BGer 5C.220/2000
 
BGer 5C.220/2000 vom 11.12.2000
[AZA 0/2]
5C.220/2000/bie
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
11. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bianchi, Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
---------
In Sachen
V.________, 4419 Lupsingen, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel,
gegen
Versicherung X.________, 4002 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Felix Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel,
betreffend
Versicherungsvertrag, hat sich ergeben:
A.- Für das Fahrzeug Mercedes-Benz 230 E, Jahrgang 1992, schlossen die Parteien am 13. Mai 1997 eine Teilkaskoversicherung ab. Die Versicherungsleistung umfasst gemäss Police einen sog. Zeitwertzusatz. Danach wird im Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen über die Entschädigung des blossen Zeitwerts hinaus ein zusätzlicher Betrag ausgerichtet; die vereinbarte "Deckung mit Zeitwertzusatz" (S. 2 der Police) ist in Art. 41 lit. a AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) für die jeweiligen Betriebsjahre des Fahrzeugs in Prozenten des Katalogpreises angegeben, wobei höchstens der Erwerbspreis, mindestens aber der Zeitwert vergütet wird.
Der in Fettdruck gesetzte Art. 41 lit. b AVB hat folgenden Wortlaut:
"Ist die Versicherung ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen
oder liegt ein Diebstahlschaden im Ausland
(ohne Campione und Büsingen) vor, vergütet die
Gesellschaft im Totalschaden infolge gewaltsamer
Beschädigung (oder Diebstahl) den wirklichen Wert
des Fahrzeuges zur Zeit des Schadenereignisses
(Zeitwert).. "
Am 9. Dezember 1997 wurde der versicherte Mercedes-Benz 230 E in Prag gestohlen.
B.- Nachdem die Versicherung X.________ mitgeteilt hatte, dass bei Diebstahl im Ausland nur der Zeitwert des Fahrzeugs in der Höhe von Fr. 17'410.-- entschädigt werde, erhob V.________ gegen die Versicherung X.________ Klage auf Bezahlung von Fr. 15'685.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Mai 1998. Das Bezirksgericht Liestal (Dreierkammer) hiess die Klage im Betrag von Fr. 2'534. 50 zuzüglich Zins zu 5% seit
20. Mai 1998 gut (Urteil vom 27. Mai 1999).
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil in Abweisung der Appellation von V.________ und in Abweisung der Anschlussappellation der Versicherung X.________ (Urteil vom 9. Mai 2000).
C.- Mit Berufung beantragt V.________ dem Bundesgericht, die Versicherung X.________ zur Zahlung von Fr. 15'685.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Mai 1998 zu verurteilen und ihr sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten in allen Instanzen aufzuerlegen. Das Obergericht hat keinen Antrag gestellt. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Kläger hat das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts am 21. Juli 2000 und damit während des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August erhalten (Art. 34 Abs. 1 lit. b OG). Da der 16. August bei der Fristberechnung nicht zählt, ist die Frist am 15. September 2000 abgelaufen und mit der Eingabe vom 14. September 2000 (Datum des Poststempels) gewahrt (Art. 32 Abs. 1 und 3 sowie Art. 54 Abs. 1 OG; BGE 122 V 60 Nr. 9). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.- Dass der Kläger die AVB der Beklagten erhalten hat, dass die AVB Vertragsinhalt geworden sind und dass die sog.
Unklarheitsregel bei der Auslegung von Art. 41 lit. b AVB nicht zum Tragen kommt (E. 2 S. 3 ff. und E. 4 S. 7 des obergerichtlichen Urteils), stellt der Kläger heute nicht mehr in Abrede. Er beruft sich allein darauf, das Obergericht hätte Art. 41 lit. b AVB nach Massgabe der Ungewöhnlichkeitsregel für unanwendbar erklären müssen. Er macht einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend.
a) Geltungsgrund für die AVB bildet deren Übernahme durch die Parteien, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer die betreffenden Bedingungen des Versicherers tatsächlich gelesen hat. Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt.
Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu den AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Versicherer, der die AVB in den Vertrag eingebaut hat, muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Versicherungsnehmer ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt.
Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen; auch eine branchenübliche Klausel kann für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein. Nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes sind die persönlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers soweit massgebend, als sie für den Versicherer erkennbar sind; es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Branche unerfahren ist. Neben der subjektiven Voraussetzung muss die fragliche Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen und in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers beeinträchtigt, desto eher darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. dazu BGE 119 II 443 E. 1a S. 445 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.A. Bern 1995, S. 163 Anm. 297a; allgemein: Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, I, 7.A. Zürich 1998, N. 1141-1143 S. 236 f. mit weiteren Nachweisen).
b) Der Kläger bemängelt, dass nicht bereits auf der Versicherungspolice, auf der die "Deckung mit Zeitwertzusatz" vermerkt ist, auf den Ausschluss gemäss Art. 41 lit. b AVB hingewiesen wird. Der Deckungsausschluss bei Diebstahl im Ausland sei zudem im Text des Art. 41 lit. b AVB versteckt und die gewählte Formulierung eine eigentliche Falle für jeden Versicherungsnehmer.
Durch die AVB wird der Vertrag im einzelnen Fall konkretisiert und allenfalls in Abweichung von den AVB an die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers angepasst (vgl. etwa Maurer, a.a.O., S. 158). Nachdem die AVB hier unstreitig Vertragsinhalt geworden sind und gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Obergerichts die Parteien keine von den AVB abweichende, besondere Vereinbarung über eine für sämtliche Schäden geltende Deckung mit Zeitwertzusatz geschlossen haben (E. 2d S. 4 f.), wird der genaue Umfang der in der Police umschriebenen Versicherungsleistungen durch die AVB bestimmt; dem Deckblatt der Police kommt keine selbstständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1992, E. 4a, in: "Entscheidungen Schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten", SVA XIX 1992/1993 Nr. 41 S. 209). Die Festlegung der Voraussetzungen, unter welchen der Versicherer seine Leistung zu erbringen hat, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln sind der eigentliche Gegenstand der AVB (statt vieler: Stephan Weber, Privatversicherung, in: Schaden, Haftung, Versicherung, Basel 1999, S. 136 N. 4.19 und N. 4.20). Ein besonderer Hinweis in der Police, dass für die Leistung "Deckung mit Zeitwertzusatz" Ausschlüsse bestehen, war deshalb von Bundesrechts wegen nicht nötig.
Die AVB bestimmen unter der Überschrift "III. Kaskoversicherung" (Art. 29 ff.) in Art. 41 die Voraussetzungen für "Versicherungsleistungen bei Totalschaden". In lit. a werden unter anderem Voraussetzungen und Umfang der Leistungen der "Versicherung mit Zeitwertzusatz" umschrieben. Die Einschränkung der Entschädigung auf den "Wert des Fahrzeuges zur Zeit des Schadenereignisses (Zeitwert)" nach lit. b betrifft einerseits den Fall, dass keine Versicherung mit Zeitwertzusatz abgeschlossen wird, und andererseits den Fall des Diebstahlschadens im Ausland (ohne Campione und Büsingen).
Der Art. 41 lit. b AVB ist für sich allein genommen verständlich formuliert: Bei Diebstahl im Ausland verhält es sich gleich wie bei "Versicherung ohne Zeitwertzusatz". Von einem "versteckten" Deckungsausschluss im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1141b) kann nicht ausgegangen werden. Die Lesbarkeit des Art. 41 lit. b AVB ist vom Schriftbild her nicht beeinträchtigt (für kleingedruckte Ausschlussklauseln: BGE 119 II 443 E. 1b S. 446), und der Leser wird durch den Fettdruck auf Art. 41 lit. b AVB zusätzlich aufmerksam gemacht (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 1997, E. 1b, in: Praxis 87/1998 Nr. 9 S. 55).
c) Das Obergericht hat dafürgehalten, in Art. 41 lit. b AVB werde lediglich der Umfang der Versicherungsleistung bei Diebstahlschaden im Ausland auf den wirklichen Wert des Fahrzeuges zur Zeit des Schadenereignisses, also den Zeitwert, begrenzt. Es werde somit weder eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlossen resp. gänzlich verweigert, der Versicherungsnehmer also nicht um einen vertragstypischen Anspruch gebracht noch ihm eine vertragsunübliche Pflicht auferlegt (E. 3b S. 6). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Obergericht sich in diesem Zusammenhang nicht irgendwie zur ökonomischen Bedeutung der Ausschlussklausel geäussert, sondern die objektive Voraussetzung geprüft, d.h.
die Frage, ob die Ausschlussklausel einen geschäftsfremden Inhalt aufweist (E. 2a soeben). Die vom Obergericht angeführten AVB anderer Versicherer über Zeitwertzusatzversicherungen belegen, dass in Versicherungsverträgen zunächst die versicherte Gefahr abstrakt umschrieben wird und darauf ein Katalog von Ausschlüssen folgt (Maurer, a.a.O., S. 245 f.), sagen aber, wie der Kläger zu Recht einwendet, nichts darüber aus, ob der hier streitige Deckungsausschluss als vertragstypisch erscheint. Dies ist indessen zu bejahen, stellt sich die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich doch bei jedem Versicherungsvertrag (Maurer, a.a.O., S. 182). Darauf bezogene Bedingungen werden als zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen genannt, da die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes ja in erheblichem Ausmass die Prämienhöhe beeinflusst (Bernard Viret, Les clauses d'exclusion des contrats d'assurance, en particulier dans les assurances automobiles, Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, SVZ 62/1994 S. 247 ff., S. 249; z.B. bei der Unfallversicherung:
Bernard Viret, Droit des assurances privées, 3.A. Zürich 1991, S. 94). Dass bei Diebstahl des Fahrzeugs im Ausland kein Zeitwertzuschlag geleistet wird, fällt deshalb nicht aus dem Rahmen einer Zeitwertzusatzversicherung und kann weder als aussergewöhnlich noch als für den Versicherungsnehmer unerwartet bezeichnet werden.
d) Schliesslich entnimmt der Kläger der Aussage des Zeugen S.________ dass zwischen diesem und ihm über Auslandfahrten geredet wurde. Der Kläger beruft sich damit offenbar auf den Überraschungseffekt im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel, der sich aus der Abweichung von Art. 41 lit. b AVB zum Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen ergeben soll (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1141b). Was den Aussagen eines Zeugen entnommen werden kann, ist Beweiswürdigung und damit im Verfahren der eidgenössischen Berufung nicht überprüfbar (zuletzt: BGE 126 III 189 E. 2a S. 191, dritter Absatz; 125 III 78 E. 3a S. 79; für Zeugenaussagen, z.B. BGE 108 II 550 E. 2b S. 554); desgleichen sind für das Bundesgericht - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - verbindlich Feststellungen darüber, was eine Partei in einem bestimmten Zeitpunkt wusste (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184). Das Obergericht hat diesbezüglich festgehalten, aus den Aussagen von Herrn S.________ gehe nun aber hervor, dass zwar möglicherweise über Fahrten ins Ausland geredet worden sei, nicht jedoch über die Deckung mit Zeitwertzusatz. Es könne dem Versicherungsvertreter daher nicht unterstellt werden, er habe bei Entgegennahme des Antrages genau gewusst, dass der Kläger nur eine Teilkasko-Versicherung mit überall geltender Zeitwertzusatz-Deckung wollte (E. 2d S. 5). In Anbetracht dessen entbehrt der klägerische Einwand der tatsächlichen Grundlage.
e) Die klägerischen Vorbringen sind aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger sich überhaupt mit Erfolg auf die Ungewöhnlichkeitsregel zu berufen vermag, wenn er "kein unerfahrener Kunde" ist, "zumal er bereits verschiedene Motorfahrzeugversicherungen abgeschlossen hat" (E. 2c S. 4 des obergerichtlichen Urteils), und ihm schon ein Jahr vor Vertragsabschluss in Prag ein Auto gestohlen worden ist (lit. C S. 2 des bezirksgerichtlichen Urteils unter Verweis auf die Parteibefragung, S. 3, act. 022).
3.- Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Mai 2000 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 11. Dezember 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: