BGer 1A.52/2000
 
BGer 1A.52/2000 vom 24.11.2000
[AZA 0/2]
1A.52/2000/bie
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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24. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Féraud, Jacot-Guillarmod und Favre sowie Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
H.________, Le Lignon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Schillerhof, Postfach 2070, Luzern,
gegen
Kantonaler Sozialdienst Aargau, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer,
betreffend
Entschädigung und Genugtuung, hat sich ergeben:
A.- H.________ reiste im Juni 1996 in die Schweiz ein; am 17. Juni 1996 wurde sie als Asylsuchende dem Kanton Aargau zugeteilt. Sie wohnte von März bis Oktober 1997 im Durchgangszentrum X.________ in Buchs. Für dieses Durchgangszentrum war auf Gemeindeebene Sozialarbeiter und Amtsvormund B.________ zuständig, der als Verbindungsmann zu den Amtsstellen und zum kantonalen Sozialdienst fungierte.
Am 4. April 1997 hatte H.________ im Durchgangszentrum eine Totgeburt, mit der sie einen 26 Wochen und zwei Tage alten männlichen Fötus gebar. Sie wurde ins Kantonsspital Aarau überführt und hatte dort die Nachgeburt. Sie wollte ihr totgeborenes Kind nicht sehen, willigte in die Obduktion ein und wünschte eine Erdbestattung. Am gleichen Tag wurde B.________ über die Totgeburt benachrichtigt, der seinerseits die Zivilstandsbeamtin von Buchs, A.________, informierte.
B.________ nahm an, im Falle einer Totgeburt zu Beginn der 27. Schwangerschaftswoche müsse keine Bestattung und keine Trauerfeier stattfinden; überdies ging er davon aus, H.________ könne nach der Obduktion das totgeborene Kind nicht mehr sehen und wegen ihres psychischen Zustands auch nicht an der Beerdigung teilnehmen. Dies teilte er auch A.________ mit. Im Auftrag von A.________ wurde die Kindsleiche am 8. April 1997 nach der Freigabe zur Bestattung und Einsargung durch den Friedhofsgärtner S.________ von Aarau nach Buchs überführt und dort auf dem Friedhof in der Grabstelle für Totgeburten Nr. xxx beigesetzt.
Zwei Wochen später suchte H.________ das römischkatholische Pfarramt Aarau auf. Dessen Sozialarbeiterin teilte ihr nach Rücksprache mit B.________ mit, wo die Kindsleiche beigesetzt worden war. H.________ begab sich anschliessend mit dem Pfarrer zur Grabstelle, bettete das Grab mit Steinen ein und legte darauf Blumen nieder. Im Mai 1998 wurde die Leiche exhumiert, nach Genf überführt und dort in Anwesenheit ihrer Mutter erneut bestattet.
B.- Am 13. Mai 1997 reichte H.________ beim Bezirksamt Aarau eine "Privatstrafklage" gegen Unbekannt ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Opferhilfe zwecks Übernahme der Anwaltskosten und meldete vorsorglich ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz an. Das Bezirksamt Aarau eröffnete gegen A.________, B.________ und S.________ Strafverfahren, u.a. wegen Amtsmissbrauchs und Störung des Totenfriedens. Am 23. August 1997 gewährte der kantonale Sozialdienst der des Deutschen nicht mächtigen H.________ Soforthilfe im Betrag von Fr. 1'000.-- für vier Stunden anwaltliche Beratung zwecks "Abklärung in einer ersten Phase"; darüber hinausgehender Aufwand könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden.
Am 19. Dezember 1997 verlangte H.________ unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Strafverfahren. Das Bezirksamt trat am 6. März 1998 auf dieses Gesuch nicht ein und das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch am 8. April 1998 ab. Am 29. Januar 1999 hiess das Bundesgericht eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gut und bejahte einen Anspruch H.________'s auf unentgeltliche Verbeiständung im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren. Daraufhin entschied das Obergericht am 16. Februar 1999, H.________ werde "als Opfer und Zivilpartei im Strafverfahren des Staates gegen die Beschuldigten B.________, A.________ und S.________ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt" und bestellte Rechtsanwalt Marco Unternährer als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
C.- Mit Verfügungen vom 4. August 1998 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafverfahren ein: Zwar habe B.________ objektiv verhindert, dass die Eltern an der Bestattung teilnehmen konnten, weil er, wegen der fehlerhaften Annahme, es finde bei einer Totgeburt zu Beginn der 27. Schwangerschaftswoche keine formelle Beerdigung und Trauerfeier statt und H.________ könne aufgrund ihres psychischen Zustands ohnehin nicht an der Beerdigung teilnehmen, H.________ Ort und Zeitpunkt der Bestattung nicht mitgeteilt habe. A.________ habe aufgrund der von B.________ erhaltenen Fehlinformation objektiv ihre Pflicht, den Bestattungstermin erst nach Rücksprache mit den Angehörigen festzusetzen verletzt und ohne Rücksprache mit H.________ verfügt, dass keine Trauerfeier stattfinde. Subjektiv hätten beide den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt, weil ihnen jegliche Absicht gefehlt habe, jemandem einen Nachteil zuzufügen; vielmehr habe es sich um eine unglückliche Verkettung von Missverständnissen und Fehlinformationen gehandelt.
Gegen die Einstellungsverfügungen betreffend B.________ und A.________ führte H.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Am 14. Mai 1999 trat das Obergericht auf die Beschwerden nicht ein und führte in einer Eventualbegründung aus, dass die Beschwerden auch materiell unbegründet seien, weil der für die Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs erforderliche Vorsatz bei beiden Beschuldigten offensichtlich nicht vorhanden sei, und die Tatbestände der Störung des Totenfriedens und der Sachentziehung schon objektiv nicht erfüllt seien.
Die hiergegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden H.________'s wies der Kassationshof des Bundesgerichts am 12. August 1999 ab; der Kassationshof wies auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, weil die Beschwerden von vornherein unbehelflich gewesen seien.
D.- Am 17. August 1998 stellte H.________ ein formularmässiges Gesuch um Entschädigung und um Genugtuung nach Opferhilfegesetz; darin verlangte sie einen Vorschuss von Fr. 10'000.-- für Anwaltskosten in noch unbekannter Höhe für das Strafermittlungs- und das Strafverfahren; in der Rubrik "finanzielle Forderungen an den Täter" wird die Genugtuung auf Fr. 10'000.- beziffert und eine Entschädigung für die Kosten der Exhumierung, Überführung und Bestattung verlangt.
Dieses Gesuch wies der Kantonale Sozialdienst am 23. September 1999 ab, weil die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Störung des Totenfriedens nicht das opferrechtlich massgebende Individualrechtsgut der psychischen Integrität schützten; zudem sei der Tatbestand der Störung des Totenfriedens schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 14. Dezember 1999 ab, weil das Verhalten B.________'s und A.________'s keinen objektiven Straftatbestand erfüllt habe. Es wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerde aufgrund der Urteile im Strafverfahren von vornherein aussichtslos gewesen sei.
E.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob H.________ am 4. Februar 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersucht H.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche sowie für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid verletze weder Art. 2 noch Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG; SR 312. 5]).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Entschädigung und Genugtuung gestützt auf das Opferhilfegesetz und somit auf Bundesverwaltungsrecht abgewiesen wurde.
Es handelt sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g OG). Der Ausschlussgrund von Art. 99 lit. h OG greift nicht ein, weil Art. 12 OHG einen Rechtsanspruch auf Entschädigung und Genugtuung vorsieht (BGE 122 II 211 E. 1b S. 213). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.- a) Die kantonalen Instanzen haben die Gesuche der Beschwerdeführerin abgelehnt, weil diese nicht Opfer i.S.v.
