BGer K 98/1999 |
BGer K 98/1999 vom 11.01.2001 |
[AZA 7]
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K 98/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Batz
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Urteil vom 11. Januar 2001
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in Sachen
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J.________, 1946, Kroatien, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Kanonengasse 25,
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Liestal,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Birmensdorferstrasse 94, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- J.________, geb. 1946, war seit 26. April 1989 bei der Firma S.________ angestellt. Vom 27. September 1993 bis 14. November 1995 bezog er insgesamt 720 Kranken-Taggelder. Ab 1. Januar 1994 wurden ihm diese von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana; vormals Artisana Kranken- und Unfallversicherung) ausbezahlt, bei welcher er gestützt auf einen von der Firma S.________ mit der Helsana abgeschlossenen Kollektivvertrag versichert war. J.________ war im Stundenlohn angestellt. Er hatte insbesondere neben dem Bruttolohn Anspruch auf einen Feriengeldzuschlag sowie auf einen 13. Monatslohn, je im Ausmass von 8,3 % des Grundlohns. Die Helsana berechnete ihre Leistungen auf der Grundlage von elf Arbeitsmonaten zuzüglich einem Monat Ferienanspruch (8,3 % Zuschlag) sowie zuzüglich dem 13. Monatsgehalt (8,3 % Zuschlag). Das Begehren des Versicherten, die Leistungen um weitere 8,3 % (Fr. 7429. 65) zu erhöhen, wies sie mit Verfügung vom 29. Januar 1998 ab. Mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 bestätigte sie in Abweisung der Einsprache des Versicherten vom 26. Februar 1998 ihre Verfügung.
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B.- Mit Beschwerde vom 30. November 1998 beantragte J.________, es sei die Helsana zu verpflichten, ihm zusätzlich Fr. 7429. 60 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert J.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. Er beantragt zudem, die Helsana zur Bezahlung von 5 % Zins seit 26. Februar 1998 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das kantonale sowie das letztinstanzliche Verfahren zu verpflichten.
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Die Helsana verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig ist, ob die Helsana zusätzlich zu den für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 14. November 1995 ausbezahlten Taggeldern eine Ferienentschädigungszulage von 8,3 % (Fr. 7429. 60) zu bezahlen hat. 2.- a) Parteien und Vorinstanz gehen zu Recht davon aus, dass die vorliegende Streitsache in Anwendung von Art. 12bis KUVG sowie des gestützt darauf zwischen der Helsana und der Firma S.________ abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 1. August 1970 in der seit 1. Januar 1994 gültigen Fassung vom 14. Januar 1994 (nachfolgend: Kollektivvertrag) zu beurteilen ist. Die Helsana hat sich verpflichtet, die gesamtarbeitsvertraglich zugesicherten Versicherungsleistungen zu erbringen.
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b) Gemäss Art. 64 Abs. 1 Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 1995-1997 (nachfolgend: Landesmantelvertrag) müssen die dem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer für ein Krankentaggeld von 80 % des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes versichert werden. Laut Art. 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Landesmantelvertrag beträgt das Taggeld 80 % des ausfallenden Lohnes. Als Lohn gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen der Bruttolohn, die Ferien und Feiertagsentschädigungen und der 13. Monatslohn.
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c) Der Regiovertrag Baugewerbe 1995-1997 (Regionaler Gesamtarbeitsvertrag Bauhauptgewerbe für die Kantone Basel-
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Stadt, Baselland sowie die Bezirke Dorneck/Thierstein; nachfolgend: Regiovertrag) schreibt in Ziff. 3.6 vor, dass ein Krankentaggeld von 80 % des SUVA-Lohnes zu versichern ist, wobei der Taggeldberechnung der Lohn zu Grunde gelegt wird, welchen der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig und während der normalen vertraglichen Arbeitszeit tätig gewesen wäre. Versicherungsleistungen werden nur für Krankheitstage ausgerichtet, für welche Anspruch auf Lohnzahlungen besteht. Ein solcher Lohnanspruch besteht auch für Ferien und gesetzliche Feiertage, soweit solche im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sind.
