BGer I 239/1999 |
BGer I 239/1999 vom 02.03.2001 |
[AZA 7]
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I 239/99 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Hostettler
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Urteil vom 2. März 2001
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in Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1948 geborene A.________ arbeitete seit dem 13. März 1995 als Bauarbeiter bei der Firma H.________ AG. Am 15. September 1997 meldete er sich wegen eines am 4. September 1996 erlittenen Herzinfarktes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. August 1998 einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. März 1999 ab.
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C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, insbesondere zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
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Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einreichen lassen, welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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b) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 278). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
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2.- a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Gutachtens des Dr. med. F.________, Leitender Arzt Kardiologie des Kantonsspitals X.________, vom 16. Januar 1998, richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer nach einem am 4. September 1996 erlittenen Herzinfarkt im bisherigen Beruf als Bau- bzw. Landarbeiter erneut zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund der Aussagen des Herzspezialisten dürfte erst mittelfristig mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sein.
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Fehl geht insbesondere der Einwand, das Gutachten vom 16. Januar 1998 stehe im krassen Widerspruch zu allen Zeugnissen der behandelnden Ärzte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sein Hausarzt, Dr. med. W.________, die eigenen Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 23. Oktober 1997 relativierte und die IV-Stelle darum bat, "die genaue medizinisch bedingte Arbeitsfähigkeit durch den Herzspezialisten am Kantonsspital X.________ einschätzen zu lassen". Selbst das vom Beschwerdeführer im Schriftenwechsel nachgereichte ärztliche Zeugnis des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 29. April 1999 vermag die Beurteilung des Herzspezialisten nicht zu erschüttern, weil es sich mit dem Gutachten vom 16. Januar 1998 gar nicht auseinandersetzt und für die attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit keine Begründung liefert. Angesichts der Schlüssigkeit des Gutachtens und der besonderen Stellung der Hausärzte erübrigen sich weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht.
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Was die Notwendigkeit von weiteren psychiatrischen Abklärungen anbelangt, so entbehrt sie jeglicher Grundlage. Tatsächlich ist in den ganzen medizinischen Unterlagen keine Rede von psychischen Störungen. Auf die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung kann daher ebenfalls verzichtet werden.
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Nicht zu folgen ist auch dem Einwand, wonach man beim Gutachten des Kantonsspitals X.________ von einer Verwechslung der Patientengeschichten ausgehen müsse, da er nie als Landarbeiter tätig gewesen sei. Tatsächlich war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen "... seit 1991 in der Schweiz als Bau- und Landarbeiter tätig" (vgl. vorinstanzliche Beschwerde vom 29. September 1998, S. 3). Auch in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen gab er als Hauptbeschäftigung den Beruf des Landarbeiters an. Eine Verwechslung liegt demnach nicht vor.
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Die ausserhalb des Schriftenwechsels aufgelegten medizinischen Unterlagen enthalten sachverhaltlich nichts, was nicht schon aus den Akten bekannt ist, oder betreffen die Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitraum, der lange nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses liegt, so dass offenbleiben kann, ob diese neuen Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden können, nachdem sie nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden sind (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996).
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b) Was die erwerbliche Seite betrifft, kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids, welche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden, verwiesen werden.
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c) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz im Ergebnis bestätigte Verwaltungsverfügung korrekt.
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3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500. - ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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i.V.
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Die Gerichtsschreiberin:
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