BGer 1P.607/2000 |
BGer 1P.607/2000 vom 07.12.2000 |
[AZA 0/2]
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1P.607/2000/zga
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, Anwaltsbüro Stephani & Partner, Täfernhof, Baden,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
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betreffend
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Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK
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(Strafverfahren),
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wird in Erwägung gezogen:
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1.- S.________ reichte mit Eingabe vom 25. September 2000 gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2000 beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 auf, spätestens am 16. Oktober 2000 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung enthielt die Hinweise, bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD gelte das vom SAD-Benützer an die Post eingegebene Fälligkeitsdatum und nicht das Auftragsdatum an die Bank. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank sei dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführe.
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Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse am 23. Oktober 2000, mithin nach Ablauf der angesetzten Frist, gutgeschrieben. Das Bundesgericht wies den Vertreter des Beschwerdeführers am 6. November 2000 auf diesen Umstand hin und lud ihn zu einer Stellungnahme ein. In einem Antwortschreiben vom 8. November 2000 hielt Frau S.________ Folgendes fest: "Als Kleinbetrieb führen wir unsere Zahlungen alle zwei Wochen aus. Dabei kann es vorkommen, dass Beträge nicht genau am Fälligkeitsdatum überwiesen werden. Offenbar ist Ihr Betrag leicht verspätet bei Ihnen eingetroffen. Wie Sie aus der beiliegenden Belastungsanzeige ersehen, haben wir den Auftrag mit Valuta Donnerstag, 19.10. ausgelöst, in der Annahme, dass alle Kreditoren ihre Beträge noch am folgenden Tag erhalten. Gutgeschrieben wurde Ihnen der Betrag jedoch erst Valuta Montag, 23.10., wofür wir uns entschuldigen".
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Diesem Schreiben und der ihm beigelegten Belastungsanzeige ist zu entnehmen, dass ein verspätetes Fälligkeitsdatum - der 19. statt der 16. Oktober 2000 - eingesetzt worden ist.
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Bei dieser Sachlage ist es klar, dass der Kostenvorschuss verspätet geleistet wurde. Eine Wiederherstellung der Zahlungsfrist nach Art. 35 Abs. 1 OG fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer nicht durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 150 Abs. 4 OG auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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2.- Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
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2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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