BGer 1A.235/2000 |
BGer 1A.235/2000 vom 21.02.2001 |
[AZA 0/2]
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1A.235/2000/mks
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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21. Februar 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
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der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich B. Mayer, Zollikerstrasse 93, Zollikon, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, Oberstadt 16, Postfach, Schaffhausen,
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gegen
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Kanton Zürich, vertreten durch die Justizdirektion, Abteilung Opferhilfe, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer,
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betreffend
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Opferhilfe, Genugtuung, hat sich ergeben:
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A.- M.________, geboren 1972, erlitt am 10. April 1997 in Kloten einen Flugunfall, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog. Am 30. April 1997 reichte er bei der Justizdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch ein um Ausrichtung einer Entschädigung, einer Genugtuung und eines Vorschusses gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312. 5). Die Justizdirektion wies das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses mit Verfügung vom 22. Mai 1997 ab und sistierte die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung. Am 2. Oktober 1998 machte M.________ bezüglich seines Entschädigungsgesuchs einen Schaden von Fr. 67'654. 80 geltend und ersuchte um Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 35'000.--. Am 10. Dezember 1998 wies die Justizdirektion das Gesuch um Entschädigung ab. Mit Verfügung vom 10. September 1999 sprach sie M.________ sodann eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab.
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Dagegen erhob M.________ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Juni 2000 abwies.
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B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. September 2000 beantragt M.________:
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"1.- Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 26. Juni 2000
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vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei an die
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Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer
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im Zusammenhang mit der Frage
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der durch den Unfall vom 10. April 1997 verunmöglichten
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Berufskarriere als Pilot das rechtliche
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Gehör gewährt.
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eventualiter:
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2.- Es sei Ziff. 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 26. Juni
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2000 und damit auch Ziff. 1 der Verfügung der
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Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 10. September 1999 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer
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sei eine Genugtuungssumme von
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Fr. 35'000.-- zu bezahlen.. "
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(3.- und 4.-: Kostenfolgen)
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Justiz verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf Bundesverwaltungsrecht gestützten Entscheid ist zulässig (Art. 97 OG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die fristgerechte Beschwerde (Art. 106 und 34 OG) ist einzutreten.
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b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist jedoch das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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a) Vor dem Sozialversicherungsgericht machte der Beschwerdeführer geltend, der Unfall habe eine vielversprechende Karriere als Unternehmer und Pilot und damit seinen Jugendtraum zunichte gemacht. Das Gericht führte dazu aus:
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"Bezüglich der geltend gemachten, bevorstehenden Karriere als Pilot (Betrieb eines Flugtaxi-Unternehmens) beziehungsweise der entsprechenden Verdienstmöglichkeiten (vgl. Urk. 18 S. 8) ist zu bemerken, dass dies vorliegend nicht genugtuungserhöhend berücksichtigt werden kann. Wie im Urteil vom 13. Juni 2000 (Prozess-Nr. OH.99.00002 i.S. der Parteien) erwogen wurde, war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein solches Unternehmen hätte führen können" (angefochtener Entscheid S. 7).
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Der Beschwerdeführer bringt vor, anscheinend habe die Vorinstanz in jenem anderen Verfahren beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Abklärungen getätigt, ob er oder die Air Turicum über eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern verfügt habe. Das Resultat dieser Abklärungen sei ihm jedoch nie zur Stellungnahme zugestellt und nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen worden. Es würden im vorliegend angefochtenen Urteil auch keine Erwägungen darüber angestellt, weshalb nicht zu erwarten gewesen wäre, er hätte ein solches Unternehmen führen können. Damit sei sein Gehörsanspruch verletzt worden.
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b) Es ist nicht unzulässig, in einem Urteil auf Sachverhaltsfeststellungen abzustellen, die in einem anderen Urteil zwischen den gleichen Parteien getroffen worden sind, sofern die betroffene Partei Möglichkeit und Anlass gehabt hätte, sich in jenem Verfahren dazu zu äussern. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Tätigkeit als Flugunternehmer hätte ausüben können, bildete offensichtlich Thema des Urteils vom 13. Juni 2000. Sollte jenes Urteil unrichtig gewesen oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sein, so hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, es anzufechten. Zudem hat der Beschwerdeführer selber dem Sozialversicherungsgericht Unterlagen eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass sein Berufspilotenausweis im Zeitpunkt des Unfalls erloschen war. Das Sozialversicherungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn es, ohne dem Beschwerdeführer dazu noch eine besondere Äusserungsmöglichkeit gegeben zu haben, angenommen hat, eine Berufspilotenkarriere habe nicht unmittelbar bevorgestanden.
