BGer 4C.107/2000 |
BGer 4C.107/2000 vom 03.04.2001 |
[AZA 1/2]
|
4C.107/2000/zga
|
I. ZIVILABTEILUNG
|
*******************************
|
3. April 2001
|
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
|
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Lanz.
|
---------
|
In Sachen
|
Salah Mohammed Al Wazzan, Safat Poste Code 13, KWT-126 Kuwait, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Limmatquai 72, Postfach 731, 8025 Zürich,
|
gegen
|
1. Alfred Julius Wiederkehr, Schlösslistrasse 28,
|
8044 Zürich, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten
|
durch Rechtsanwalt Dr. Martin Forster, Bahnhofstrasse 44,
|
Postfach 6040, 8023 Zürich,
|
2. Peter Georg Schlegel, Mattackerstrasse 20,
|
8052 Zürich, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten
|
durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Gerster,
|
Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich,
|
betreffend
|
Auftrag, hat sich ergeben:
|
A.- Mohammed Al Wazzan ist Gründer der "Al Wazzan Gruppe", eines Familienunternehmens mit Sitz in Kuwait.
|
Im Jahre 1982 liess er die in der Schweiz domizilierte Jupiter Investment & Finanz AG (fortan Jupiter AG) gründen.
|
Er soll in der Folge über diese Firma Geld in ein Projekt namens "Blue Eyes Superstars" (fortan "BES") investiert haben. Inzwischen wurde die Jupiter AG liquidiert; das investierte Geld ist angeblich verschwunden.
|
Alfred Julius Wiederkehr (Beklagter 1) war vom 5. Oktober 1982 bis am 30. September 1987 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Jupiter AG, Peter Georg Schlegel (Beklagter 2) war vom 26. September 1983 bis am 18. September 1987 deren Geschäftsführer. Im vorliegenden Verfahren fordert Salah Mohammed Al Wazzan (Kläger), dem sein Vater Mohammed Al Wazzan die Ansprüche abtrat, das für das Projekt "BES" in die Jupiter AG investierte Geld zurück bzw. Auskunft und Abrechnung über diese Investition.
|
B.- Mit Klage vom 7. April 1994 verlangte der Kläger von den Beklagten die Zahlung von Fr. 2'420'000.-- sowie Abrechnung über die ihnen von Mohammed Al Wazzan treuhänderisch überlassenen Gelder. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 12. November 1997 ab. Auf eine dagegen gerichtete kantonale Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. September 1998 nicht ein.
|
Dieser Entscheid wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 26. April 1999 aufgehoben, worauf das wiederum mit der Sache befasste Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2000 abwies.
|
Auf eine gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 6. September 2000 nicht ein.
|
C.-Der Kläger führt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 22. Februar 2000 eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.
|
D.-Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2000 wurde der Kläger zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von Fr. 25'000.-- aufgefordert; der Betrag wurde fristgerecht geleistet.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.-Der Antrag auf Rückweisung der Sache genügt im vorliegenden Fall, da dem angefochtenen Urteil keine hinreichenden Feststellungen entnommen werden können, die es dem Bundesgericht ermöglichen würden, im Falle der Gutheissung der Berufung ein Sachurteil zu fällen (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen).
|
2.-Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Jupiter AG im Auftrag und Interesse von Mohammed Al Wazzan gegründet wurde und dass die Beklagten die Jupiter AG im Auftrag der Familie Al Wazzan als Drehscheibe für die Abwicklung verschiedener Finanztransaktionen führten. In Bezug auf die Investition in das Projekt "BES" habe der Kläger jedoch weder ein Treuhandverhältnis noch einen spezifischen Auftrag genügend substanziiert behauptet, weshalb die Klage abzuweisen sei. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) verletzt, indem sie von ihm den Nachweis eines "speziellen Auftragsverhältnisses" bzw. eines "Treuhandverhältnisses" verlangt habe.
|
a) Nach der Rechtsprechung richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Substanziierung bundesrechtlicher Ansprüche nach dem Bundesrecht. Das Bundesgericht kann daher im Berufungsverfahren prüfen, ob der Sachverhalt durch die Sachvorbringen einer Partei soweit substanziiert ist, dass er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann, das heisst die Beurteilung der Rechtsbehauptung zulässt, um die sich der Streit dreht (BGE 108 II 337 E. 2 und 3 mit Hinweisen; Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 166).
|
b) Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2 OG) stützte der Kläger seinen Anspruch im kantonalen Verfahren auf ein das Projekt "BES" betreffendes spezifisches Auftragsverhältnis zwischen Mohammed Al Wazzan und den Beklagten, welches über die ordentliche Tätigkeit der Beklagten für die Jupiter AG hinausging. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, oblag es unter diesen Umständen dem Kläger, die näheren Umstände des entsprechenden Vertragsschlusses und -inhaltes zu behaupten. Dass er solche Behauptungen substanziiert vorgebracht hätte, lässt sich weder der Berufung des Klägers noch dem angefochtenen Urteil entnehmen. Namentlich genügt für die Annahme eines spezifischen Auftragsverhältnisses zwischen Mohammed Al Wazzan und den Beklagten das Vorbringen nicht, Gelder für das Projekt "BES" seien "entweder direkt über den Berufungsbeklagten 1 oder aber über die im Auftrag von Mohammed Al Wazzan gegründete Jupiter AG geflossen", lässt doch diese Behauptung die Möglichkeit offen, dass bezüglich des Projektes "BES" ein Vertragsverhältnis nur zwischen Mohammed Al Wazzan und der Jupiter AG bestand.
|
Das Obergericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es ein das Projekt "BES" betreffendes Vertragsverhältnis zwischen Mohammed Al Wazzan und den Beklagten als ungenügend substanziiert beurteilt hat.
|
3.- Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe auch die Voraussetzungen der von ihm ins Feld geführten Vertrauenshaftung nicht substanziiert behauptet. Der Kläger rügt, die Vorinstanz hätte eine Vertrauenshaftung der Beklagten auf der Grundlage des erstellten Sachverhaltes bejahen müssen.
|
a) Es trifft zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Schädiger für den aus enttäuschtem Vertrauen verursachten Schaden einzustehen hat, sofern Schädiger und Geschädigter ausserhalb einer vertraglichen Bindung in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen, kraft welchem der Geschädigte sich nunmehr als nachteilig erweisende Dispositionen trifft (BGE vom 28. Januar 2000, publiziert in SJ 2000 I 549, E. 3a; BGE 124 III 297 E. 6a; 121 III 350 E. 6c; 120 II 331 E. 5a; Kramer, Berner Kommentar, Allg. Einleitung in das schweizerische OR, N. 150). Diese Voraussetzungen der Vertrauenshaftung sind vom Geschädigten prozesskonform zu behaupten.
|
b) Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich derart wenig zu den Umständen der Investition in das Projekt "BES", dass diesbezüglich die Annahme eines von den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestandes ausgeschlossen ist.
|
Namentlich genügt als tatsächliche Grundlage einer Vertrauenshaftung entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits, dass das Projekt "BES" vom Beklagten 2 an die Familie Al Wazzan herangetragen wurde. Die weiteren vom Kläger für seinen Standpunkt angeführten Behauptungen betreffen die generelle Tätigkeit des Beklagten 1 und sind deshalb zu allgemein, als sie Basis eines Vertrauenstatbestandes in Bezug auf eine bestimmte Investition bilden könnten. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen Anspruch aus Vertrauenshaftung wegen ungenügender Substanziierung abgewiesen hat.
|
4.- Damit erweisen sich die vom Kläger vorgebrachten Rügen als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Die den Beklagten geschuldete Parteientschädigung ist zu Lasten der geleisteten Sicherheit aus der Bundesgerichtskasse zu vergüten; der verbleibende Betrag ist dem Kläger zurückzuerstatten.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 22. Februar 2000 wird bestätigt.
|
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
|
3.- Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
|
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
|
______________
|
Lausanne, 3. April 2001
|
Im Namen der I. Zivilabteilung
|
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
|
Der Präsident:
|
Der Gerichtsschreiber:
|