BGer H 151/2000 |
BGer H 151/2000 vom 31.01.2001 |
«AZA 7»
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H 151/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 31. Januar 2001
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in Sachen
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Chur,
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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In Erwägung,
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dass die der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als Arbeitgeberin angeschlossene Firma C.________ AG, welche in X.________ das Kabarett Y.________ betrieb und seit Anfang Juli 1995 im Besitz von W.________, dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift stand, am 20. Oktober 1997 in Konkurs fiel,
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dass die Ausgleichskasse auf Grund des Arbeitgeberkontrollberichtes vom 29. November 1997, nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs, W.________ unter Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zu Schadenersatz in Form ausgefallener bundes- und kantonalrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 106'973.90 (1995/96) verpflichtete,
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dass die Ausgleichskasse, nachdem W.________ hiegegen Einspruch eingelegt hatte, Klage an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhob mit dem Rechtsbegehren auf dessen Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfange,
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dass das Versicherungsgericht die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2000 in bundes- und kantonalrechtlicher Hinsicht guthiess,
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dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, es sei der vorinstanzliche Entscheid, soweit den bundesrechtlich geschuldeten Schadenersatz betreffend, aufzuheben, in diesem Umfang die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abzuweisen, eventualiter um 50 %, allenfalls nach richterlichem Ermessen, herabzusetzen,
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dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, währenddem das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen,
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dass die formelle Rüge der ungenügenden Unterzeichnung von Schadenersatzverfügung und -klage haltlos ist, hat doch der Direktor der Ausgleichskasse sowohl die Schadenersatzverfügung (am 7. Mai 1999) als auch die Klageerhebung (am 20. Januar 1999) genehmigt, was im Lichte von Art. 109 AHVV genügt, geht es doch einzig darum, zur Wahrung der Rechtssicherheit zu gewährleisten, dass Dritten gegenüber eröffnete Akte (Verfügungen, Abrechnungen usw.) tatsächlich der Ausgleichskasse zugerechnet werden können, ganz abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorprozessualen Stadium keinen Anstoss daran genommen hatte, dass die Veranlagungsverfügungen, ferner die Schreiben der Ausgleichskasse im Rahmen der geführten Korrespondenz und der eingangs erwähnten Gehörsgewährung nicht vom Kassenleiter unterschrieben worden waren, weshalb die Rüge der mangelnden Vertretungsbefugnis auch im Lichte von Treu und Glauben im Prozess (BGE 124 V 376) keinen Schutz verdient,
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dass ein allfälliger Verstoss gegen Vorschriften des kasseninternen oder kantonalen Rechts betreffend die Zeichnungsberechtigung keine Bundesrechtsverletzung darstellt (Art. 104 lit. a OG),
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dass in materiellrechtlicher Hinsicht das kantonale Gericht die zu den Haftungsvoraussetzungen des Art. 52 AHVG von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zutreffend dargelegt hat, weshalb vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann,
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dass ausweislich der Akten die vom Beschwerdeführer verwaltete C.________ AG an die für 1995 und 1996 geschuldeten paritätischen Beiträge gerade Fr. 7000.- leistete, welchem Betrag ein bundesrechtlicher Gesamtausstand von Fr. 94'013.65 gegenüber steht, wie Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 24. August 1998 lückenlos beweisen,
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dass darin ein schwerwiegender Verstoss gegen die gesetzliche Pflicht zur Beitragsablieferung (Art. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG, Art. 34 AHVV) zu erblicken ist,
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dass die Firma aber auch gegen die Beitragsabrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 35 AHVV) verstossen hat, war doch (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 13. März 1997 an die C.________ AG) die bis spätestens 31. Januar 1997 einzureichende Jahresabrechnung 1996 (vgl. Art. 35 Abs. 3 AHVV) für die definitive Abrechnung der Lohnbeiträge 1996 trotz Mahnung noch immer ausstehend,
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dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der C.________ AG die Beiträge bewusst zurückbehielt, wie z.B. sein Vorschlag vom 13. Juni 1996 an die Ausgleichskasse zur Abzahlung des bis dahin aufgelaufenen Betrages von Fr. 57'206.55 in sieben Raten beweist, worauf er jedoch diese - von der Ausgleichskasse am 20. Juni 1996 bewilligte - Tilgungsvereinbarung nicht einhielt, weshalb die Verwaltung mit Schreiben vom 20. September und 9. Oktober 1996 keine weiteren Zahlungsaufschübe mehr bewilligte, sondern die Einforderung der ausstehenden Zahlungen im Betreibungsverfahren in Aussicht stellte,
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dass die bei den Akten liegenden Jahresrechnungen die geschuldeten paritätischen Beiträge mit 4,1 % (1994), 4,7 % (1995) und 4,4 % (1996) des jeweiligen jährlichen Betriebsaufwandes ausweisen,
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dass demgegenüber nach den Ausführungen der H.________ Treuhand AG im Schreiben vom 30. September 1996 an die Bank Z.________ die laufenden Amortisationen, vor allem des letzten Jahres, "(...) ein Loch von ca. Fr. 150'000.- hinterlassen" haben,
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dass die Bank Z.________ in ihrem Antwortschreiben vom 22. Oktober 1996 den für den Schuldendienst erforderlichen monatlichen Dauerauftrag von Fr. 23'000.- auf neu Fr. 16'500.- festsetzte,
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dass bei diesen Gegebenheiten von der vorübergehenden Zurückbehaltung der 1995/96 schon aufgelaufenen und bis 15. Dezember 1996 (Betriebsvermietung gemäss Schreiben der C.________ AG vom 15. Februar 1997) noch entstehenden Beiträge objektiv keine rettende Wirkung, welche das Überleben der Firma gesichert hätte, erwartet werden konnte (BGE 108 V 188; nicht veröffentlichtes Urteil U. vom 23. August 2000, H 405/99),
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dass bei dieser Sachlage sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, namentlich jene im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen, wonach ab 1. September 1995 Artistenbewilligungen für Kabaretttänzerinnen nur noch an EU- und EFTAStaatsangehörige erteilt wurden, ins Leere gehen, ganz abgesehen davon, dass die Firma schon für 1995 Beiträge schuldig geblieben war, als laut Jahresrechnung (Erfolgsrechnung) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 noch ein Betriebsgewinn von Fr. 70'079.77 verzeichnet werden konnte,
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dass von einem zur Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führenden Mitverschulden der Ausgleichskasse (BGE 122 V 185), entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nach Lage der Akten nicht die Rede sein kann, ist doch in der Situation, wie sie sich der Ausgleichskasse im Juni 1996 darbot, nicht zu beanstanden, dass die Kasse in den Zahlungsaufschub einwilligte und zu dessen Verlängerung oder Erneuerung keine Hand bot, als die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet wurden,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden dem Beschwer-
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deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
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schuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
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gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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