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Schliesslich ist zu bemerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nur bezüglich rechtserheblicher Aspekte besteht. Die kantonalen Instanzen haben bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf seinem Beruf als Pilot arbeiten kann (E. 2c S. 3 des Entscheids vom 10. September 1999; E. 3c S. 7 des angefochtenen Urteils vom 26. Juni 2000). Darüber hinaus spezifisch zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer ohne seinen Unfall als Chefpilot und Flugunternehmer hätte arbeiten können, besteht keine Veranlassung (vgl.
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hinten E. 5f/bb). Dieser Aspekt ist somit nicht rechtserheblich gewesen.
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3.- a) Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Flugunfalls ist, welcher vom verantwortlichen Piloten des Flugzeuges (der dabei selber ums Leben kam) fahrlässig verursacht worden ist und beim Beschwerdeführer schwere Verletzungen zur Folge gehabt hat. Mithin liegt eine fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und damit eine Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG vor (vgl. BGE 122 II 211 E. 3b S. 215). Nach Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG. Diese Leistungen unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 oder 49 OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 554 E. 2a S. 555 f., mit Hinweisen). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a S. 376). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 169 E. 2b S. 173, 554 E. 2a S. 556). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.; 124 II 8 E. 3d/cc S. 15). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird.
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Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung) erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 1999, BVR 1999 S. 486, E. 3c/cc; vgl. Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 264-287, 278 f.).
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b) Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die von einer Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene Lösungen möglich (BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Den kantonalen Behörden steht ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Im Zusammenhang mit der Bemessung einer Genugtuungssumme greift es ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 174; 125 III 412 E. 2a S. 417 f.; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13, 306 E. 9b S. 315).
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4.- a) Sachverhaltsmässig hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe beim Unfall schwere Verletzungen erlitten. Als Folge des Unfalls sei es zu einer retrograden Amnesie, zu einer Sehschwäche und zu erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten gekommen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer 14 Tage hospitalisiert gewesen. Er habe sich ausserordentlich schnell und gut erholt. Ausser einer Entfernung von Metallplatten seien keine Nachbehandlungen, insbesondere keine Rehabilitationsmassnahmen, erforderlich gewesen. Im Juli/August 1998 habe er eine Art Rückfall erlitten, sei vergesslich geworden und habe Orientierungsprobleme gehabt.
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Daraufhin sei es ihm wieder besser gegangen. Als bleibende Beeinträchtigung seien eine Augenmotilitätsstörung (welche zu Doppelbildern führe) sowie relativ erweiterte Pupillen mit einer geringen Akkumulationsstörung (was zu einer vermehrten Blendungsempfindlichkeit und zu Adaptationsstörungen beim Betreten von dunklen Räumen führe) geblieben, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr als Pilot arbeiten könne; andere Berufe, beispielsweise Büroberufe, seien ihm jedoch mindestens seit Oktober 1997 zu 100% zumutbar. Er gebe an, den Geruchs- und Geschmackssinn verloren zu haben. Es liege höchstens eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung vor.
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b) Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sie ist daher für das Bundesgericht massgebend (E. 1b). Auch aus den bei den Akten liegenden medizinischen Abklärungen (Bericht von Dr. R. Adam, Augenambulatorium Kantonsspital Winterthur, vom 12. März 1999, wiedergegeben im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 31. März 1999) ergibt sich, dass die Sehschärfe ohne Korrektur rechts 1,0 und links 0,9 beträgt.
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Demnach ist davon auszugehen, dass die Sehbehinderung des Beschwerdeführers nicht stark ausgeprägt ist und dass er sonst keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten hat.
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5.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Festsetzung der Genugtuungssumme, indem die Vorinstanz eine Reihe von genugtuungsbegründenden oder genugtuungserhöhenden Elementen nicht oder ungenügend berücksichtigt habe. Er vergleicht die ihm zugesprochene Genugtuung mit verschiedenen anderen Fällen, in denen höhere oder bei weniger schlimmen Beeinträchtigungen gleich hohe Genugtuungen zugesprochen worden seien. Generell ist dazu zu bemerken, dass sich die Genugtuung nicht nach schematischen Bemessungsmassstäben richtet (Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N 62 zu Art. 47). Solche Vergleiche können daher für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGE 125 III 412 E. 2c/cc S. 421).
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b) Der Beschwerdeführer bringt vor, für sein Augenleiden allein wären Fr. 12'000.-- bis 15'000.-- angemessen.
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Zudem habe das Sozialversicherungsgericht die Schwere seiner Verletzungen, die langdauernde Operation, den zweiwöchigen Spitalaufenthalt und die neunmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht gebührend berücksichtigt. Für die schweren Verletzungen allein wären rund Fr. 15'000.-- angemessen.
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aa) Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c S. 77; 110 II 163 E. 2c S. 166; Brehm, a.a.O., N. 28 und 161 zu Art. 47). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb S. 374; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, 166 f. zu Art. 47; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 20 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, 2. A. Bern 1998, S. 132). Bei Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47).
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Für Invaliditätsfälle infolge von Körperverletzungen kann für die Beurteilung des Invaliditätsgrades bzw. der Integritätseinbusse auf die Bemessung der Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832. 20) bzw. Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832. 202) abgestellt werden (Hütte, a.a.O., S. 276; Keller, a.a.O., S. 139 f.; Max Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Peter Münch/Thomas Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 445-489, Rz. 10.50 ff. S. 467 f.). Auch für die Höhe der Basisgenugtuung kann sinngemäss die Höhe der Integritätsentschädigung berücksichtigt werden (Hütte, a.a.O., S. 277).
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bb) Der einseitige Verlust der Sehkraft wird gemäss Anhang 3 UVV mit einer Integritätseinbusse von 30% gewichtet (ebenso ohne Vorliegen von Reduktionsgründen BGE 121 III 369 E. 6b S. 377). Damit ergäbe sich für den vollständigen Verlust eines Auges eine Basisgenugtuung in der Grössenordnung von etwa Fr. 30'000.--. Die hier vorliegende, leichte Sehbehinderung ist jedoch mit dem völligen Verlust der Sehkraft nicht vergleichbar. Deshalb sind auch die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide, in denen für den völligen oder fast völligen Verlust eines Auges Fr. 8-10'000.-- zugesprochen worden sind, vorliegend nicht massgebend. Sodann war der Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers relativ kurz.
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Dass die Arbeitsunfähigkeit 9 Monate gedauert habe, ist nicht erstellt. Aufgrund der massgebenden Sachverhaltsdarstellung durch das Sozialversicherungsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1997 wieder 100% arbeitsfähig war, so dass die Arbeitsunfähigkeit höchstens ca. sechs Monate dauerte. Aufgrund des Sachverhalts sind auch die übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Auswirkungen (Einschränkung des Erinnerungsvermögens, Verlust des Geruchs- und Geschmacksempfindens, Orientierungsprobleme, verminderte Konzentrationsfähigkeit) nur von vorübergehender Dauer oder nicht derart schwer, dass sie die ausgesprochene Genugtuung als zu tief erscheinen lassen würden.
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c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe beim Unfall während Minuten Todesangst ausgestanden und sich in akuter Lebensgefahr befunden.
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Das Erleiden von Todesangst wird in der schweizerischen Lehre und Praxis in extremen Fällen nebst anderen Faktoren als genugtuungserhöhend berücksichtigt, so wenn ein Opfer während mehrerer Stunden gefangen gehalten, misshandelt und mit dem Tod bedroht wird (BGE 125 IV 199 E. 6 S. 204 f.; vgl. auch Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung,
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3. A., Zürich 1999, Zeitraum 1990-1994, VIII/7 Nr. 20, VIII/8 Nr. 22; Zeitraum 1995-1997, VIII/8 Nr. 8), oder wenn Angstneurosen zu einer eigentlichen Wesensveränderungen führen (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1990-1994, VIII/10 Nr. 28). Ebenso wirkt eine jahrelange Todesangst, die beispielsweise mit einer HIV-Infektion einhergeht und gravierende Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der infizierten Person hat, genugtuungserhöhend (BGE 125 III 412 E. 2b S. 418 f.; vgl. auch Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1995-1997, VIII/11 Nr. 8d). Hingegen ist eine bloss wenige Minuten dauernde Todesangst soweit ersichtlich für sich allein noch nie als Grund für eine Genugtuung betrachtet worden. Dies ist auch nicht angebracht: Eine kurze Angstsituation führt in der Regel nicht zu einer schweren Betroffenheit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG. Demzufolge müssen solche Angstsituationen in der Regel auch nicht genugtuungserhöhend wirken, wenn sie mit einem tatsächlich eingetretenen Unfall einhergehen. Straftaten im Sinne des Opferhilfegesetzes sind sehr häufig mit Angst für die Opfer verbunden.
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Dies ist gewissermassen der opferhilferechtliche Normalfall und bei der Bemessung der Genugtuung nicht besonders zu berücksichtigen.
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d) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das erhebliche Verschulden des verantwortlichen Piloten nicht berücksichtigt.
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Die Genugtuung bezweckt, die erlittene Persönlichkeitsverletzung oder Schmerzzufügung auszugleichen (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15; 116 II 733 E. 4f S. 734; Brehm, a.a.O., N. 9 zu Art. 47; Sidler, a.a.O., Rz. 10.25 S. 455 f.), nicht aber eine Bestrafung des Täters (BGE 115 II 156 E. 2 S. 158; Brehm, a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 47; Sidler, a.a.O., Rz. 10.25 S. 455 f.). Ihre Höhe bemisst sich daher in erster Linie nach der Schwere der Beeinträchtigung und der Möglichkeit, diese durch eine Genugtuungszahlung auszugleichen (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315; 118 II 410 E. 2a S. 413; 117 II 50 E. 4a/aa S. 60; 116 II 733 E. 4f S. 734).
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In der älteren Rechtsprechung wurde der Höhe des Verschuldens erhebliches Gewicht beigemessen (BGE 112 II 131 E. 2 S. 133; 108 II 422 E. 5 S. 432; 95 II 306 E. 4 S. 308; vgl. Brehm, a.a.O., N. 33 zu Art. 47). Diese Rechtsprechung basierte wesentlich auf der alten, bis 30. Juni 1984 geltenden Version von Art. 49 OR, wonach die Genugtuung vom Verschulden abhing. Mit der Streichung dieser Voraussetzung in der seit 1. Juli 1985 geltenden Fassung hat diese ältere Rechtsprechung ihre Rechtfertigung verloren (BGE 116 II 733 E. 4 f S. 735). Das Verschulden des Täters ist - abgesehen von der Abwägung gegenüber einem Mitverschulden des Geschädigten - hauptsächlich dann als genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat (BGE 116 II 733 E. 4h S. 736 f.; Brehm, a.a.O., N. 35 und 74 zu Art. 47; Sidler, a.a.O., Rz. 10.25 S. 455 f.), im Übrigen aber nur bei schwerem Verschulden wie besonderer Rücksichtslosigkeit oder Verwerflichkeit (Hütte/Ducksch, a.a.O., S. I/39 f, 71 f.). Bei der Genugtuung nach Opferhilfegesetz ist zudem die Besonderheit dieses Gesetzes zu beachten (vorne E. 3a). Der Umfang der Genugtuung richtet sich hier nicht nach dem Unrecht der Tat, sondern nach dem Leid der Betroffenen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 1999, BVR 1999 S. 486, E. 3c/cc). Das Sozialversicherungsgericht hat daher mit Recht das Verschulden des verantwortlichen Piloten nicht besonders gewürdigt.
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Zudem wäre dessen Verhalten wohl als fahrlässig, nicht aber als vorsätzlich und schon gar nicht als besonders rücksichtslos oder verwerflich zu beurteilen.
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e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine belastende versicherungsrechtliche Situation hätte genugtuungserhöhend berücksichtigt werden sollen. Er sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht gegen Nichtbetriebsunfall versichert gewesen und die Haftpflichtversicherung der Flugzeughalterin lehne jede Haftung ab.
