BGer C 350/2000 |
BGer C 350/2000 vom 20.12.2000 |
[AZA 7]
|
C 350/00 Vr
|
III. Kammer
|
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
|
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
|
Urteil vom 20. Dezember 2000
|
in Sachen
|
K.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stöckli, Dorfplatz 9, Stans,
|
gegen
|
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, Hergiswil, Beschwerdegegner,
|
und
|
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
|
Mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ob- und Nidwalden K.________ für 25 Tage ab 1. Oktober 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.
|
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 13. Juni 2000 in der Beschwerdesache VG 129/99 V).
|
Mit einer der Post am 23. Oktober 2000 übergebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ - nebst einer Sistierung des Verfahrens - beantragen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventuell zu reduzieren.
|
Am 13. November 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 24. November 2000 ersucht dieser um Wiederherstellung der versäumten Frist, da die Verspätung auf einen unverschuldeten Irrtum zurückzuführen sei. Gleichzeitig reicht er einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 13. Juni 2000 im Beschwerdeverfahren VG 130/99 V sowie das zugehörige Zustellcouvert zu den Akten.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.- a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen.
|
Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.
|
Läuft sie unbenützt ab, so erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf (BGE 124 V 401 Erw. 1a).
|
b) Der vorliegend angefochtene Entscheid (VG 129/99 V) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung der Post am 18. September 2000 ausgehändigt. Dies wird auch in der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. November 2000 nicht bestritten. Die am 23. Oktober 2000 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingereicht worden.
|
2.- a) Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung somit nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 95 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2, 114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen beispielsweise keine Wiedereinsetzung, wohl aber Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht amtlich publizierte Erw. 2 von BGE 114 Ib 56, in: Pra 1988 Nr. 152 S. 540).
|
b) Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 23. September 2000 den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 13. Juni 2000 in einer anderen Beschwerdesache (VG 130/99 V) entgegen genommen und diesen hinsichtlich des Aushändigungsdatums - und damit des Beginns des Fristenlaufs gemäss Art. 106 in Verbindung mit Art. 132 OG - mit dem ihm am 18. September 2000 übergebenen, vorliegend angefochtenen Entscheid (VG 129/99 V) verwechselt.
|
Dieses Vorkommnis kann klarerweise nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG und der dazu ergangenen Rechtsprechung gelten. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Übergabedaten der beiden kantonalen Entscheide ein Irrtum unterlaufen ist, hat er allein seiner Unachtsamkeit zuzuschreiben. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, sich auch das Datum des Erhalts des ersten kantonalen Rechtsaktes zu notieren, sei dies auf dem Zustellcouvert oder dem Entscheid selber, in einer Agenda, usw. Spätestens anlässlich der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter und dessen konkreter Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides hätte ihm jedenfalls bewusst werden müssen, nicht am gleichen Tag - dem 23. September 2000 - für den Erhalt beider Entscheide visiert zu haben. Wäre hierauf eine Unsicherheit bezüglich der Zuordnung der beiden Briefumschläge aufgetreten, was indessen auf Grund der in beiden Entscheiden vermerkten unterschiedlichen Versanddaten (15. bzw. 22. September 2000) und den auf den Couverts handschriftlich festgehaltenen Abholfristen ("Frist bis 25.9.2000" und "Frist - 1.10.2000") kaum möglich scheint, hätten entsprechende Erkundigungen bei der Post oder bei der Vorinstanz Aufschluss geben können. Am Ergebnis, dass kein Fall von unverschuldeter Säumnis vorliegt, vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe auf der den angefochtenen Entscheid betreffenden Empfangsbestätigung Ort und Datum der Zustellung nicht selber eingetragen und auf dem ausgehändigten Briefumschlag sei der Rücksendezeitpunkt durch die Post nicht gestempelt worden, nichts zu ändern. Selbst wenn der Post ein gewisses Mitverschulden am aufgetretenen Irrtum zuzurechnen wäre, würde dies zu keiner Entlastung des Beschwerdeführers im Sinne eines klar schuldlosen Verhaltens führen.
|
Rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht, muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass auf die verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
I.Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
|
II.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, der Arbeitslosenkasse des Kantons Nidwalden, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe-
|
und Arbeitsamt Nidwalden und dem Staatssekretariat für
|
Wirtschaft zugestellt.
|
Luzern, 20. Dezember 2000
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der III. Kammer:
|
Die Gerichtsschreiberin:
|