BGer C 228/1999 |
BGer C 228/1999 vom 13.03.2001 |
[AZA 7]
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C 228/99 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 13. März 2001
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in Sachen
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B.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch die Stiftung Wohnen & Öffentlichkeit/Stiftung Wirtschaft & Ökologie, Projekt Landschaft, Oberlandstrasse 78, Uster,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Bankstrasse 36, Uster, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügung vom 23. April 1997 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI die Taggeldberechtigung von B.________ mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Mai 1999 ab.
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C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sinngemäss die Anerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beantragen.
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Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte sechsmonatige Mindestbeitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist auch, dass nach dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen (und per 31. Dezember 1999 wieder aufgehobenen) Art. 13 Abs. 2quater AVIG beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind, nicht als Beitragszeit gelten.
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2.- Während der vom 12. April 1995 bis 11. April 1997 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) war der Beschwerdeführer ab 5. August bis 31. Dezember 1996 im Rahmen des von der Stiftung Wohnen und Öffentlichkeit, Uster, organisierten und unbestrittenermassen von der Arbeitslosenversicherung mit finanzierten "Arbeitsintegrationsprojektes 'Landschaft' 1995/96 für Arbeitslose im Zürcher Oberland" beschäftigt. Zu prüfen ist, ob diese auf befristete Dauer ausgeübte Tätigkeit trotz der seit dem 1. Januar 1997 in Art. 13 Abs. 2quater AVIG vorgesehenen Nichtanrechenbarkeit als Beitragszeit zu berücksichtigen ist.
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3.- a) Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, die Rahmenfrist für die Beitragszeit stelle einen Dauersachverhalt dar, der unter der Herrschaft des bis Ende 1996 gültig gewesenen Gesetzes entstanden ist, nach dem auf den 1. Januar 1997 erfolgten Inkrafttreten der neuen Normen noch andauerte und schliesslich am 11. April 1997 sein Ende fand; im Sinne einer als zulässig erachteten unechten Rückwirkung sei daher das seit 1. Januar 1997 geltende Gesetz anzuwenden, mit der Folge, dass die ab 5. August bis 31. Dezember 1996 innegehabte befristete Stelle nicht zur Bildung anrechenbarer Beitragszeit führen kann.
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b) Wie sich aus der im kantonalen Verfahren eingereichten Beschwerdeantwort vom 15. Juli 1997 ergibt, ging die beschwerdegegnerische Arbeitslosenkasse demgegenüber davon aus, dass der Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm im Jahre 1996 zwar als Beitragszeit gilt, jedoch lediglich 4,933 Monate ausmacht und darüber hinaus keine weitere anrechenbare Beschäftigung vorliegt.
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c) Der Beschwerdeführer will einerseits seine Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm im Jahre 1996 als Beitragszeit angerechnet haben. Andererseits hat er im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten, dass das Arbeitsintegrationsprojekt, in welches er ab 1. Januar bis 4. Februar 1997 einbezogen war, nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung finanziell unterstützt worden sei. Sinngemäss ist damit geltend gemacht worden, dass die dortige Betätigung entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse ebenfalls als Beitragszeit zu gelten habe.
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4.- a) In dem in ARV 1998 Nr. 31 S. 171 publizierten Urteil S. vom 3. April 1998 (C 19/98) betrachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht die noch im Jahre 1996 im Rahmen eines von der Arbeitslosenversicherung finanzierten befristeten Beschäftigungsprogramms ausgeübte Tätigkeit als anrechenbare Beitragszeit (ARV 1998 Nr. 31 S. 172 f. Erw. 1b). Diese sich vorliegend erneut stellende Frage hatte es dabei jedoch nicht eingehend zu prüfen, da in jenem Fall auch unter Berücksichtigung der bis 31. Dezember 1996 ausgeübten Tätigkeit keine für die Anspruchsberechtigung genügende Beitragszeit resultierte. Gleich verhielt es sich in dem im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 20. Oktober 1999 (C 313/98) beurteilten Fall. Bestätigt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anrechenbarkeit beitragspflichtiger Beschäftigungen, welche bis 31. Dezember 1996 im Rahmen eines von der Arbeitslosenversicherung finanzierten befristeten Programms ausgeübt worden waren, schliesslich im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 15. Januar 2001 (C 91/00).
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b) Auch unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Argumentation besteht kein Anlass, diese einer offenbar verbreiteten und von der Beschwerdegegnerin ebenfalls befolgten Verwaltungspraxis entsprechende Betrachtungsweise in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint es durchaus gerechtfertigt, die bis Ende 1996 und damit noch vor Inkrafttreten des Abs. 2quater von Art. 13 AVIG ausgeübte, nach der damaligen gesetzlichen Regelung als Beitragszeit zählende Beschäftigung auch nach dem 1. Januar 1997 als solche gelten zu lassen. Insofern kann die zur Erfüllung der Beitragszeit beitragende Betätigung vor Ende 1996 entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als unter der Herrschaft des alten Rechts abschliessend verwirklichter Sachverhalt betrachtet werden. Kaum als vertretbar erschiene es demgegenüber, eine zunächst als Beitragszeit anerkannte Erwerbstätigkeit auf Grund einer neu geschaffenen gesetzlichen Regelung rückwirkend als nicht mehr anrechenbar zu qualifizieren.
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5.- Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird klären, ob auch der ab 1. Januar bis 4. Februar 1997 erfolgte Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm, das gemäss den Ausführungen in der der Vorinstanz am 15. Mai 1997 eingereichten Beschwerdeschrift - offenbar ausschliesslich - von Kanton und Gemeinden und nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung finanziert worden sein soll, als Beitragszeit anzurechnen ist oder aber - wie in der Verfügung vom 23. April 1997 angenommen - unter die in Art. 13 Abs. 2quater statuierte Ausnahmeregelung fällt. Ergibt sich dabei, dass die Beitragszeit erfüllt ist, wird sie auch die weiteren für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 1999 und die Verfügung vom 23. April 1997 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsberechtigung des Beschwerdeführers neu befinde.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 13. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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