angehobenen Erbteilungsprozess legten sie mit Vergleich vom 8. November 1995 gütlich bei. Dessen Ziffer III/3. 1 lautet, wie folgt:
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"C.________ beansprucht als Lidlohn für seine Tätig- keit in den Jahren 1954 - 1965 im Landwirtschaftsbetrieb
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und im Pferdehandel der Eltern Fr. 40'000.--.
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Ueberdies steht ihm der Betrag von Fr. 35'000.-- zu
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für seine wöchentlich zwei bis drei Fahrten von 1965
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- 1981 für und mit seinem Vater. Im weiteren stehen
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ihm pauschal Fr. 83'000.-- zu für Rückerstattung der
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in den Betrieb getätigten Investitionen, für Stroh- und Heulieferungen an die väterliche Pferdehandlung
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samt entsprechender Arbeiten, für weitere Warenlieferungen
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sowie für nachträgliche AHV/IV/EO-Forderungen
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betreffend seinen Lidlohn. Seine Forderung beläuft
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sich gesamthaft auf Fr. 158'000.--."
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Den Beschluss des Bezirksgerichts X.________ vom 14. November 1995, das Verfahren als infolge Vergleichs erledigt von der Kontrolle abzuschreiben, focht C.________ ohne Erfolg an. Auf seine Berufung trat zuletzt das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 17. Januar 1997, 5C.258/1996).
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Mit Eingabe vom 22. April 1998 klagte C.________ gegen seine Miterben auf Bezahlung von 5% Zins auf Fr. 158'000.-- vom 11. Mai 1989 (Todestag von B.________) bis zum effektiven Auszahltag. Das Bezirksgericht X.________ wies die Klage vollumfänglich ab (Urteil vom 2. März 1999).
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Appellationsweise erneuerte C.________ seine Zinsforderung von 5% auf Fr. 158'000.-- ab dem 11. Mai 1989 bis zum 29. Mai 1998 (Auszahltag), abzüglich der Zinszahlung von Fr. 9'633. 60; auf dem Restbetrag verlangte C.________ wiederum einen Zins von 5%. Das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau wies die Appellation ab (Urteil vom 30. Juni 2000).
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Dem Bundesgericht beantragt C.________ mit eidgenössischer Berufung, die Forderung von 5% Zins auf Fr. 158'000.-- vom 11. Mai 1989 bis zum 29. Mai 1998, abzüglich Fr. 9'633. 60, anzuerkennen und entsprechende Rechtsöffnung zu erteilen. Das Obergericht hat auf das Anbringen von Bemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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2.- Zu einer Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen hat das Obergericht ausgeführt, Zinsforderungen gründeten entweder auf vertraglicher Abmachung oder auf gesetzlicher Vorschrift.
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Keine der beiden Voraussetzungen sei mit Bezug auf die Gesamtforderung von Fr. 158'000.-- erfüllt; weder die Lidlohnforderung noch die Forderungen aus anderen Rechtsgründen seien - den Schuldnerverzug vorbehalten - von Gesetzes wegen verzinslich, geschweige denn Nachweise einer vertraglichen Zinspflicht erbracht. Dagegen wendet der Kläger nichts ein.
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3.- Zum Anspruch auf Verzugszinsen im Sinne von Art. 104 OR hat das Obergericht festgehalten, ein solcher stehe dem Kläger von Gesetzes wegen zu ab dem Zeitpunkt, in dem er den Schuldner durch Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR in Verzug gesetzt habe. Eine die Verzugsfolgen bewirkende Mahnung für seine Forderung von Fr. 158'000.-- habe der Kläger erst mit Zustellung des Zahlungsbefehls vom 17. April 1997 vorgenommen.
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Erstellt und unbestritten sei, dass die Beklagten dem Kläger den Verzugszins auf seiner Forderung für die Zeit vom 17. April 1997 bis zum 29. Mai 1998 bezahlt hätten.
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Der Kläger ficht diese Darstellung nicht an. Er beruft sich vielmehr auf Art. 102 Abs. 2 OR, wonach der Schuldner schon - d.h. ohne Mahnung (Abs. 1) - mit Ablauf eines bestimmten Verfalltages in Verzug komme, wenn ein solcher für die Erfüllung verabredet worden sei oder infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung sich ergebe. Der Kläger leitet daraus sinngemäss ab, die Lidlohnforderung sei mit dem Todestag des Erblassers fällig geworden und von Gesetzes wegen mit Verzugsfolgen für die Beklagten verfallen, als er die Lidlohnforderung geltend gemacht habe, was kurz nach dem Todestag geschehen sei.
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Der klägerische Einwand ist nicht offensichtlich unbegründet:
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Zwar hatte das Bundesgericht unter der Herrschaft des früheren Rechts den Anspruch auf Verzugszinsen für eine Lidlohnforderung abgelehnt (BGE 102 II 329 E. 3 S. 335; kritisch:
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Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1976, ZBJV 114/1978 S. 189 ff., S. 191), doch haben sich die rechtlichen Grundlagen des Lidlohnanspruchs mit der Neuregelung von 1972/73 entscheidend geändert (BGE 109 II 389 E. 6 S. 395); den Beratungen im Ständerat jedenfalls kann entnommen werden, dass der Lidlohnanspruch nach Art. 334bis Abs. 1 ZGB mit dem Tod - oder einem der in Abs. 2 genannten anderen Ereignisse - fällig wird und ab der Geltendmachung verzinst werden muss (Berichterstatter Amstad, AB 1971 S 402; vgl. dazu Studer, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 334bis ZGB; Deschenaux/Steinauer, Droit des successions,
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7. A. Fribourg 1993, S. 274). Wie es sich damit letztlich verhält, braucht hier aber nicht beurteilt zu werden.
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Entscheidend ist, dass die Ansprüche des Klägers Gegenstand des Erbteilungsprozesses und damit des nachmaligen Vergleichs gebildet hatten. Das Obergericht hat dazu festgehalten, der Kläger habe seine eigenen Forderungen in nicht verzinsliche Teilforderungen von Fr. 75'000.-- (Lidlohn und Kostenersatz für Autofahrten) und verzinsliche Teilforderungen von Fr. 83'000.-- (Futtergeld, Rückerstattung von Investitionen, Maschinen und Milchlieferungen) unterteilt und für Letztere einen Zins für die Zeit von 1965 - 1992 in der Höhe von Fr. 139'440.-- gefordert. Der vom Obergericht daraus gezogene Schluss, auch die Verzinslichkeit der Forderungen habe somit Gegenstand des Vergleichs gebildet, ist auf Grund dieser Feststellungen nicht zu beanstanden, und was der Kläger dagegenhält, ist nicht stichhaltig, soweit es den formellen Anforderungen an die Berufungsschrift überhaupt genügt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
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Verzugszinse können selbstständig eingeklagt werden (BGE 52 II 215 E. 3 S. 217), doch darf der entsprechenden - wie jeder anderen - Klage nicht die materielle Rechtskraft eines Urteils ("res iudicata") oder hier eben des Vergleichs ("res transacta") entgegenstehen (vgl. BGE 110 II 44 E. 5 S. 49/50; 117 II 410 E. 3 S. 413), mit dem die Miterben den rechtshängigen Erbteilungsprozess durch gegenseitiges Nachgeben vertraglich beseitigten (für den Begriff zuletzt: BGE 121 III 397 E. 2c S. 404). Dass auf Verzugszinsen ein gesetzlicher Anspruch besteht, entbindet den Gläubiger nicht davon, sie geltend zu machen; Art. 104 OR ist dispositiver Natur (BGE 117 V 349 E. 3b S. 350; 125 III 443 E. 3d S. 448).
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Die Tatsache, dass der Kläger nebst verzinslichen auch Teilforderungen von Fr. 75'000.-- ausdrücklich "ohne Zins" geltend gemacht hatte, gestattet nach dem Vertrauensgrundsatz (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152) ohne weiteres den Schluss, auf die Verzugszinspflicht für diesen Teilbetrag sei verbindlich verzichtet worden (BGE 52 II 215 E. 5 S. 220), so dass sie insoweit vom Vergleich erfasst ist; was die Teilforderungen von Fr. 83'000.-- anbetrifft, so sind sie unstreitig bereits damals als verzinslich behauptet worden. Letzteren Betrag hatten die Parteien im Vergleich auf "pauschal" Fr. 83'000.-- festgesetzt und die zusammengerechnete Forderung des Klägers auf "gesamthaft" Fr. 158'000.-- beziffert; nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes können die verwendeten Formulierungen nur dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf Verzugszinsen, der dem Kläger bekannt und teilweise auch eingeklagt worden war, durch die vereinbarte Summe ebenfalls abgegolten ist (vgl. BGE 95 II 320 E. 3 S. 329; 102 III 40 E. 3f S. 47), mithin nach erfolgter vergleichsweisen Bereinigung keine weiteren Forderungen unter dem Titel Lidlohn mehr bestehen sollten (vgl. zur Vergleichswirkung: BGE 105 II 273 E. 3a S. 277; 121 III 495 E. 5b S. 498).
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Dass er den nunmehr auf Grund des Vergleichs geschuldeten Forderungsbetrag erstmals am 17. April 1997 gemahnt habe und dass die Beklagten ihm die Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt bis zum Auszahlungstag der Forderung (29. Mai 1998) bezahlt hätten, bestreitet der Kläger nicht.
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4.- Den Anspruch auf Zinseszins hat das Obergericht verneint, einerseits weil dem Kläger gar keine Forderung zustehe, die ab dem 29. Mai 1998 verzinst werden könnte, und andererseits weil auf dieses (materiell gegen Art. 105 Abs. 3 OR verstossende) Begehren mangels Begründung nicht eingetreten werden dürfte. Mit Blick auf die nach dem hiervor in E. 3 Gesagten zutreffende erste Begründung sind die Ausführungen des Klägers zur Anwendung von Art. 105 Abs. 3 OR hinfällig.
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5.- Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 30. Juni 2000 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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