BGer 2A.143/2001 |
BGer 2A.143/2001 vom 03.04.2001 |
[AZA 0/2]
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2A.143/2001/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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3. April 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Zürich, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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betreffend
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Verlängerung der Ausschaffungshaft
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(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-A.________ reiste am 7. April 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er geltend machte, er stamme aus Nigeria und sei dort durch eine Geheimgesellschaft bedroht, die ihm nach dem Leben trachte. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 15. April 1997 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung von A.________; es begründete die Verfügung damit, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht worden sei. A.________ blieb in der Folge verschwunden.
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Am 13. September 2000 nahm die Kantonspolizei Zürich A.________ fest; bei der Festnahme trug er einen auf eine Drittperson ausgestellten Ausländerausweis C auf sich.
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Am 14. September 2000 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Fälschung von Ausweisen und Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit zwei Monaten Gefängnis bedingt. Gleichentags wurde A.________ aus dem Polizeiverhaft entlassen und der Fremdenpolizei des Kantons Zürich zugeführt, welche mit förmlicher Verfügung vom 15. September 2000 ihrerseits die Wegweisung anordnete und zu deren Sicherstellung die Ausschaffungshaft anordnete. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 15. September 2000 und bewilligte die Haft bis 14. Dezember 2000.
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Am 21. November 2000 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches er damit begründete, dass er anerkenne, Vater des Kindes B.________ zu sein, welches am 5. Februar 2000 als Schweizer Bürgerin geboren worden war. Nach mündlicher Verhandlung vom 24. November 2000 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch am 25. November 2001 ab.
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Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 stimmte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich dem von der Fremdenpolizei am 7. Dezember 2000 gestellten Antrag auf Haftverlängerung bis 14. März 2001 zu.
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Nach der Vorführung bei der nigerianischen Botschaft am 14. Dezember 2001 stellte diese am 22. Januar 2001 für A.________ einen Laissez-Passer aus, und auf den
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30. Januar 2001 konnte ein Flug via Moskau und Accra nach Lagos gebucht werden. A.________ behauptete am 30. Januar 2001, er stamme aus Sierra Leone, und vereitelte die Ausschaffung, indem er sich im Flugzeug auszog und sich mit Kot beschmierte.
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Am 5. März 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich um Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei Monate. Nach mündlicher Verhandlung bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 7. März 2001 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 14. Mai 2001.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2001 beantragt A.________, die Verfügung des Haftrichters vom 7. März aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
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2.-a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl.
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Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), und es sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
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Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
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Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht - zu Recht - nicht (mehr) geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw.
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grundsätzlich auch für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben sind. Er macht aber geltend, eine weitere Haftverlängerung sei nicht zulässig, weil die Behörden dem Beschleunigungsgebot nicht genügend Beachtung geschenkt hätten. Einzig auf diese Rüge ist einzugehen.
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b) Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG gebietet es den kantonalen Behörden zu versuchen, die Identität des Ausländers so schnell wie möglich festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen. Alle zur Verfügung stehenden Massnahmen sind zu ergreifen, die geeignet erscheinen, den Vollzug der Ausschaffung zu beschleunigen. So kann es sich in vielen Fällen als zweckmässig erweisen, den Ausländer bei der Vertretung seines Landes vorzuführen, oder es kann bei den Bundesbehörden um Vollzugsunterstützung ersucht werden. Umgekehrt besteht keine Pflicht der Behörden, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot gebietet bloss Vorkehrungen, die unter den konkreten Umständen des Einzelfalles die Ausschaffungsbemühungen überhaupt zu beschleunigen vermögen. Wenn auch das unkooperative Verhalten des Ausländers der Behörde nicht erlaubt, einfach untätig zu bleiben, ist grundsätzlich dem Verhalten des Ausländers und der Art seiner Auskünfte im Hinblick auf die Anforderungen an das behördliche Vorgehen ebenso Rechnung zu tragen wie dem Umstand, dass die Hilfe ausländischer Behörden bisweilen schleppend vor sich geht (vgl. BGE 124 II 49 E. 3a S. 51).
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Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren durchwegs an, er stamme aus Nigeria. Dasselbe tat er auch, als er im September 2000 festgenommen und gegen ihn Ausschaffungshaft angeordnet wurde. So erklärte er sowohl am 13. September 2000 der Kantonspolizei als auch am 15. September 2000 dem Haftrichter, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er dort Probleme habe. Bei einer Befragung am 25. September 2000 gab er neu an, er stamme aus Sierra Leone, es sei nie von Nigeria die Rede gewesen. In der Folge, im Hinblick auf die behördliche Anerkennung seiner Vaterschaft über B.________ und die diesbezüglich notwendige Beschaffung von Papieren in seinem Heimatland, bestritt er nicht mehr, aus Nigeria zu stammen. So äusserte er sich bei einer Befragung am 8. November 2000. Ebenso erwähnte der neu beigezogene Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 10. November 2000 gegenüber der Amtsvormundschaft Luzern, dass Papiere in Nigeria beschafft werden müssten. Dieselbe Herkunft nannte der Rechtsvertreter im Haftentlassungsgesuch vom 21. November 2000. An der mündlichen Verhandlung zum Haftentlassungsgesuch erwähnten sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll S. 11) wie auch sein Anwalt (Protokoll S. 7) Nigeria als Herkunftsland. In einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 30. November 2000 ist ebenfalls Nigeria als Heimat erwähnt. Nach der vorerst für den 30. November 2000 vorgesehenen, dann auf den 14. Dezember 2000 verschobenen Vorsprache bei der Botschaft von Nigeria stellte der zuständige Botschaftsbeamte fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei, und am 22. Januar 2001 wurde für ihn ein Laissez-Passer ausgestellt. Erst als gestützt darauf ein Flug hatte gebucht und der Beschwerdeführer am 30. Januar 2001 bereits ins Flugzeug hatte gebracht werden können, vereitelte dieser die Abreise, wobei er erstmals wieder behauptete, er komme nicht von Nigeria, sondern stamme aus Sierra Leone.
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Bei dieser zeitlichen Abfolge der Aussagen und Ereignisse lässt sich den Behörden nicht vorwerfen, dass sie einzig eine Ausschaffung nach Nigeria zu organisieren versuchten.
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Daran ändert der Umstand nichts, dass sie die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt durchaus in Zweifel zogen. Jedenfalls musste der einzigen, durch nichts konkretisierten und im Lichte der übrigen Ereignisse völlig unglaubwürdigen und in der Folge denn auch klar wieder fallengelassenen Aussage vom 25. September 2000, wonach der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stammen wollte, keine Folge gegeben werden, dies umso weniger, als Kontakte zur nigerianischen Botschaft aufgenommen werden konnten und diese schliesslich auch zu einem konkreten Ergebnis führten.
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Daraus, dass die Botschaft sich dabei einige Zeit liess, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Erst als der Beschwerdeführer am 30. Januar 2001 feststellen musste, dass dem Wegweisungsvollzug nichts mehr im Wege stand, behauptete er erstmals wieder, er komme aus Sierra Leone, einem Land, nach welchem Ausschaffungen notorisch nur mit grössten Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sind. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer selbst bei der polizeilichen Befragung vom 2. März 2001 im Hinblick auf eine weitere Haftverlängerung keine massgeblichen Angaben zu Sierra Leone zu machen. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei dieser Herkunftsangabe um eine reine Schutzbehauptung handelte. Der tatsächliche Schluss des Haftrichters, als Heimatland des Beschwerdeführers komme ernsthaft nur Nigeria in Betracht, lässt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht beanstanden, sodass er für das Bundesgericht verbindlich ist.
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Unter diesen Umständen könnte von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn die Bemühungen für eine Ausschaffung nach Nigeria, die als solche nach wie vor möglich erscheint, nicht gebührend vorangetrieben worden wären. Der Beschwerdeführer vermag aber nichts vorzubringen, was den Vorwurf erlaubte, die Behörden hätten in dieser Hinsicht den Wegweisungsvollzug verzögert.
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c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers während des gesamten Ausschaffungsverfahrens grenzt es gar an Rechtsmissbrauch, gegen den insbesondere hinsichtlich der Frage des Beschleunigungsgebots schlüssig begründeten Haftrichterentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
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d) Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 OG).
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Damit würde der Beschwerdeführer, entsprechend dem Verfahrensausgang, kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.-Es werden keine Kosten erhoben.
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4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 3. April 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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