BGer I 112/2000 |
BGer I 112/2000 vom 15.03.2001 |
[AZA 7]
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I 112/00 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Berger
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Urteil vom 15. März 2001
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in Sachen
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L.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer, Alfred Escher-Strasse 38, Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Gesuchsgegnerin,
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A.- Mit zwei Verfügungen vom 2. November 1993 sprach die Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse dem 1957 geborenen L.________ für die Zeit ab 1. August 1989 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu. Am 18. Juli 1994 liess der Versicherte um revisionsweise Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente ersuchen. Die (ab 1. Januar 1995 neu zuständige) IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte den Anspruch auf eine höhere Rente, da weder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit noch die zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten geändert hätten (Verfügung vom 21. August 1996).
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Die von L.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. April 1999).
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht lehnte die von L.________ gegen den kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 25. November 1999 ab.
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B.- L.________ lässt mit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichtetem Revisionsgesuch vom 15. Dezember 1999 beantragen, "der angefochtene Entscheid sei aufzuheben". Der Rechtsschrift liegen ein Röntgenbefund des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Diagnostische Radiologie, vom 16. September 1999, ein Schreiben des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1. November 1999 und ein Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. November 1999 bei.
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Das kantonale Gericht ist mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten und hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht überwiesen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Eine Abänderung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 16. April 1999 ist nur auf dem Wege der Revision des diesen bestätigenden Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 1999 möglich, weshalb die Eingabe des Rechtsvertreters von L.________ als ein sinngemäss gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist.
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2.- Der Versicherte macht geltend, dass Dr. med.
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S.________ am 9. November 1999 neben den bisher bekannten Gesundheitsstörungen erstmals eine schwere Iliosakralarthritis beidseits bei Morbus Bechterew diagnostizierte.
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Diese neue Tatsache sei geeignet, zu einer andern Entscheidung zu führen.
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3.- Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
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Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen.
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Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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4.- a) Gemäss den Darlegungen im Revisionsgesuch erhielt der Versicherte bereits vor dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vom 25. November 1999) Kenntnis vom Bericht des Dr. med. S.________ vom 9.
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November 1999. Es ist fraglich, ob diese ärztliche Stellungnahme in Anbetracht der Tatsache, dass der Schriftenwechsel bereits seit dem 2. Juli 1999 abgeschlossen war, dennoch schon im letztinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unverzüglich hätte zu den Akten gegeben werden müssen, und das Revisionsgesuch demzufolge unzulässig ist (Art. 137 lit. b e contrario). Wie es sich damit verhält, kann allerdings mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
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b) Im Urteil vom 25. November 1999, gegen welches sich das Revisionsgesuch richtet (vgl. Erw. 1 hievor), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz, Luzern (MEDAS), vom 7. Juni 1996 bestätigt, dass sich zwischen den ursprünglichen Verwaltungsakten vom 2. November 1993 und der Revisionsverfügung vom 21. August 1996 der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nicht verändert habe. Im neu aufgelegten Überweisungsschreiben vom 1. November 1999 vermutete Dr. med. B.________ zwar eine seit Jahren progrediente ISG-Arthritis rechts, weniger ausgeprägt auch links. Die Beantwortung der Frage, wie weit diese ankylosierende Spondylitis für die Leiden verantwortlich sei, überliess er Dr. med. S.________. Auf Grund der von Dr. med. W.________ am 16. September 1999 angefertigten Röntgenbilder erkannte Dr. med. S.________ am 9. November 1999 eine schwere Iliosakralarthritis beidseits bei Morbus Bechterew und stellte eine vollständige Zerstörung mit starker Sklerose und teilweiser Ankylosierung der betroffenen Gelenke sowie die bereits bekannte Spondylolisthesis L5 und eine Diskopathie L4 bis S1 fest. Nach seiner Ansicht rechtfertigte dieser Gesundheitszustand die Zusprechung einer Vollrente. Eine Aussage darüber, seit wann und in welchem Umfang der Morbus Bechterew einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe (zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung:
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BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen), fehlt jedoch. Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass die neu entdeckte Krankheit bereits zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 21. August 1996, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), neben den bereits bekannten Leiden einen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeübt hätte, lassen sich den im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten nicht entnehmen. Selbst wenn weitere medizinische Abklärungen ergeben sollten, dass die Krankheit schon im August 1996 ausgebrochen war, müsste davon ausgegangen werden, dass die auf den Morbus Bechterew zurückgehenden Einschränkungen im umfassenden und schlüssigen MEDAS-Gutachten vom 7. Juni 1996 Berücksichtigung fanden. Der allfällige Umstand, dass die Fachpersonen dadurch verursachte Leiden auf andere krankhafte Veränderungen zurückführten, vermag die Aussagekraft ihrer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden, alle geklagten Beschwerden beachtenden Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit nicht zu schmälern. Die am 9. November 1999 erstmals diagnostizierte schwere Iliosakralarthritis beidseits bei Morbus Bechterew bildet deshalb keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG. Eine nach dem Erlass der Revisionsverfügung vom 21. August 1996 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre durch eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Sie kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
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5.- Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das Gericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG.
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6.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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