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d) Der Rahmenvertrag für eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung im Basler Bau- und Holzgewerbe, gültig ab 1. Januar 1994, abgeschlossen zwischen dem Basler Volkswirtschaftsbund und der Helsana sowie weiteren Versicherern (nachstehend: Rahmenvertrag) sieht in Art. 4.1 vor, dass die Taggeldleistungen 80 % des SUVA-Lohnes betragen. Der
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Taggeldberechnung wird nach Ziff. 4.5 der Lohn zu Grunde gelegt, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig und während der normalen vertraglichen Arbeitszeit tätig gewesen wäre. Nach Ziff. 4.6 wird das Krankengeld nur für Krankheitstage ausgerichtet, für welche Anspruch auf Lohnzahlung besteht. Ein solcher besteht auch für Ferien und gesetzliche Feiertage, soweit dies im Gesamtarbeitsvertrag vereinbart ist.
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e) Schliesslich hält das Reglement der Helsana (Ausgabe: 1. Januar 1992) für die Kollektiv-Taggeldversicherung fest, dass neben den Reglementsbestimmungen und Vereinbarungen im Kollektivvertrag für die Berechnung des Ferienzuschlages beim Stundenlohn die Bestimmungen des OR (Art. 329b) oder gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen anwendbar sind (Ziff. 1 und 2.4 des Reglements).
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f) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Helsana verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des Lohnes (Bruttolohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung, 13. Monatslohn) auszurichten, den er als Gesunder während der normalen vertraglichen Arbeitszeit, für welche er Anspruch auf Lohnzahlung gehabt hätte, verdient hätte.
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3.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn beschäftigt war, wobei dieser den Brutto-Grundlohn, die einem Ferienanspruch von vier Wochen entsprechende Ferienentschädigung von 8,3 %, die Feiertagsentschädigung sowie den Anteil 13. Monatslohn umfasste. Unbestritten ist auch, dass er als Gesunder während den Ferien keinen Lohnanspruch hatte, nachdem er an Stelle davon die Ferien- Entschädigung erhielt. Zudem darf bei derart langer Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ferienabzug im Falle der Arbeitsfähigkeit in die Zeit gefallen wäre, in der er im Hinblick auf seine Erkrankung das Krankentaggeld bezog.
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4.- a) Dem Beschwerdeführer wurden vom 27. September 1993 bis 14. November 1995 720 Krankentaggelder ausgerichtet, welche ohne Berücksichtigung der Ferienentschädigung berechnet wurden. Da die ihm im Falle der Arbeitsfähigkeit zustehenden vier Ferienwochen betraglich der Ferienentschädigung von 8,3 % entsprechen, kommt es bezüglich des gesamten
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Taggeldanspruches nicht darauf an, ob ihm an den Tagen, an denen er gearbeitet hätte, nicht aber an denjenigen, an denen er als Gesunder Ferien bezogen hätte, das Taggeld mit Berücksichtigung der Ferienentschädigung ausgerichtet wird, oder ob ihm an den Arbeits- und den Ferientagen das Taggeld ohne Berücksichtigung der Ferienentschädigung ausgerichtet wird.
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b) Es ist somit festzustellen, dass die 8,3%-ige Ferienentschädigung durch die Helsana nicht gekürzt, sondern in der Form der Ausrichtung von Taggeldern an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer als Gesunder Ferien bezogen hätte, ungekürzt (bzw. im Umfang von 80 %) ausbezahlt wurde.
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c) Festzustellen bleibt, dass auf Grund der kollektiv- und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen eine Kürzung analog Art. 329b OR nicht zulässig wäre. Eine solche wurde indessen von der Helsana auch nicht vorgenommen.
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5.- Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Demzufolge steht dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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