BGer I 70/2000 |
BGer I 70/2000 vom 28.02.2001 |
«AZA 7»
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I 70/00 Ca
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 28. Februar 2001
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in Sachen
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C.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Stampfenbachstrasse 151, Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügung vom 20. März 1998 setzte die IVStelle des Kantons Zürich die dem 1948 geborenen C.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 gewährte ganze Invalidenrente revisionsweise per Ende April 1998 auf eine halbe Rente herab, da er in der Lage sei, im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 50 % wiederum ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'738.- zu erzielen, woraus ein Invaliditätsgrad von 57 % resultiere.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab.
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C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität
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(Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG), die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (statt vieler BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- a) Die Vorinstanz ist in ausführlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. med. P.________ und K.________, Klinik X.________, vom 7. Oktober 1995 und des Dr. med. Q.________, Innere Medizin und Kardiologie FMH, Chefarzt der Höhenklinik W.________, vom 20. Oktober 1997, zum Schluss gelangt, dass sich die kardiale Situation und damit der Gesundheitszustand des Versicherten ab spätestens Oktober 1997 im Vergleich zum Zeitpunkt der eine ganze Rente zusprechenden Verfügung (2. Februar 1996) erheblich verbessert habe, indem namentlich eine damals attestierte, schwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion nicht bestätigt worden sei. Der Versicherte könne auf Grund der kardiologischen und rheumatologischen Befunde nunmehr zu mindestens 50 % in körperlich leichteren Tätigkeiten eingesetzt werden. Im Weiteren hat das kantonale Gericht festgehalten, dass sich bei einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Verwertung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ein - nicht länger eine ganze Rente begründender - Invaliditätsgrad von 61 % ergebe. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
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b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich am 22. August 1997 einer Staroperation am linken Auge unterziehen musste (Operationsbericht des Dr. med. S.________, Universitätsspital Y.________, Augenklinik, vom 22. August 1997), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Bericht der Dres. med. D.________ und S.________ vom 25. August 1997 verliefen sowohl die Operation wie auch die postoperative Phase komplikationslos und ist aus ophthalmologischer Sicht keine dauerhafte Leistungseinschränkung ausgewiesen. Auch der Hinweis auf eine demnächst folgende Kataraktoperation am anderen Auge erweist sich als unbehelflich, da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Ferner bestreitet der Beschwerdeführer - vor allem mit Blick auf sein Rückenleiden (chronische Lumbago), - im Ausmass von vier Stunden am Tag einer leichten sitzenden Tätigkeit nachgehen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Einschränkung auf rein sitzende Beschäftigungen attestiert worden ist. Im Übrigen bezeugen bereits die vom Versicherten trotz Rückenbeschwerden geleisteten Haushalts- und Gartenarbeiten sowie die Betreuung von Hühnern und Kaninchen, dass er durchaus in der Lage ist, nicht zu anstrengende stehende Tätigkeiten ausführen zu können, zumal die leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Vergleich zur Herzproblematik lediglich einen Nebenbefund darstellen. Es kann im Weiteren nicht die Rede davon sein, dass eine entsprechende Arbeit vier Stunden lang ohne Unterbruch auszuüben wäre. Weitergehende Abklärungen in diesem Bereich erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom vom 8. Februar 2000, I 362/99).
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Der Beschwerdeführer rügt ferner, bei der Ermittlung
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des Valideneinkommens sei nicht von dem seitens der ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma B.________ AG, gemäss Arbeitgeberbericht vom 21. Juli 1997 für das Jahr 1995 angegebenen Stundenlohn von Fr. 23.25, sondern von einem um ca. 20 % höheren Stundenansatz auszugehen, da Teilinvaliden erfahungsgemäss niedrigere Löhne ausbezahlt würden. Er verkennt hiebei, dass die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich - auf der Basis des letzten Verdienstes - zu erfolgen hat, wobei grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). Obgleich das im Jahre 1995 bezogene Gehalt von Fr. 23.25 pro Stunde im unteren Bereich der im Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 1995-1997 vom 20. Dezember 1994 (LMV) aufgeführten Ansätze (Mindestansatz von Fr. 22.30 für Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) liegt, ist vorliegend auf dieses abzustellen, da es sich über dem tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn befindet und den konkreten Angaben der vormaligen Arbeitgeberfirma entspricht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dieses Stundengehalt unter dem Verdienst bewegt, der einem Vollerwerbstätigen in gleicher Funktion ausbezahlt worden wäre. Namentlich hat die B.________ AG auf die Frage, wieviel der Versicherte heute (1997) ohne Gesundheitsschaden als Maurer verdienen würde, einen lediglich geringfügig - auf die allgemeine Lohnentwicklung zurückzuführenden - erhöhten Stundenansatz von Fr. 23.35 angegeben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Valideneinkommens den Rahmen der täglichen Arbeitszeit (gemäss Arbeitgeberbericht vom 21. Juli 1997 zwischen 7,5 und 8,4 Stunden schwankend) mit 8,4 Stunden zu Gunsten des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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