BGer C 98/2000
 
BGer C 98/2000 vom 17.11.2000
[AZA 7]
C 98/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 17. November 2000
in Sachen
O.________, 1955, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, Hergiswil, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
Mit Verfügung vom 28. April 1999 erklärte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV) O.________ (geb. 1955) ab 4. Februar 1999 als vermittlungsunfähig.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 22. Februar 2000 ab.
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung der Vermittlungsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das RAV schliesst unter Hinweis auf seine bisherigen Rechtsschriften auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. auch BGE 125 V 58 Erw. 6a; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
b) Gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 121 V 366 Erw. 1b) bildet das Datum der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis.
Das Gericht prüft daher den vorliegenden Fall auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis am 28. April 1999 ergeben hat. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei auch das ab diesem Zeitpunkt bis April 2000 Geschehene zu prüfen, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit ab 4. April 1999.
a) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1998 einen Agenturvertrag bei der C.________ AG unterzeichnet und im Hinblick auf diese Tätigkeit eine ihm von der Verwaltung zugewiesene Arbeit in einem Beschäftigungsprogramm abgelehnt hat. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer daneben regelmässig im Zwischenverdienst Kurse für die Firma W.________ erteilt hat. Zwar ist eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG subsidiärer Natur, weshalb ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeiten Priorität zukommt (BGE 125 V 365 Erw. 4b). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, dass er die ihm zugewiesene Arbeit in einem Beschäftigungsprogramm abgelehnt hat. Indessen haben Verwaltung und Vorinstanz aus den Aussagen und dem Verhalten des Versicherten wie auch angesichts der im Vertrag mit der C.________ AG gestellten Anforderungen richtig gefolgert, dass der Beschwerdeführer in erster Linie am Ausbau der Tätigkeit als Agent und nicht am Finden einer anderweitigen Vollzeitstelle interessiert war und zur Erfüllung des erwähnten Vertrages vollzeitlich beansprucht war. Den entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid ist beizupflichten.
b) Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Dass der Vertrag mit der C.________ AG nicht den erhofften Erfolg gebracht hat, die AHV den Versicherten nicht als Selbstständigerwerbenden anerkannt hat und kein Eintrag ins Handelsregister zu Stande gekommen ist, ändert nichts daran, dass er am 28. April 1999, bis zu welchem Datum der Sachverhalt zu prüfen ist (Erw. 1b hievor), mit dem Aufbau der Agententätigkeit beschäftigt war, deswegen eine ihm zugewiesene Stelle in einem Beschäftigungsprogramm abgelehnt und seinen Willen, keine anderweitige Arbeit anzunehmen, zum Ausdruck gebracht hat.
Deshalb ist die Vermittlungsfähigkeit ab 4. April 1999 zu Recht verneint worden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, dem Kantonalen Arbeitsamt Obwalden und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: