BGer 1A.15/2001
 
BGer 1A.15/2001 vom 02.04.2001
[AZA 0/2]
1A.15/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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2. April 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Bopp.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch, Haymann & Baldi, Hottingerstrasse 17, Postfach, Zürich,
gegen
B undesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
betreffend
Auslieferung an die USA, Nachtragsersuchen (B 100312), hat sich ergeben:
A.- Am 8./9. September 1999 ersuchte das Office of International Affairs (OIA) des amerikanischen Justizdepartements das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) um vorläufige Verhaftung der amerikanischen Staatsangehörigen X.________, dies im Hinblick auf eine Auslieferung an die USA. Das Ersuchen stützte sich auf einen am 25. August 1999 ergangenen Haftbefehl des für den U.S.
District Court for the Southern District of New York tätigen Richters Michael H. Dolinger, den dieser aufgrund einer "Complaint" desselben Tages wegen Verschwörung zum Betrug im Zusammenhang mit telegrafischen Geldanweisungen (Verstoss gegen Titel 18 des US-Code, § 371) ausgestellt hatte.
X.________, die sich damals im Rahmen eines gegen sie in der Schweiz eingeleiteten Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand, wurde am 10. September 1999 von der Bezirksanwaltschaft Zürich aus dieser Haft entlassen und umgehend zuhanden des BAP in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Im Verlaufe der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab sie zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung (Art. 54 IRSG) an die USA wegen den dem genannten Verhaftsbegehren zugrunde liegenden Straftaten einverstanden zu sein. Die Auslieferung wurde am 17. September 1999 vollzogen.
Mit diplomatischer Note vom 24. August 2000 übermittelte die amerikanische Botschaft in Bern dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Justiz (BJ, nachfolgend: Bundesamt) gestützt auf eine unterdessen ausgeweitete Anklageschrift vom 19. Juni 2000 und eine am 12. Juli 2000 ergangene eidesstattliche Erklärung der zuständigen Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Nachtragsersuchen - in Bezug auf weitere der Verfolgten angelastete betrügerische Handlungen der genannten Art und ihr gestützt darauf vorgeworfene Geldwäscherei, zudem in Bezug auf die Einziehung von Geldbeträgen und Fahrzeugen gemäss Titel 18 des US-Code, § 982(a)(1) - mit dem Antrag, die amerikanischen Behörden seien diesbezüglich vom Spezialitätsprinzip zu entbinden.
Mit Schreiben vom 20. September 2000 übermittelte das Bundesamt dem Rechtsvertreter der Verfolgten die Unterlagen des Nachtragsersuchens. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2000 liess X.________ dazu Stellung nehmen.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2000 bewilligte das Bundesamt die Strafverfolgung für die dem Nachtragsersuchen vom 24. August 2000 zugrunde liegenden Sachverhalte, "soweit diese zeitlich bzw. inhaltlich über diejenigen des Verhaftsersuchens ... vom 8./9. September 1999 hinausgehen".
B.- Mit Eingabe vom 22. Januar 2001 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen:
"Es sei der Entscheid ... vom 21. Dezember 2000 auf- zuheben und das Nachtragsersuchen vom 24. August
2000 vollumfänglich abzuweisen.
Eventuell, für den Fall der Abweisung des Haupt- antrages:
Es sei der Entscheid ... vom 21. Dezember 2000 auf- zuheben und das Bundesamt für Justiz anzuweisen,
das Nachtragsersuchen vom 24. August 2000 zur Er-
gänzung und Nachbesserung zurückzuweisen; und es
seien dabei die US-Behörden anzuweisen,
a) dem Bundesamt für Justiz eine deutsche Über- setzung des Nachtragsersuchens vom 24. August
2000 einzureichen sowie
b)dem Bundesamt für Justiz eine ins Deutsche über- setzte Abschrift der "Complaint" vom 25. August
1999 ... und eine ebenfalls ins Deutsche über-
setzte Abschrift der beiden "Indictments" mit
den Aktenzeichen 00 Cr. 0049 (KMW) vom 18. Ja- nuar 2000 und S1 00 Cr. 0049 (KMW) vom 24. Mai
2000 zuzustellen.. "
Sodann stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen.
Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2001, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
Mit Replik vom 2. März 2001 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Bundesamtes, unter Bestätigung der mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Auslieferung von Personen aus der Schweiz in die Vereinigten Staaten von Amerika beurteilt sich in erster Linie nach dem Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353. 933.6). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351. 1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351. 11) - kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (Art. 23 AVUS; BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 3b).
b) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid, mit dem einem von den USA in Bezug auf die Beschwerdeführerin gestellten Nachtragsauslieferungsbegehren entsprochen worden ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
c) Das Bundesgericht ist auf Grund von Art. 25 Abs. 6 IRSG, der als Spezialbestimmung der allgemeinen Vorschrift von Art. 114 Abs. 1 OG vorgeht, nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es hat daher die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern. Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d).
d) Die Beschwerde hat gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
2.- a) Die Beschwerdeführerin macht wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Voraussetzungen der von den amerikanischen Behörden verlangten Nachtragsauslieferung seien nicht erfüllt.
Im Einzelnen bringt sie im Wesentlichen vor, anlässlich der am 10. September 1999 durchgeführten Einvernahme zur vereinfachten Auslieferung sei sie nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen, was auch aus einem vom 9. März 2000 datierten, durch das BAP an Rechtsanwalt A.________ gerichteten Schreiben hervorgehe. Zwar sei Rechtsanwalt A.________ damals anwesend gewesen, doch sei er auf diese das Auslieferungsverfahren betreffende Einvernahme nicht vorbereitet gewesen, weshalb er sie, die Beschwerdeführerin, nicht habe effektiv beraten können, wodurch Art. 6 Ziff. 3 EMRK und auch die durch die Bundesverfassung garantierten Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Ihr, der Beschwerdeführerin, seien zudem bezüglich der Möglichkeit einer vereinfachten Auslieferung und der Bedeutung des Spezialitätsprinzips nur die Art. 38 und 54 IRSG vorgelesen worden, nicht aber auch die entsprechenden AVUS-Bestimmungen.
Sodann sei unklar, welche Unterlagen ihr überhaupt vorgelegt worden seien. Im Protokoll sei ein "Haftbefehl und der Zusatz" erwähnt, obwohl der amerikanische Haftbefehl vom 25. August 1999 gar nie an die Schweiz übermittelt worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, habe daher auf die Zusicherung und Information der Bezirksanwaltschaft Zürich vertrauen müssen, weshalb diese massgebend für ihre Willensbildung bezüglich Einwilligung in die vereinfachte Auslieferung gewesen seien. Im Verlaufe dieser Einvernahme sei nur der "Vorwurf des Betrugs" genannt worden, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen und müssen, dass damit alle ihr von den USA vorgeworfenen Delikte berücksichtigt gewesen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die amerikanischen Behörden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Auslieferung für weitere Delikte ersucht hätten, liege ein Verzicht auf jede spätere diesbezügliche Auslieferung vor. Sie, die Beschwerdeführerin, sei daher in ihrem Vertrauen zu schützen, und das Spezialitätsprinzip müsse weiterhin im Umfang ihrer Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung gelten. Eine Person dürfe nicht aufgrund eines minderwertigen Delikts im Rahmen eines vereinfachten Auslieferungsverfahrens zurückgelockt werden, um ihr dann erst nach der Rückkehr die wahre Tragweite der effektiv vorgeworfenen Straftaten offen zu legen. Ein solches Vorgehen würde das Risiko enthalten, dass jemand nach seiner freiwilligen Rückkehr in den ersuchenden Staat mit fiskalischen, militärischen oder politischen Delikten belangt würde, obwohl diese eigentlich nicht auslieferungsfähig seien.
b) Entgegen ihrer Darstellung war die Beschwerdeführerin anlässlich der am 10. September 1999 erfolgten Einvernahme zur vereinfachten Auslieferung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dies ergibt sich - wie das Bundesamt zutreffend festhält - klar aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll, laut dem der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt A.________, zur Wahrung der Interessen seiner Klientin an der Einvernahme teilnahm, und ferner auch aus der Honorarnote, die Rechtsanwalt A.________ dem BAP in der Folge eingereicht hatte. Aus dem von Seiten des BAP an Rechtsanwalt A.________ gerichteten Schreiben vom 9. März 2000 ergibt sich nichts anderes, wird doch darin bloss das Vorliegen einer amtlichen Vertretung verneint, nicht aber die anwaltliche Vertretung als solche.
Die Rüge der mangelnden anwaltlichen Beratungs- bzw. Verteidigungsmöglichkeit mutet unter diesen Umständen geradezu trölerisch an. Sie ist auch deshalb haltlos, weil im Verlaufe der fraglichen Einvernahme sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem amerikanischen Verhaftsersuchen vorgelegt worden waren und diesbezüglich offenbar keine Unklarheiten bestanden, was denn auch der Grund dafür gewesen sein mag, dass die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich auf eine weitere Bedenkfrist bezüglich der Auslieferungsfrage verzichtete.
Am Gesagten vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme in Bezug auf das vereinfachte Auslieferungsverfahren und das Spezialitätsprinzip offenbar nur die diesbezüglichen Bestimmungen des IRSG, nicht aber auch die entsprechenden Bestimmungen des AVUS vorgelesen wurden, denn der Sache nach handelt es sich im Wesentlichen um übereinstimmende Regelungen; und die Beschwerdeführerin, die wie ausgeführt anwaltlich vertreten war, war jedenfalls in der Lage, sich gestützt auf die erhaltenen Informationen über die Tragweite dieser Regelungen Klarheit zu verschaffen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 10. September 1999 sind somit unbegründet.
c) Inwiefern die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen darauf "vertrauen durfte und musste", gemäss den ihr gemachten Informationen würde eine allfällige Nachtragsauslieferung keinesfalls in Betracht zu ziehen sein, ist nicht ersichtlich, um so weniger, als bereits anlässlich der Einvernahme vom 10. September 1999 auch die Bedeutung des Spezialitätsprinzips im Rahmen der bereits genannten weiteren auslieferungsrechtlichen Aspekte erläutert worden war.
Auch wenn die amerikanischen Behörden mit ihrem Begehren vom 8./9. September 1999 dem damaligen Ermittlungsstand entsprechend erst einen beschränkten Deliktsbereich geschildert hatten, der dann zur vereinfachten Auslieferung vom 17. September 1999 führte, hatten sie dadurch keineswegs auf eine allfällige Nachtragsauslieferung verzichtet. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass es sich beim damaligen Begehren noch nicht um ein eigentliches Auslieferungsersuchen handelte, sondern erst um ein im Hinblick auf eine Auslieferung gestelltes Ersuchen um vorläufige Verhaftung gemäss Art. 13 AVUS. Die an ein solches Verhaftsersuchen gestellten Anforderungen bezüglich Form und Inhalt sind aufgrund des damit angestrebten Zwecks geringer; insbesondere genügt es, wenn der ersuchende Staat mindestens ein Delikt beschreibt, das auch nach dem schweizerischen Recht eine strafbare Handlung darstellt. Sodann wiesen die amerikanischen Behörden anlässlich der Ergänzung ihres Verhaftsersuchens vom September 1999 ausdrücklich darauf hin, dass die Untersuchungen gegen die Verfolgte weiterlaufen würden und es deshalb möglich sei, dass im Zusammenhang mit Betrug und Geldwäscherei noch weitere Anklagepunkte erhoben werden könnten. Entsprechende Verdachtsgründe waren damals offenbar noch nicht genügend erstellt, weshalb sie nicht bereits im damaligen Verhaftsersuchen mitberücksichtigt werden konnten.
Im Verlaufe der weiteren Ermittlungen in den USA ergaben sich dann aber offenbar zusätzliche der Verfolgten zuzuschreibende Deliktsbereiche, und die ihr zur Last gelegten Tathandlungen wurden zeitlich und inhaltlich etwas ausgedehnt, wobei jedoch das Ausgangsdelikt dasselbe blieb.
Dies wird auch durch die Tatsache der kontinuierlichen Erweiterung der Anzahl Anklagepunkte in den verschiedenen Anklageschriften bestätigt, wobei mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, dass die Anklageschrift vom 19. Juni 2000, welche als einzige Bestandteil des vorliegenden Nachtragsersuchens bildet, die vorgängigen Anklageschriften ersetzt.
Im Übrigen entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Nachtragsersuchen weitgehend derjenigen des Verhaftsersuchens vom 8./9. September 2000, welchem der aufgrund einer "Complaint" vom 25. August 1999 erlassene Haftbefehl desselben Tages zugrunde lag.
Unter den gegebenen Umständen lässt sich somit aus dem schrittweisen Vorgehen der amerikanischen Behörden kein Verzicht auf jede Nachtragsauslieferung und entsprechende strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten.
Und laut Aktenlage hatten auch die Zürcher Behörden der Beschwerdeführerin keine derartigen Versprechungen in Aussicht gestellt.
d) Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, kommt dem Grundsatz der Spezialität in allen Bereichen des Auslieferungsrechts dieselbe Bedeutung zu (s. namentlich die Regelungen von Art. 16 AVUS, Art. 14 EAUe, Art. 38 IRSG).
Allerdings sieht Art. 16 Ziff. 4 lit. a AVUS (entsprechend der Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG) im Unterschied zur Regelung von Art. 14 EAUe zusätzlich ausdrücklich Folgendes vor:
"Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslie- ferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt
oder abgeurteilt werden, wenn:
(a)im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der
Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung
und Vollstreckung für alle diese Straftaten
zu Protokoll gibt, nachdem er von der
zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz
der Spezialität und die rechtlichen Folgen
seiner Erklärung belehrt worden ist ..."
Bei wie hier fehlender solcher Zustimmung des Ausgelieferten richtet sich eine Abweichung vom Spezialitätsprinzip nach den Grundsätzen von Art. 16 Ziff. 1 AVUS, d.h.
der ersuchende Staat muss in einem Fall wie dem vorliegenden ein Nachtragsersuchen stellen, um von der ausgelieferten Person angeblich begangene weitere Straftaten der genannten Art, die nicht schon Gegenstand der ursprünglichen Auslieferung bildeten, ahnden zu können (wie dies z.B. auch im Rahmen des IRSG und EAUe der Fall ist, s. Art. 38 Abs. 1lit. a IRSG, Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe).
Ein solches Nachtragsbegehren hat den üblichen Auslieferungsvoraussetzungen zu genügen, wie das Bundesamt zu Recht erwogen hat. Sodann hat es einlässlich dargelegt, dass diese Voraussetzungen - namentlich auch diejenige der beidseitigen Strafbarkeit - auf das vorliegende Nachtragsbegehren bezogen erfüllt sind, wobei die Beurteilung von Tat- und Schuldfragen, wie sie von der Beschwerdeführerin ebenfalls erörtert worden sind, grundsätzlich dem zuständigen ausländischen Sachrichter vorbehalten bleibt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes kann verwiesen werden.
Entgegen den von der Beschwerdeführerin gehegten Befürchtungen besteht somit keineswegs das Risiko, dass sie der Verfolgung nicht auslieferungsfähiger Delikte ausgesetzt sein könnte. Im vorliegenden Verfahren ist nur über die Gegenstand des Nachtragsersuchens bildenden Sachverhalte zu entscheiden, in Bezug auf die die Auslieferungsvoraussetzungen nach dem Gesagten als erfüllt zu erachten sind. Nur insoweit sind die amerikanischen Behörden von der Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu entbinden, also nur hinsichtlich der Deliktsbereiche gemäss der einzig Bestandteil des Nachtragsersuchens bildenden Anklageschrift vom 19. Juni 2000.
Falls frühere Anklageschriften zusätzliche strafbare Handlungen enthalten hätten, so wäre dies - wie das Bundesamt richtigerweise erwogen hat - ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren, nachdem das Nachtragsersuchen wie erwähnt einzig auf die Anklageschrift vom 19. Juni 2000 abgestützt worden ist, welche offenbar die vorgängigen Anklageschriften ersetzt. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend, die amerikanischen Behörden verfolgten sie wegen anderer Deliktsbereiche, als sie dem Verhaftsersuchen vom 8./9. September 1999 bzw. dem vorliegenden Nachtragsersuchen zugrunde liegen.
Was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Tragweite des Spezialitätsprinzips sonst noch vorbringt, ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohne weitere Bedeutung. Die Rüge der Verletzung dieses Prinzips ist unbegründet.
3.- a) Die Beschwerdeführerin macht ferner - im Eventualstandpunkt - geltend, das amerikanische Nachtragsersuchen sei unvollständig bzw. ungültig, da einerseits eine Übersetzung der diplomatischen Note vom 24. August 2000 fehle und anderseits die im Ersuchen erwähnte "Complaint" vom 25. August 1999 sowie die Anklageschriften vom 18. Januar und 24. Mai 2000 nicht beigelegt seien, weshalb der Umfang des beantragten Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips unklar sei. Die amerikanischen Behörden seien daher aufzufordern, die Übersetzung der Note und die fehlenden Dokumente nachzureichen.
Auch rügt sie, zwischen der Note vom 24. August 2000 und der genannten, vom 12. Juli 2000 datierten eidesstattlichen Erklärung von Staatsanwalt Weinstein gebe es zeitliche und inhaltliche Widersprüche. Erstere spreche von einer massgeblichen Tatzeit zwischen Juni 1998 und September 1999, während die staatsanwaltschaftliche Erklärung von einer Tatzeit zwischen April 1998 und September 1999 ausgehe.
Auch aufgrund dieser Widersprüche dürfe dem Nachtragsersuchen nicht entsprochen werden.
b) Das Bundesamt hat insoweit zutreffend erwogen, dass die amerikanische Note vom 24. August 2000 bloss die diplomatische Übermittlung des eigentlichen Nachtrags-Auslieferungsbegehrens bezweckt (Art. 9 Abs. 1 AVUS). Sämtliche gemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 AVUS auch für ein Nachtragsersuchen notwendigen Unterlagen wurden von den amerikanischen Behörden inklusive einer deutschen Übersetzung übermittelt.
Das Fehlen einer Übersetzung bloss hinsichtlich der erwähnten Note stellt somit keinen irgendwie entscheidrelevanten Mangel dar. Abgesehen davon bezieht sich die Beschwerdeführerin inhaltlich ausdrücklich auch auf diese Note, weshalb davon auszugehen ist, dass sie deren Wortlaut ohne weiteres verstanden hat. Wie das Bundesamt zu Recht erwogen hat, käme es daher überspitztem Formalismus gleich, von den amerikanischen Behörden nun auch noch eine Übersetzung der fraglichen Note zu verlangen.
Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die oben erwähnten Anklageschriften vom 18. Januar und 24. Mai 2000, deren Übersetzung zusätzlich verlangt wird. Wie das Bundesamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind bezüglich Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich die eidesstattliche staatsanwaltschaftliche Erklärung vom 12. Juli 2000 sowie die neuste, Grundlage des Nachtragsersuchens bildende Anklageschrift vom 19. Juni 2000 massgebend. In diesen beiden Dokumenten wird denn auch übereinstimmend vom April 1998 als Beginn der Tatzeit ausgegangen. Dass die Note vom 24. August 2000 insoweit nicht völlig übereinstimmt, kann nach dem Gesagten nicht dazu führen, dass die Sachverhaltsdarstellung insoweit offenkundig mangelhaft bzw. ungültig wäre (s. dazu etwa BGE 125 II 250 ff.). Den beiden Anklageschriften vom 18. Januar und 24. Mai 2000 ist im vorliegenden Verfahren, wie dargelegt worden ist, keine selbständige Bedeutung beizumessen; und abgesehen davon ist auch ihr Gehalt offensichtlich auch für die Beschwerdeführerin verständlich, weshalb auch insoweit von einer Übersetzung abgesehen werden kann.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die von den amerikanischen Behörden verlangte Nachtragsauslieferung erfüllt, wie das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat.
Es kann im Übrigen auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.
4.- Die Beschwerde ist somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt unbegründet und abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: