BGer I 631/2000 |
BGer I 631/2000 vom 27.02.2001 |
«AZA 7»
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I 631/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 27. Februar 2001
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in Sachen
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Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Sozialamt, Obstgartenstrasse 21, Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdegegnerin
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A.- Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 stellte die Vereinigung X.________ ein Gesuch um nachträgliche Aufnahme ihrer Drogenrehabilitationseinrichtungen in die Bedarfsplanung 1998-2000 des Kantons Zürich. Dieses Begehren wies das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 ab, da der gemäss Art. 106 Abs. 5 IVV für die Gewährung von Beiträgen vorausgesetzte Nachweis des spezifischen Bedarfs auf Grund der kantonalen Bedarfsplanung nicht erstellt sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zulässiges Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht angegeben.
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B.- Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Drogentherapieeinrichtungen der Vereinigung X.________ in die Bedarfsplanungen 1998-2000 und 2001-2003 des Kantons Zürich aufzunehmen.
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Das BSV beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vereinigung X.________ schliesst sich dem Antrag der Beschwerdeführerin an.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Dabei prüft es von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind (BGE 122 V 322 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.- a) Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG kann die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten gewähren. Die Beiträge werden u.a. laut Art. 106 Abs. 5 IVV unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist.
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b) In seiner früheren Rechtsprechung war das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen solche Beitragsverfügungen des Bundesamtes in Anwendung von Art. 98 lit. c in fine OG in Verbindung mit Art. 203 AHVV (anwendbar auf dem Gebiet der Invalidenversicherung nach Art. 89 IVV) unmittelbar, das heisst als erste und einzige Rechtsmittelinstanz eingetreten (BGE 118 V 20 Erw. 4a). Dieser Rechtsweg erwies sich insofern als atypisch, als in der Bundesverwaltungsrechtspflege im Regelfall die zweistufige beschwerdeweise Überprüfung von Verfügungen vorgesehen ist (BGE 122 V 197 Erw. 3c in fine). Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG; SR 616.1]) am 1. April 1991 hat sich dies, zumal wenn die angefochtene Verfügung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, geändert. Die Botschaft dazu (vom 15. Dezember 1986 [BBl 1987 I 382]) erwähnt ausdrücklich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Beiträge der Invalidenversicherung an Wohnheime dem Geltungsbereich der Novelle, welche das Beitragswesen des Bundes rechtlich zu systematisieren und mit einheitlichen Grundsätzen auszustatten trachtet (BGE 122 V 198 Erw. 4b mit Hinweisen), zu unterstellen (Anhang [BBl, a.a.O., S. 429]). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daraus in BGE 122 V 199 Erw. 4c im Hinblick auf die Baubeiträge gemäss Art. 155 AHVG geschlossen, dass die Rechtsmittelbestimmung des neuen Gesetzes (Art. 35 Abs. 1 SuG) diejenige des Art. 203 AHVV als blosse Verordnungsnorm derogiert hat. Da Art. 73 Abs. 2 IVG so wenig wie Art. 155 Abs. 1 AHVG eine Grundlage für eine abweichende Spezialregelung bietet und das Subventionsgesetz nicht ungünstiger ist, weil es dem Beitragsempfänger einen um eine zusätzliche Instanz erweiterten Rechtsschutz gewährleistet, sind Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung im Bereich der Beiträge nach Art. 73 Abs. 2 IVG ebenfalls beim Eidgenössischen Departement des Innern erstinstanzlich anzufechten (SVR 1997 IV Nr. 107 S. 331). Gestützt auf diese Rechtsprechung wurde Art. 89bis IVV (in Kraft seit 1. Januar 1998) erlassen, wonach gegen Verfügungen über Beiträge nach den Art. 73 und 74 IVG Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden kann (vgl. dazu auch AHI-Praxis 1998 S. 15). Art. 89bis IVV und die seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung (nicht veröffentlichte Urteile in Sachen Stiftung X. vom 21. Februar 1997 [I 105/96] und in Sachen Fondation X. vom 7. Mai 1997 [I 34/96, vgl. auch BGE 124 V 266]; vgl. auch den Sachverhalt von BGE 125 V 262) gelten selbstredend auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der für die Beiträge erforderlichen Anspruchsvoraussetzung der Bedarfsplanung gemäss Art. 106 Abs. 5 IVV. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Der vorliegende Streit fällt damit in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Departements des Innern und ist an dieses zur Behandlung zu überweisen.
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3.- a) Gemäss dem Grundsatz, dass aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG), sind im vorliegenden Fall, obwohl das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (BGE 106 V 98 Erw. 3, 98 V 131 Erw. 1) und daher grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), keine Gerichtskosten zu erheben.
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b) Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten Vereinigung X.________ steht eine Parteientschädigung zu (BGE 97 V 32 Erw. 5; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 184), welche angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 OG (in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG) zulasten des Bundesamtes für Sozialversicherung geht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein-
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getreten.
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II. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem Eidgenös-
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sischen Departement des Innern überwiesen.
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III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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IV. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9000.- wird der
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Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
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Zürich zurückerstattet.
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V. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Mitin-
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teressierten Vereinigung X.________ eine Parteient-
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schädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwert-
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steuer) zu bezahlen.
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VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
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Departement des Innern und der Vereinigung X.________
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zugestellt.
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Luzern, 27. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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