BGer I 214/2000 |
BGer I 214/2000 vom 17.11.2000 |
[AZA 0]
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I 214/00 Ge
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 17. November 2000
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in Sachen
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M.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Der 1970 geborene M.________ bezieht seit 1. Juni 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 23. Januar 1996). Ein neues Leistungsbegehren, mit welchem die Zusprechung medizinischer und beruflicher Eingliederungsmassnahmen, die Gewährung von Hilfsmitteln und die Übernahme von Anwaltskosten verlangt wurden, lehnte die IV-Stelle Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. März 1998 ab.
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Mit Entscheid vom 25. Februar 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde, die sich gegen die Verneinung eines Anspruchs auf medizinische Eingliederungsmassnahmen gerichtet hat, ab.
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Mit Einsendung des kommentierten Entscheides vom 3. April 2000 führt M.________ "Verwaltungsgerichtsbeschwerde".
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Am 7. April 2000 (Postaufgabe: 10. April 2000) beantragte er, dass die Invalidenversicherung die Kosten für eine berufliche Eingliederung auf selbstständiger Basis unter Einschluss allfällig nötiger Weiterbildung sowie die von der Krankenkasse erhobenen Selbstbehalte im Pauschalbetrag von schätzungsweise Fr. 10 000.- zu übernehmen habe.
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Sodann seien ihm Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und eine Genugtuung in der Höhe von 1 Milliarde Franken zuzusprechen.
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Die IV-Stelle Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
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Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 27. März 1998 wies die Begehren um Gewährung medizinischer und beruflicher Massnahmen, die Zusprechung von Hilfsmitteln und die Übernahme von Anwaltskosten ab. Gemäss Beschwerdeschrift vom 20. April 1998 verlangte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einzig die Überprüfung seines Anspruchs auf medizinische Massnahmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht das Verfahren auf die Beurteilung dieser Frage einschränkte. Soweit der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren über den Antrag auf Gewährung medizinischer Massnahmen hinaus auch einen solchen auf Zusprechung beruflicher Massnahmen (Umschulung auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit) sowie weitere Begehren (Übernahme der Selbstbehalte der Krankenkasse, Zusprechung einer Genugtuung, Gewährung von Hilfsmitteln und Hilflosenentschädigung) stellt, wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten.
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2.- Im vorliegenden Fall ist auf Grund der medizinischen Beurteilung des bestehenden Gesundheitsschadens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer beruflichen Eingliederung nicht zugänglich ist und daher ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht besteht.
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Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Daran vermögen auch die zahllosen Eingaben des Beschwerdeführers im Verlaufe des letztinstanzlichen Verfahrens nichts zu ändern. Die Ablehnung der streitigen Anspruchsberechtigung durch Vorinstanz und Verwaltung ist daher nicht zu beanstanden.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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