BGer 1P.662/2000 |
BGer 1P.662/2000 vom 01.12.2000 |
[AZA 0/2]
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1P.662/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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Beschluss vom 1. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen
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Abteilung, Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin
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Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Glockengasse 4, Postfach, Basel,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
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betreffend
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Kostenvorschussverfügung und
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unentgeltliche Verbeiständung im Appellationsverfahren,
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wird in Erwägung gezogen:
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1.- Das Strafgericht Basel-Stadt sprach R.________ am 9. Mai 2000 der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des Diebstahls, der versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren Zuchthaus; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Verurteilte in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige eingewiesen. Am 25. August 2000 erklärte R.________ gegen das Urteil des Strafgerichts die Appellation. Mit Verfügung vom 28. September 2000 forderte ihn das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf, bis
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19. Oktober 2000 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, da die Appellation nach einer ersten Durchsicht der Akten "nicht gerade aussichtsreich" erscheine. Nach Erhalt dieser Verfügung führte der Anwalt von R.________ in einem an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben vom 3. Oktober 2000 aus, das Strafgericht habe dem Appellanten am 29. August 2000 die unentgeltliche Vertretung für die Appellationsbegründung bewilligt, wobei diesbezüglich keine Frist angesetzt worden sei. Er ersuchte das Appellationsgericht, die Verfügung vom 28. September 2000 in dem Sinne in Wiedererwägung zu ziehen, als der Entscheid über den Kostenvorschuss bis zum Eingang der Appellationsbegründung aufgeschoben werde. Das Appellationsgericht lehnte dieses Gesuch ab, indem es am 10. Oktober 2000 verfügte, es werde an der Verfügung vom 28. September 2000 festgehalten und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses werde bis 30. Oktober 2000 verlängert.
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R.________ reichte am 24. Oktober 2000 gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts vom 28. September und 10. Oktober 2000 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte, die beiden Verfügungen seien aufzuheben, der staatsrechtlichen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) zu bewilligen.
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Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2000 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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2.- Der Anwalt des Beschwerdeführers teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 20. November 2000 mit, der Beschwerdeführer habe die Appellation am 20. November 2000 zurückgezogen.
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Mit dem Rückzug der Appellation ist das Appellationsverfahren, in welchem die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtenen Verfügungen vom 28. September und 10. Oktober 2000 ergangen waren, beendet. Das nach Art. 88 OG erforderliche aktuelle praktische Interesse an der Aufhebung dieser Verfügungen ist somit dahingefallen. Es liegt kein Grund vor, die staatsrechtliche Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (BGE 125 I 394 E. 4b mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
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3.- Wird eine Beschwerde gegenstandslos, so hat das Bundesgericht nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen; vielmehr muss es bei einer knappen, d.h. Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben.
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In den angefochtenen Verfügungen hielt das Appellationsgericht fest, der Beschwerdeführer habe deshalb einen Kostenvorschuss zu leisten, weil die von ihm gegen das Urteil des Strafgerichts erklärte Appellation "nicht gerade aussichtsreich" erscheine.
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Es wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die Appellation des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheine. In der staatsrechtlichen Beschwerde wurde geltend gemacht, diese Ansicht verstosse gegen das Willkürverbot nach Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV. Zudem bedeute es eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, wenn das Appellationsgericht ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zum Schluss komme, die Appellation sei aussichtslos.
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Eine Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht durchgedrungen wäre, da die angefochtenen Verfügungen des Appellationsgerichts weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstiessen. Die staatsrechtliche Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr kann indes abgesehen werden.
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Das Appellationsgericht beantragte in seiner Eingabe vom 21. November 2000 die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens "unter Berücksichtigung unseres Aufwands". Sollte damit ein Begehren um Zusprechung einer Entschädigung gestellt worden sein, so könnte diesem Gesuch nicht entsprochen werden, denn das Appellationsgericht hat, auch wenn es obsiegt hätte, keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG, welche Vorschrift nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde Anwendung findet).
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Demnach beschliesst das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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4.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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