BGer 7B.234/2000 |
BGer 7B.234/2000 vom 03.11.2000 |
[AZA 0/2]
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7B.234/2000/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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3. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
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Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. Au-gust 2000,
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betreffend
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Einkommenspfändung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) In der gegen S.________ hängigen Betreibung Nr. ... vollzog das Betreibungsamt Baden am 22. März 2000 eine Einkommenspfändung, wobei es die pfändbare Quote auf Fr. 420. 65 im Monat festsetzte.
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Die von S.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies der Gerichtspräsident 1 von Baden als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 8. Juni 2000 ab, soweit er darauf eintrat.
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S.________ gelangte hierauf an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, das die pfändbare Quote mit Entscheid vom 29. August 2000 auf monatlich Fr. 413. 65 herabsetzte.
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b) Den obergerichtlichen Entscheid nahm S.________ am 25. September 2000 in Empfang. Mit einer vom 5. Oktober 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, die Pfändung aufzuheben, weil die Ermittlung seines Notbedarfs durch das Obergericht in verschiedenen Punkten fehlerhaft sei und in sein Existenzminimum eingegriffen werde.
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Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2000 lässt sich das Betreibungsamt Baden zu den verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
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2.- Die Beanstandung, bei der Ermittlung des Notbedarfs seien zu Unrecht die Steuern nicht berücksichtigt worden, ist neu und deshalb von vornherein nicht zu hören (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin unbegründet, da das Gemeinwesen für seine Steuerforderungen kein Vorrecht geniesst (BGE 95 III 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
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3.- Neu und unbeachtlich ist ebenfalls der Einwand des Beschwerdeführers, die Telefonkosten würden monatlich rund Fr. 100.-- betragen. Ausserdem ist dieses Vorbringen in keiner Weise substantiiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG), wird doch nicht erklärt, weshalb der in der Pauschale des Grundbedarfs enthaltene Betrag nicht ausreichen soll.
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4.- Mit dem Hinweis, er sei schwer krank, beansprucht der Beschwerdeführer einen Betrag von mindestens Fr. 200.-- im Monat für "ärztliche Behandlungskosten und Medikamente".
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Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarrechnungen von Dr. med. A.________ vom 1. Februar 2000 und des Zahnarztes B.________ vom 25. April 2000 befasst und festgehalten, dass es nicht in Frage komme, die entsprechenden Forderungsbeträge, falls sie überhaupt noch geschuldet und nicht getilgt sein sollten, in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen; es sei Sache der erwähnten Ärzte, ihrerseits gegebenenfalls Betreibung einzuleiten.
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Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt aber auch nicht dar, dass und inwiefern ärztliche Behandlungen und Medikamente von der (obligatorischen) Krankenversicherung nicht übernommen würden und weshalb ihm über die von der Vorinstanz berücksichtigte
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Krankenkassenprämie von Fr. 231. 35 hinaus ein Betrag von Fr. 200.-- zuzugestehen sei.
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5.- Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass "der 20%ige Zuschlag von Fr. 487. 10" überhaupt nicht berechnet worden sei. Abgesehen davon, dass auch diese Rüge neu ist, ist nicht ersichtlich, worum es sich bei diesem Zuschlag handeln soll.
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6.- a) Im Notbedarf des Beschwerdeführers hat das Obergericht unter dem Titel "Auto" den Betrag von Fr. 100.-- eingesetzt.
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Es hat in diesem Zusammenhang auf zwei Zeugnisse von Dr. med. A.________ vom 16. November 1998 und vom 21. Juni 2000 hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer sich wegen seiner Behinderung nur mit Hilfe eines Stocks fortbewegen könne und für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe bzw. auf sein Auto angewiesen sei. Die Vorinstanz hält es für angezeigt, ihm für die Erledigung der notwendigen täglichen Bedürfnisse und für die Therapiebesuche die Benützung des eigenen Autos zuzugestehen. Sie hat hiefür ermessensweise eine monatliche Gesamtstrecke von 200 Kilometern festgelegt und erklärt, dass Fr. 100.-- an die Kosten des Autos als im Existenzminimum inbegriffen anzurechnen seien. Im Gegenzug falle die (vom Betreibungsamt unter dem Titel "Fahrten zur Physiotherapie nach Z.________" gewährte) Anrechnung von Fr. 70.-- für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weg.
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b) Die Ermittlung des Notbedarfs durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist einzig vom Schuldner angefochten worden. Die vom Betreibungsamt aufgeworfene Frage, ob dieser überhaupt noch in der Lage sei, ein Automobil zu führen, ist deshalb von vornherein nicht zu erörtern.
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c) Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse für das Auto mindestens Fr. 200.-- ausgeben, betrügen doch allein schon die Versicherungskosten mehr als Fr. 50.-- im Monat.
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aa) Nach den Feststellungen der Vorinstanz kommt dem Automobil des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zu. Für diesen Fall sind bei der Ermittlung des Notbedarfs nicht nur die veränderlichen, sondern auch die festen Kosten (ohne Amortisation) einzusetzen (vgl. die in BlSchK 51/1987, S. 226 ff., veröffentlichten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Januar 1988, Ziff. II/4 lit. e). Darunter fallen - auch unter Umständen, wie sie hier vorliegen (Zugeständnis der Benützung des Autos nur für bestimmte Fahrten, d.h. für eine beschränkte Zahl von Kilometern) - die Auslagen für Fahrzeugsteuer und Versicherung wie auch ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Automobils (vgl. den in BlSchK 45/1981 veröffentlichten Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 30. März 1979, S. 141; dazu auch BGE 110 III 17 E. 1 S. 18).
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bb) Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die Vorinstanz offensichtlich darauf beschränkt hat, für die zugestandene (vom Beschwerdeführer nicht angefochtene) Distanz eine Kilometerpauschale (von Fr. -.50) einzusetzen. Sie hat damit insofern gegen die dargelegten Grundsätze verstossen, als die zugestandene Kilometerzahl nur bezüglich der Auslagen für Treibstoff und in gewissem Ausmass für die Wartungskosten von Bedeutung sein kann, den erwähnten festen Kosten jedoch in vollem Umfang Rechnung zu tragen gewesen wäre. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid mithin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen; der Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. August 2000 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Bestimmung der Kosten für die zu Lasten des Notbedarfs zugestandene Benützung des Automobils und zu neuer Festlegung der pfändbaren Quote an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2000
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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