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Die Leistungen nach Opferhilfegesetz sind subsidiär zu anderen Leistungen (Art. 14 OHG). Sie kommen grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn sonst niemand Entschädigung oder Genugtuung erbringt. Das Fehlen einer anderweitigen (Versicherungs-)deckung ist somit im Rahmen von opferhilferechtlichen Ansprüchen der Normalfall und kann nicht für sich allein genugtuungserhöhend wirken.
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f) Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine durch den Unfall verpasste berufliche Karriere als Pilot und Flugunternehmer nicht berücksichtigt, ebensowenig die krankheitsbedingte Aufgabe der nach dem Unfall begonnenen Tätigkeit als Finanz- und Wirtschaftsberater.
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aa) Der Verdienstausfall, der durch eine unfallbedingt verhinderte berufliche Möglichkeit entsteht, ist grundsätzlich nicht durch Genugtuung, sondern durch Schadenersatz für wirtschaftlichen Schaden (Art. 46 OR) bzw. Entschädigung (Art. 12 Abs. 1 OHG) auszugleichen. Darüber hinaus kann die durch den Unfall erzwungene Aufgabe des bisherigen Berufs einen schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnisse darstellen und zu Genugtuung Anlass geben (BGE 124 II 8 E. 5 S. 16 ff.; Brehm, a.a.O., N. 168 zu Art. 47; Hütte/Ducksch, a.a.O., S. I/76). Die Genugtuung hat jedoch nicht den Zweck, die verpassten Verdienstmöglichkeiten kumulativ zur Entschädigung auszugleichen, sondern sie soll der immateriellen Beeinträchtigung Rechnung tragen, welche sich durch den Berufswechsel ergibt. In Lehre und Praxis finden sich wenig Hinweise auf die Höhe der Genugtuung, die infolge Berufswechsels zu bezahlen ist. Sidler (a.a.O., Rz. 10.58 S. 472) setzt dafür einen Zuschlag von bis zu 20% ein.
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bb) Die Rüge, die Vorinstanzen hätten dem Berufswechsel nicht Rechnung getragen, ist insofern aktenwidrig, als die Justizdirektion wie auch das Sozialversicherungsgericht bei der Festsetzung der Genugtuung berücksichtigt haben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf seinem Beruf als Pilot arbeiten kann. Sie haben damit den Aspekt der beruflichen Einschränkung in die Beurteilung und Festlegung der Genugtuung einbezogen. Das Sozialversicherungsgericht hat bloss ausgeführt, bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten bevorstehenden Karriere als Pilot bzw.
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der entsprechenden Verdienstmöglichkeiten sei zu bemerken, dass dies vorliegend nicht genugtuungserhöhend berücksichtigt werden könne. Es hat damit eine besondere Berücksichtigung der entgangenen Verdienstmöglichkeiten abgelehnt, was nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden ist.
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cc) Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz waren dem Beschwerdeführer seit Oktober 1997 beispielsweise Büroberufe zu 100% zumutbar. Der Abbruch der Tätigkeit als Finanz- und Wirtschaftsberater ist demzufolge nicht krankheitsbedingt. Gemäss dem vom Beschwerdeführer selber eingereichten Bericht von Dr. A. Gonser vom 29. Januar 1999 hat er diese Tätigkeit deshalb aufgegeben, weil er sie nicht mit seiner persönlichen Einstellung habe vereinbaren können. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht den Abbruch dieser Tätigkeit nicht berücksichtigt, ebensowenig die sachverhaltsmässig nicht erstellte angebliche Fürsorgeabhängigkeit.
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g) Insgesamt ergibt sich, dass die von den kantonalen Instanzen ausgesprochene Genugtuung den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Bemessungsgrundzügen Rechnung trägt. Sie berücksichtigt in bundesrechtskonformer Weise die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den durch den Unfall erzwungenen Berufswechsel, während die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht genugtuungserhöhend wirken.
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6.- Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG; BGE 122 II 211 E. 4b).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, sowie der Justizdirektion, Abteilung Opferhilfe, und dem Sozialversicherungsgericht, II. Kammer, des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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