BGer 1P.400/2000 |
BGer 1P.400/2000 vom 01.12.2000 |
[AZA 0/2]
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1P.400/2000
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1P.573/2000/sch
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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1. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
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X.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht (Justizkommission) des Kantons Z u g,
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betreffend
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Entschädigung des amtlichen Verteidigers, hat sich ergeben:
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A.- a) X.________ ist amtlicher Verteidiger von V.________, gegen den das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eine Strafuntersuchung durchführte. Der Untersuchungsrichter schloss die Untersuchung am 29. Oktober 1999 mit einer Überweisungsverfügung von 187 Seiten Umfang ab, in welcher er V.________ gewerbsmässigen Betrug (eventuell qualifizierte Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei vorwirft. In der Untersuchung wurden Akten im Umfang von 80 vollen Bundesordnern und nicht akturierte Belege in 15 Bananenschachteln produziert.
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X.________ erhob im Namen von V.________ am 29. Oktober 1999 Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung.
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Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hiess die Beschwerde am 29. Februar 2000 teilweise gut. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 750.-- wurden zu 5/6 V.________ auferlegt und zu 1/6 auf die Staatskasse genommen.
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Ausserdem wurde V.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.
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b) Am 26. April 2000 reichte X.________ eine Übersicht über seine Bemühungen und die Barauslagen ein und ersuchte um Überweisung eines Honorars von Fr. 9'289. 20.
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Mit Beschluss vom 19. Mai 2000 sprach die Justizkommission des Obergerichts X.________ eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- zu. In der Begründung führte das Obergericht aus, im Entscheid vom 29. Februar 2000 sei übersehen worden, dass X.________ seinen Klienten V.________ nicht privat, sondern amtlich verteidige. X.________ habe aber die Übersicht über seine Bemühungen und die Barauslagen verspätet eingereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen könne. Die Justizkommission habe bereits in ihrem Entscheid vom 29. Februar 2000 die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt, sei aber irrtümlich davon ausgegangen, X.________ sei nur zu 1/6 seiner Kosten zu entschädigen.
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Damit sei bereits damals über die angemessene Entschädigung entschieden worden. Die gesamte Parteientschädigung, welche X.________ zugute habe, betrage deshalb das Sechsfache des im früheren Entscheid zugesprochenen Betrages, also Fr. 1'200.--.
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c) Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Juni 2000 (1P. 400/2000) stellt X.________ den Antrag, der Beschluss der Justizkommission des Obergerichts vom 19. Mai 2000 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger an die Justizkommission zurückzuweisen. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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B.- a) Nachdem das Urteil der Justizkommission des Obergerichts vom 29. Februar 2000 dem Untersuchungsrichteramt zugestellt worden war, setzte dieses dem amtlichen Verteidiger von V.________, Rechtsanwalt X.________, am 26. April 2000 eine Frist bis am 31. Mai 2000 an, um beim Untersuchungsrichteramt die Akten einzusehen und allfällige Aktenergänzungsbegehren zu stellen. Am 15. Mai 2000 stellte der Verteidiger ein Gesuch um Aushändigung der Akten zur Einsichtnahme bis am 8. Juni 2000. Der Untersuchungsrichter lehnte das Gesuch am 16. Mai 2000 ab und hielt daran fest, dass die Akten nur auf dem Amt eingesehen werden könnten und die mit Verfügung vom 26. April 2000 angesetzte Frist unverändert bleibe. Der Verteidiger ersuchte am 22. Mai 2000 erneut um Verlängerung der Frist für die Akteneinsicht bis am 8. Juni 2000, unter anderem wegen eines Todesfalles. Der Untersuchungsrichter gab dem Ersuchen um Fristerstreckung am gleichen Tag statt, wobei er auf Wunsch des Verteidigers seine Begründung ergänzte, nach welcher die Akten nur auf dem Untersuchungsrichteramt eingesehen werden könnten. Am
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25. Mai 2000 hielt der Verteidiger erneut an seinem Standpunkt fest und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, falls ihm das Untersuchungsrichteramt die Akten nicht für eine Einsichtnahme in seiner Anwaltskanzlei in Zürich herausgeben könne. Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 bestätigte das Untersuchungsrichteramt seine früheren Verfügungen und setzte eine Frist bis zum 8. Juni 2000 an, während welcher die Akten auf dem Untersuchungsrichteramt eingesehen werden konnten und allfällige Aktenergänzungsbegehren zu stellen waren.
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b) Gegen diese Verfügung erhob V.________ am 29. Mai 2000 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2000 ab. In Ziff. 4 des Dispositivs sprach sie dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.-- zu.
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c) V.________ erhob gegen das Urteil der Justizkommission vom 20. Juli 2000 staatsrechtliche Beschwerde, welche in einem separaten Verfahren behandelt wurde (1P. 572/2000). Mit eigener staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. September 2000 (1P. 573/2000) stellt Rechtsanwalt X.________ den Antrag, Ziff. 4 des Dispositivs im Urteil der Justizkommission vom 20. Juli 2000 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger an die Justizkommission zurückzuweisen.
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Ausserdem ersucht er um Vereinigung des Verfahrens mit dem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren 1P.400/2000.
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Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Beschwerden beziehen sich zwar auf verschiedene Sachverhalte, doch betreffen sie dasselbe Strafverfahren und werfen die gleichen Rechtsfragen auf. Ausserdem verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich, die Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, in sinngemässer Anwendung des Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG die beiden Beschwerden in einem Verfahren zusammenzufassen und sie durch einen einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1, mit Hinweisen).
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2.-a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 21. Juni 2000 eine Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art. 4 der heute ausser Kraft gesetzten Bundesverfassung von 1874. Das schadet ihm allerdings nicht, da auch die neue Bundesverfassung (BV) das Willkürverbot in ihrem Art. 9 enthält.
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In seiner Beschwerde vom 14. September 2000 beruft er sich denn auch auf die Bestimmung der neuen Bundesverfassung.
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b) Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es jedoch nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134; 124 V 137 E. 2b, 123 I E. 4a, 118 Ia 130 E. 2, 117 Ia 139 E. c, mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Verteidigers ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschreitet oder missbraucht. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht publizierte Erwägung 2b aus BGE 125 II 518 E. 2b, BGE 118 Ia 133 E. 2a, je mit Hinweisen).
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c) Gemäss § 10 Abs. 3 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (StPO; BGS 321. 1) wird der amtliche Verteidiger nach den Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes bestellt. Das kantonale Gesetz vom 3. Oktober 1940 über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG; BGS 161. 1) nennt in seinem § 27 Abs. 1 nur die Voraussetzungen, unter denen dem Angeschuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen ist; für die übrigen Fragen verweist Abs. 2 derselben Bestimmung auf die §§ 48 ff. der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO; BGS 222. 1). Nach § 49 Abs. 2 ZPO werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand vom urteilenden Gericht eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Vergütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen, wenn ein Prozessentschädigung nicht zugesprochen wird oder von der Gegenpartei nicht erhältlich ist. Gemäss § 14 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts vom 3. Dezember 1996 über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163. 4) wird die Entschädigung festgesetzt, nachdem dem Gericht eine spezifizierte Aufstellung über die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers und dessen Barauslagen eingereicht worden ist. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen.
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d) Die Justizkommission des Obergerichts hatte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 29. Februar 2000 übersehen, dass es sich beim heutigen Beschwerdeführer um den amtlichen Verteidiger des Angeschuldigten handelte. Die Justizkommission hatte daher in ihrem Beschluss vom 19. Mai 2000 die Höhe des Honorars neu festzusetzen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger am Verfahren mitwirkte. Der Beschwerdeführer hatte die Aufstellung über seine Tätigkeit am 26. April 2000 eingereicht, also bevor die Justizkommission sein ihm als amtlichem Verteidiger zustehendes Honorar festsetzte. Nach § 14 Abs. 3 AnwT hätte daher die Justizkommission in ihrem Entscheid vom 19. Mai 2000 die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Justizkommission das Honorar nach freiem Ermessen hätte festsetzen dürfen, hätte sie die ihr zum Zeitpunkt ihres Entscheides vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers über seinen tatsächlichen Arbeitsaufwand in Betracht ziehen müssen.
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Die Justizkommission hat dem Beschwerdeführer jedoch eine Entschädigung zugesprochen, die um ein Vielfaches tiefer liegt, als der Beschwerdeführer in seiner Kostennote gefordert hatte (Fr. 1'200.-- statt Fr. 9'289. 20). Sie unterliess es, irgendeinen stichhaltigen Grund für die Abweichung zu nennen, und wies die Kostennote von vornherein aus dem Recht. Die Justizkommission hat mit ihrem Beschluss vom 19. Mai 2000 § 14 Abs. 3 AnwT krass verletzt und zudem den ihr zustehenden Ermessensspielraum weit überschritten; in beiderlei Hinsicht verstiess sie gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Juni 2000 (1P. 400/2000) erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
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Der angefochtene Beschluss der Justizkommission vom 19. Mai 2000 ist aufzuheben.
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3.- a) In seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 14. September 2000 rügt der Beschwerdeführer, die Entschädigung von Fr. 400.--, die ihm die Justizkommission in ihrem Urteil vom 20. Juli 2000 zugesprochen habe, sei willkürlich zu niedrig festgesetzt worden, denn sein Zeitaufwand habe 4,75 Stunden betragen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- gemäss § 14 Abs. 2 AnwT Fr. 855.-- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) ergebe. Die Justizkommission hält dem entgegen, sie habe die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt, weil der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht habe und ein Zeitaufwand von zwei Stunden angemessen gewesen sei.
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b) Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der Richter beschränkt sich auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer rechtsgenügend vorgebrachten Rügen.
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Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 12 E. b, mit Hinweis).
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c) Wie bereits dargelegt, konnte die Justizkommission das Honorar für den Beschwerdeführer gemäss § 14 Abs. 3 AnwT nach Ermessen festsetzen, weil der Beschwerdeführer vor der Fällung des angefochtenen Urteils keine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und die Barauslagen eingereicht hatte. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers kann deshalb nur dahin verstanden werden, die Justizkommission habe willkürlich ihren Ermessensspielraum überschritten.
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Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hätte sich unter diesen Umständen der Beschwerdeführer nicht auf die nicht weiter begründete Behauptung beschränken dürfen, sein Zeitaufwand habe 4,75 Stunden betragen. Vielmehr hätte er im Einzelnen darlegen müssen, wofür er diese Zeit aufgewendet hatte.
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Seine Behauptung kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 14. September 2000 mangels genügender Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist.
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4.- Dem teilweise unterliegenden Kanton Zug sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Er hat hingegen den Beschwerdeführer, der als amtlicher Verteidiger um sein Honorar stritt, für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG, BGE 125 II 518 E. 5b). Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer ist im Umfang seines Unterliegens eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren 1P.400/2000 und 1P.573/2000 werden vereinigt.
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2.- Die staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Juni 2000 (1P. 400/2000) wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2000 aufgehoben.
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3.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 14. September 2000 (1P. 573/2000) wird nicht eingetreten.
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4.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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5.- Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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6.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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