Art. 2 Abs. 1 OHG sei: Zum einen sei es sehr zweifelhaft, ob die geltend gemachten Straftatbestände (Amtsmissbrauch, Störung des Totenfriedens, Sachentziehung) zu der von Art. 2 Abs. 1 OHG verlangten unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen könnten; zum anderen sei keiner dieser Straftatbestände im vorliegenden Fall erfüllt.
b) Art. 2 Abs. 1 OHG definiert den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes. Danach erhält Hilfe nach diesem Gesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Die Delikte, welche zu einer Opferstellung des Geschädigten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG führen, sind nicht in generell-abstrakter Weise abschliessend bestimmt; massgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Fall die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität der geschädigten Person durch die Straftat unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Dementsprechend bejahte das Bundesgericht im unveröffentlichten Entscheid i.S. B. vom 6. Juli 1994 (E. 1) die Opferstellung einer Person, die geltend machte, sie habe infolge eines behaupteten Amtsmissbrauchs die Nacht in einer ungeheizten Zelle bei weniger als 10° C verbringen müssen und sich durch die verschmutzte Matratze in der Zelle eine Infektion zugezogen, sei also unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt worden (im gleichen Sinne unveröffentlichter Entscheid i.S. C. vom 3. Dezember 1999 E. 1b/bb). Insofern ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch der Amtsmissbrauch als Delikt gegen die Amts- und Berufspflicht oder die Störung des Totenfriedens als Vergehen gegen den öffentlichen Frieden ausnahmsweise eine Opferstellung i.S.d. Opferhilfegesetzes begründen können, wenn im konkreten Fall die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität der geschädigten Person durch die Straftat unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
c) Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 125 II 256 E. 2c/bb; 122 II 315 E. 3d S. 321): Während es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG wie auch für die Gewährung von Soforthilfe genügt, dass nach dem jeweiligen Erkenntnisstand eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt, setzt die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff.
OHG den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraus (BGE 125 II E. 2c/bb; 122 II 211 E. 3d S. 216).
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG verlangt. In diesem Verfahren musste das Verwaltungsgericht somit selbst entscheiden, ob die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat i.S.v. Art. 2 und Art. 11 ff. OHG war. Dabei durfte es die Ergebnisse des Strafermittlungsverfahrens berücksichtigen, war aber nicht an die im strafrechtlichen Verfahren ergangenen Einstellungsentscheide gebunden. Ebenso wenig bestand eine Bindung an frühere Entscheide, welche die Opferstellung der Beschwerdeführerin anerkannt hatten: Diese Entscheide betrafen die verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren bzw. die Gewährung von Soforthilfe, die mindere Anforderungen an den Nachweis der Straftat stellen, und ergingen aufgrund des damaligen Erkenntnisstandes.
d) Das Verwaltungsgericht vertrat - wie schon das Obergericht - die Auffassung, die Anordnung und Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Bestattung sei keine Wegnahme eines Leichnams i.S.v. Art. 262 Ziff. 2 StGB, auch wenn unzutreffender Weise eine Bestattung ohne Trauerfeier angeordnet und das Recht der Beschwerdeführerin auf Teilnahme an der Bestattung verletzt worden sei. Es fehle somit schon am objektiven Tatbestand der Störung des Totenfriedens wie auch der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen:
Beide Straftatbestände setzen eine Wegnahme (bzw. Entziehung) und damit einen Bruch fremden Gewahrsams voraus.
Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt wünschte die Beschwerdeführerin eine Erdbestattung, war also mit der Bestattung ihres Kindes durchaus einverstanden.
Vorgeworfen wird B.________ und A.________ vielmehr, pflichtwidrig keine Trauerfeier angesetzt und die Beschwerdeführerin nicht vom Termin der Bestattung unterrichtet zu haben, so dass sie daran nicht teilnehmen konnte. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht daher die Frage, ob diese Amtspflichtverletzung einen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB darstellt.
e) Dies wurde vom Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts vom 14. Mai 1999) verneint:
Es sei schon zweifelhaft, ob B.________ in seiner Funktion als Sozialarbeiter überhaupt Beamter im Sinne des Gesetzes sei. Jedenfalls habe er in dieser Funktion mit der Aufgabe zu persönlicher Hilfeleistung gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Missbrauch der ihm zustehenden Macht verübt und diese nicht zweckentfremdet eingesetzt. Er habe einzig die erhaltenen Informationen falsch interpretiert und ungenügende Abklärungen getroffen und deswegen angenommen, auch eine Bestattung ohne Trauerfeier müsse wegen des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin ohne deren Anwesenheit erfolgen.
Eine solche fahrlässige Fehlentscheidung sei unzweifelhaft kein Amtsmissbrauch. A.________ habe die Sachlage selbst nicht genügend abgeklärt, sondern auf unzutreffende Angaben von B.________ abgestellt und deswegen unzutreffend eine Bestattung ohne Trauerfeier angeordnet. Eine solche fahrlässige Fehlentscheidung im Rahmen gesetzlicher Amtspflichterfüllung sei fraglos kein Amtsmissbrauch im Sinne zweckentfremdeter Ausübung der Amtsgewalt.
f) Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Opferstellung sei selbst dann gegeben, wenn man mit den kantonalen Instanzen eine nur fahrlässige Fehlentscheidung im Rahmen gesetzlicher Amtspflichterfüllung annehme: Dies genüge für den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und damit auch für die Begründung der Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG. Die Einstellung des Strafverfahrens sei lediglich mangels Vorsatzes erfolgt, d.h. aufgrund des fehlenden subjektiven Tatbestands. Dieser sei aber für die Opferstellung und damit auch für das Bestehen eines Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs nach Art. 11 ff. OHG irrelevant.
Diese Auffassung kann sich prima vista auf folgende Passage der Botschaft des Bundesrats vom 25. April 1990 zum Opferhilfegesetz stützen:
"Wie der Bundesrat in der vorerwähnten Botschaft
[Botschaft vom 6. Juli 1983 zur Volksinitiative zur
Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen] ausführte,
muss die Straftat ... nicht unbedingt alle
konstitutiven Elemente der Strafbarkeit erfüllen.
Nicht erforderlich ist, dass der Täter strafrechtlich
verfolgt oder verurteilt worden ist, noch dass
er bekannt oder identifiziert ist. Ebenfalls ohne
Bedeutung für die Anwendbarkeit ist es, ob der
Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat
oder ob er strafrechtlich gesehen ganz oder teilweise
zurechnungsunfähig ist. Jedoch wird vorausgesetzt,
dass die objektiven Tatbestandselemente einer
Straftat vorliegen" (BBl 1990 II 977).
Aus der ausdrücklichen Erwähnung der objektiven Tatbestandselemente könnte in der Tat geschlossen werden, der subjektive Tatbestand müsse zur Bejahung einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG nicht unbedingt vorliegen.
Dieser Schluss wird denn auch in der Literatur vielfach gezogen (vgl. Bernard Corboz, Les droit procéduraux découlant de la LAVI, SJ 118/1996 Heft 4 S. 53-91, insbes. S. 57; Gérard Piquerez, La nouvelle loi sur l'aide aux victimes d'infractions: quels effets sur la rc et la procédure pénale? Revue jurassienne de jurisprudence 6/1996 Heft 1, S. 1-62, insbes. S. 20; Thomas Koller: Das Opferhilfegesetz:
Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, AJP 5/1996 S. 578-595, insbes. S. 581; André Kuhn, L'aide aux victimes, pourquoi et pour qui? AJP 1992 S. 992-999, insbes.
S. 994; Susanna Staehelin, Verfahrensfragen zum Opferhilfegesetz, Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich Nr. 22/1997 S. 25-34, insbes.
S. 26; vgl. auch VPB 58/1994 Nr. 68 S. 528). In der Literatur wird aber auch die Gegenauffassung vertreten, wonach der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sein müsse (vgl. Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStR 113/1995 S. 39-55, insbes. S. 40/41; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG), Zürich 1998, S. 24, wo ein "tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten" verlangt wird, ohne Einschränkung auf den objektiven Tatbestand; so auch Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 Rz 18). Es handelt sich jedoch stets um sehr kurze Passagen, ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik. Keine der zitierten Textstellen befasst sich überdies mit der - im vorliegenden Fall aktuellen - Frage, ob auch die fahrlässige Begehung eines Vorsatzdelikts für die Begründung der Opferstellung genügt.
Nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre werden Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, § 9 Rz 37 ff. S. 141 ff.; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, Zürich 1998, § 19D S. 74 und § 23A S. 93; Jörg Rehberg, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürich 1996, § 6 S. 50 f. und § 8 S. 60 ff.; Kurt Seelmann, Strafrecht Allgemeiner Teil, Basel 1999 S. 39; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1997, § 13 Rz 49 S. 154). Diese Auffassung liegt auch dem Entwurf des Bundesrates zur Änderung der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1998 (BBl 1999 Ziff. 212 S. 2000) zugrunde. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG spricht daher dafür, auch den subjektiven Tatbestand einer Straftat zu verlangen, und nur vom Erfordernis der Schuld abzusehen.
Für diese Auslegung spricht auch der Zusammenhang mit den Art. 11 ff. OHG: Diese setzen eine "in der Schweiz verübte Straftat" (Art. 11 Abs. 1 OHG) voraus bzw. verlangen einen "durch die Straftat" erlittenen Schaden (Art. 12 Abs. 1 OHG). Liesse man auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Straftat genügen (sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt), würde dies im Ergebnis die Einführung einer allgemeinen (nicht nur auf Fälle der Unzurechnungsfähigkeit des Täters beschränkten) Kausalhaftung bedeuten.
Gegen das Abstellen auf den subjektiven Tatbestand liesse sich allerdings einwenden, dass es der Zweck des Gesetzes sei, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten, und es in vielen Fällen schwierig ist, den Nachweis des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit des Täters zu erbringen.
Wie oben (E. 2c) dargelegt wurde, bedarf es jedoch für die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Opfers im Strafverfahren wie auch für die Gewährung von Soforthilfe nicht dieses Nachweises, sondern es genügt, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Dies wird regelmässig zu bejahen sein, wenn der objektive Tatbestand einer Straftat realisiert ist. Erst wenn feststeht, dass der angebliche Täter den subjektiven Tatbestand der betreffenden Straftat nicht erfüllt hat, kann dem Verletzten die Opferstellung für die Zukunft aberkannt werden; dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa S. 270 mit Hinweisen).
Schliesslich ist die Entstehungsgeschichte des Opferhilfegesetzes zu berücksichtigen: Die am 18. September 1980 eingereichte Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen" hatte eine angemessene Entschädigung von Opfern von vorsätzlichen Straftaten gegen Leib und Leben verlangt. Der Gegenvorschlag der Bundesversammlung, der am 2. Dezember 1984 als Art. 64ter der damals geltenden Bundesverfassung angenommen wurde, bezog sich weitergehend auf alle "Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben".
Den Einbezug von Opfern fahrlässig begangener Delikte rechtfertigte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 6. Juli 1983 mit dem Argument, die Folgen von vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten seien für das Opfer dieselben; zudem könne eine Beschränkung auf vorsätzliche Straftaten zu Abgrenzungsproblemen und zu Schwierigkeiten führen, wenn z.B. der Täter unbekannt oder flüchtig sei (BBl 1983 III 894). Gewollt war damit eine Ausdehnung des Geltungsbereichs der Opferhilfe auch auf fahrlässig begangene Straftaten, nicht dagegen eine vollständige Aufgabe des subjektiven Tatbestands (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a des Vorentwurfs des Opferhilfegesetzes vom 12. August 1986, der einen vorsätzlich, fahrlässig oder im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Verstoss gegen eine Strafbestimmung verlangte).
Die oben zitierte Passage der Botschaft zum Opferhilfegesetz, die ausdrücklich auf die Botschaft vom 6. Juli 1983 verweist, ist daher im gleichen Sinne zu verstehen.
Das Bundesgericht hat bereits in den Entscheiden BGE 122 II 315 (E. 3c S. 320) und 122 II 211 (E. 3b S. 215) dargelegt, dass die Körperverletzung oder Tötung für die Begründung der Opferstellung nicht genügt, sondern diese mindestens fahrlässig begangen worden sein muss. Die Integritätsverletzung muss demnach durch ein sorgfaltswidriges Verhalten verursacht worden und die Gefahr des Erfolgseintritts muss für den Täter vorhersehbar gewesen sein. Im unveröffentlichten Entscheid i.S. N. vom 10. Februar 2000 (E. 2) wurde diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und daran festgehalten, dass der Begriff der Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG nicht nur die Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands, sondern auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt.
g) Nicht entschieden wurde bisher, welche subjektiven Anforderungen bei Vorsatzdelikten zu stellen sind, d.h. bei Delikten, die nur vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen werden können. Konsequenterweise müsste hier Vorsatz des Täters verlangt werden, da nur vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) tatbestandsmässig ist. In diesem Fall würde also die Aussage der Botschaft, es sei gleichgültig, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handle, nicht zutreffen; sie wäre unter den Vorbehalt zu stellen, dass beide Handlungsformen tatbestandsmässig sind (so wohl Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 2 Rz 24). Dies trifft für die meisten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu, nicht dagegen für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).
Gegen die generelle Ausklammerung der fahrlässigen Verwirklichung einer Vorsatztat vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes lässt sich allerdings einwenden, dass die Folgen von vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten für das Opfer dieselben sind (so schon der Bundesrat in der bereits zitierten Botschaft BBl 1983 III 894); es sind durchaus Fälle vorstellbar, in denen auch das Opfer einer fahrlässig begangenen Vorsatztat schutzwürdig und auf Opferhilfe angewiesen ist (z.B. im Fall einer Vergewaltigung, bei der der Täter irrig von der Einwilligung des Opfers ausgeht).
h) Im vorliegenden Fall steht der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs zur Diskussion. B.________ und A.________ wird nach dem vom Verwaltungsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG) lediglich eine fahrlässige Fehlentscheidung vorgeworfen.
aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Dieser setzt den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht voraus (BGE 104 IV 23; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 312 N 1), d.h. der Täter muss die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwenden, indem er kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42; 101 IV 407 E. 1a S. 410) oder unverhältnismässige Mittel einsetzt (BGE 104 IV 22 E. 2 S. 23; Trechsel, a.a.O. N 6). Im vorliegenden Fall hat B.________ weder verfügt noch Zwang angewendet, sondern (unzutreffende) Informationen weiter geleitet und es unterlassen, die Beschwerdeführerin über Ort und Zeit der Bestattung zu unterrichten. A.________ hat die Bestattung angeordnet, wozu sie als Zivilstandsbeamtin zuständig war. Hierbei hat sie das Friedhofsreglement verletzt, weil sie keine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin nahm und eine Bestattung ohne Trauerfeier anordnete. Ob darin überhaupt eine Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt liegt (vgl. hierzu BGE 101 IV 407 E. 1b S. 410 f.) und wenn ja, ob es sich um einen strafbaren Missbrauch der Amtsgewalt oder "nur" um eine zwar rechtswidrige, aber straflose Amtspflichtverletzung handelt, ist nicht leicht zu entscheiden.
Dieser Fall verdeutlicht, dass der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs den Unrechtsgehalt dieses Delikts nur unvollständig umschreibt, weshalb auch der subjektive Tatbestand berücksichtigt werden muss. Art. 312 StGB enthält als besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal die "Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen". In BGE 114 IV 41 (E. 2 S. 43) führte das Bundesgericht aus, Art. 312 erfasse nicht jede Amtspflichtverletzung, sondern setze voraus, dass der Täter seine Amtsgewalt "in der gesetzlich genannten Absicht missbrauche". In vielen Fällen ergibt sich die - für den Unrechtsgehalt des Amtsmissbrauchs typische - Zweckentfremdung staatlicher Macht erst aus der damit verfolgten Absicht. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Tatbestand des Amtsmissbrauchs von den klassischen Erfolgsdelikten, bei denen sich das strafwürdige Unrecht in erster Linie aus der Verletzung eines fremden Rechtsguts und nicht aus den vom Täter verfolgten Zwecken ergibt. Bei diesen Delikten wäre es deshalb denkbar, eine Entschädigung nach Opferhilfegesetz auch dann zu gewähren, wenn der für den subjektiven Tatbestand erforderliche Vorsatz (z.B. bei der Vergewaltigung) fehlt. Dagegen würde es zu einer uferlosen Haftung führen, wenn man den - für die Opferhilfe ohnehin atypischen und vom Gesetzgeber daher nicht bedachten - objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs für eine Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG genügen liesse.
bb) fehlt im Original
i) Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint, weil weder B.________ noch A.________ mit der nach Art. 312 StGB erforderlichen Vorteils- oder Nachteilsabsicht gehandelt haben. Scheidet ein Entschädigungsanspruch definitiv aus, besteht auch kein Anspruch auf Vorschuss i.S.v. Art. 15 OHG (vgl. BGE 121 II 116 E. 2a S. 120).
3.- a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
b) Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor Verwaltungsgericht als auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Da das Verfahren im Streit um eine Entschädigung nach Opferhilfegesetz kostenlos ist (Art. 16 OHG; vgl. dazu BGE 122 II 211 E. 4 S. 217 ff.), geht es nur noch um die unentgeltliche Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin ist bedürftig (Art. 152 Abs. 1 OG) und war auf die Hilfe eines Anwaltes angewiesen (Art. 152 Abs. 2 OG). Fraglich ist jedoch, ob ihr Gesuch nicht von vornherein aussichtslos war.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen).
Berücksichtigt man die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen der Opferstellung (BGE 122 II 315 E. 3c S. 320; 211 E. 3b S. 215) und den Umstand, dass alle kantonalen Instanzen den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Störung der Totenruhe verneint hatten, mussten die Gewinnaussichten als gering eingestuft werden. Immerhin aber war die Opferstellung der Beschwerdeführerin bereits mehrfach anerkannt worden und sie hätte sich für ihre Auffassung, schon die objektive Tatbestandsmässigkeit genüge zur Begründung der Opferstellung, auf die Botschaft zum Opferhilfegesetz, mehrere Literaturstellen und bundesgerichtlichen obiter dicta (z.B. BGE 126 II 348 E. 2c/aa S. 349 und 125 II 265 (E. 2a/bb S. 268) stützen können. Auch das Bundesamt und das Verwaltungsgericht gingen in ihren Vernehmlassungen von dieser Rechtsauffassung aus. Die im 122. Band der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheide betreffen überdies Fahrlässigkeitsdelikte und nicht Delikte, bei denen nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist; nur bei derartigen Vorsatzdelikten ist es - entgegen der Aussage in der Botschaft - nicht gleichgültig, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erschien es vertretbar, den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch trotz der Einstellung des Strafverfahrens im vorliegenden Fall weiter zu verfolgen.
c) Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung vor Bundesgericht wie auch vor Verwaltungsgericht zu gewähren. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde hinsichtlich der Versagung der unentgeltlichen Verbeiständung vor Verwaltungsgericht gutzuheissen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1b des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.- Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt: Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Luzern, wird als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem kantonalen Sozialdienst und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: