BGer 5P.254/2000 |
BGer 5P.254/2000 vom 04.04.2001 |
[AZA 1/2]
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5P.254/2000/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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4. April 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli und
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Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
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Fintransverwag Gesellschaft für Finanztransaktionen undVerwaltungen AG, Mezenerweg 8a, 3013 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernard Rosat, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6,
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gegen
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Einwohnergemeinde Interlaken, Gemeindeverwaltung, General Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern, Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer,
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betreffend
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(Art. 9 BV etc. , Grundeigentümerhaftung), hat sich ergeben:
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A.-Die Fintransverwag ist Eigentümerin des Grundstücks Interlaken, GBBl-Nr. 209, an der Bahnhofstrasse 1 in Interlaken, welches in der Ecke Bahnhofstrasse/Zentralstrasse liegt.
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In der Bahnhofstrasse/Höhenstrasse bzw. Höhenweg verläuft eine Kanalisationsleitung, der sog. Hauptsammelkanal. Dieser Kanal war ursprünglich als undichte Kanalisationsleitung konzipiert.
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Löcher auf der unteren Seite der Leitung ermöglichten das Eindringen von Grundwasser zwecks Reinigung des Kanalisationsrohrs.
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In den Jahren 1976/77 dichtete die Gemeinde Interlaken den Hauptsammelkanal ab. Dies hatte zur Folge, dass fortan kein Grundwasser mehr durch den Hauptsammelkanal abgeleitet wurde. Im Frühjahr 1990 wurde auch die Kanalisationsnebenleitung in der Centralstrasse saniert, welche nahe an der Liegenschaft der Fintransverwag vorbei verläuft und in der Bahnhofstrasse/Höhenstrasse in den Hauptsammelkanal mündet.
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Im Unterschied zum Hauptsammelkanal handelte es sich bei der Kanalisationsnebenleitung um eine ursprünglich dicht konzipierte Leitung, die aber im Verlaufe der Jahre zunehmend leck geworden war. Die Abdichtung dieser Leitung hatte zur Folge, dass auch durch die Kanalisationsnebenleitung kein Grundwasser mehr abfliessen konnte. Nach Abschluss der Arbeiten am 6. April 1990 drang am 12. April 1990 Grundwasser ins Untergeschoss der Liegenschaft der Fintransverwag ein. Auch später soll es zu weiteren kleineren und grösseren Wassereinbrüchen und übermässigen Feuchtigkeitserscheinungen gekommen sein.
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B.-Am 27. Mai 1992 erhob die Fintransverwag gegen die Gemeinde Interlaken beim Appellationshof des Kantons Bern Klage und verlangte einerseits die Anordnung sichernder Massnahmen zur Verhinderung künftiger Wassereinbrüche, Überschwemmungen und Feuchtigkeitserscheinungen sowie für den Fall der Nichterfüllung die Ermächtigung zur Ersatzvornahme; andrerseits machte sie Schadenersatz geltend und berief sich diesbezüglich auf Art. 58/59 OR und Art. 679/684 ZGB. Die Gemeinde Interlaken beantragte die Abweisung der Klage. In einem Zwischenentscheid vom 19. Dezember 1996/21. Juli 1997 bejahte der Appellationshof des Kantons Bern die Haftung der Gemeinde Interlaken. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Gemeinde sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung.
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Mit Urteil vom 28. September 1997 trat das Bundesgericht weder auf das eine noch das andere Rechtsmittel ein, weil die Gemeinde Interlaken den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte.
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C.-Mit Endentscheid vom 30. November 1999/2. Juni 2000 verurteilte der Appellationshof die Gemeinde Interlaken, der Fintransverwag Fr. 406'588. 60 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Ziff. 1). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 256'804. 70 wurden zu einem Fünftel der Fintransverwag und zu vier Fünfteln der Gemeinde Interlaken überbunden (Ziff. 2), und die Gemeinde Interlaken wurde verpflichtet, der Fintransverwag einen Parteikostenbeitrag von Fr. 80'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Schliesslich wurde die Gemeinde Interlaken verurteilt, der Fintransverwag die Gerichtskosten der vorsorglichen Beweisführung von Fr. 60'889. 10 zu ersetzen und ihr den Parteikostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten (Ziff. 4).
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D.-Gegen dieses Urteil sowie den Zwischenentscheid vom 19. Dezember 1996/21. Juli 1997 erhob die Gemeinde Interlaken erneut sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung.
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Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde insoweit gutgeheissen, als damit die Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.
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E.-Auch die Fintransverwag erhob gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 30. November 1999/2. Juni 2000 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Fintransverwag dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 30. November 1999/2. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als ihr lediglich die Kosten der Drainagevariante "Mini" von Fr. 270'000.-- (statt richtigerweise diejenigen der Variante "Mini+" von Fr. 325'000.--) zugesprochen wurden und als von dem ihr zustehenden Schadenersatz Versicherungsleistungen von Fr. 12'211. 40 (statt richtigerweise lediglich Fr. 5'528. 60) abgezogen wurden. Die Einwohnergemeinde Interlaken beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventuell abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Wie sich im Parallelverfahren 5P.256/2000 ergeben hat, hat der Appellationshof in seinem Zwischenentscheid vom 19. Dezember 1996/21. Juli 1997 die Haftpflicht der Beschwerdegegnerin bejaht, ohne dadurch deren verfassungsmässigen Rechte verletzt zu haben. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob auch die Feststellungen im Endurteil vom 30. November 1999/2. Juni 2000 einer Willkürprüfung standhalten.
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Anschliessend wird über die Berufungen zu befinden sein.
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2.-Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Schadenersatzes hat sich der Appellationshof zu verschiedenen Schadenspositionen geäussert. Zunächst wurde im angefochtenen Urteil festgehalten, dass für Schäden an der Baustruktur Fr. 68'300.-- einzusetzen seien; davon abzuziehen seien Fr. 12'211. 40, welchen Betrag die Beschwerdeführerin bereits von der Berner Versicherung ausbezahlt erhalten habe. Sodann seien für den Mietzinsausfall gerundet Fr. 65'000.-- und für den Schadenszins Fr. 15'500.-- zu berücksichtigen. Schliesslich sei für die Sanierung gemäss der Variante "Mini" der Betrag von Fr. 270'000.-- einzusetzen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationshof vor, hinsichtlich zweier Schadenspositionen willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen zu haben.
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a) Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass im angefochtenen Urteil aufgrund willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen von der Sanierungsvariante "Mini" mit Kosten von Fr. 270'000.-- anstatt von der Sanierungsvariante "Mini+" mit Kosten von Fr. 325'000.-- ausgegangen worden sei.
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aa)Die Parteien sind sich darin einig, dass von den ursprünglich sechs evaluierten Sanierungsvarianten nur die Varianten "Mini" oder "Mini+" in Frage kommen konnten. Bei der Sanierungsvariante "Mini" handelt es sich um eine konventionelle Aussendrainage; die Variante "Mini+" ist ebenfalls eine konventionelle Aussendrainage, zusätzlich aber mit einer Aussenwandabdichtung. Der Appellationshof hat sich für die Variante "Mini" entschieden und zur Begründung auf S. 28/29 und S. 35/36 im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dieser Lösung künftige Wassereinbrüche mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden könnten und damit auch keine Mehrwerte geschaffen würden.
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bb) Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie scheint sich aber auf den Standpunkt zu stellen, dass durch die Sanierung nicht nur künftige Grundwassereinbrüche verhindert werden sollten, sondern auch die Feuchtigkeitserscheinungen durch kapillarenWasseraufstieg, welche durch den unmittelbar unter der Bodenplatte des Kellers liegenden Grundwasserspiegel verursacht würden, behoben werden müssten; nur so könne der Zustand, wie er vor 1976 geherrscht habe, wiederhergestellt werden. Diesbezüglich wirft sie der Vorinstanz vor, in willkürlicher Weise festgestellt zu haben, dass mit der Sanierungsvariante "Mini" der Grundwasserspiegel auf das Niveau der Zeit vor 1976 gesenkt und damit nicht nur Grundwassereinbrüche verhindert, sondern auch der kapillare Aufstieg der Feuchtigkeit in die Kellerräume zurückgebunden werden könne.
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cc) Diese Rüge ist offensichtlich verfehlt. Der Appellationshof hat mit keinem Wort gesagt, dass mit der Variante "Mini" das Problem des kapillaren Ansteigens der Feuchtigkeit gelöst werden könne; im angefochtenen Entscheid auf S. 28/29 und S. 35/36 wurde ausschliesslich ausgeführt, mit der Sanierungsvariante "Mini" könnten künftige Grundwassereinbrüche verhindert werden, ohne dass dadurch ein Mehrwert geschaffen werde. Die von der Klägerin zitierte Stelle auf S. 21/22 des angefochtenen Entscheides ist keine eigene Feststellung des Appellationshofs, sondern eine Wiedergabe des Inhalts des Gutachtens "GI AG vom 19. März 1999". Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, dass sie einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes vor 1976 habe, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist eine im Verfahren der Berufung zu beurteilende Rechtsfrage; die Beschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG).
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b) Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Appellationshof vor, in willkürlicher Weise davon ausgegangen zu sein, dass im Zusammenhang mit den Schäden an der Baustruktur Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 12'211. 40 abzuziehen seien; tatsächlich seien nur Abzüge im Umfang von Fr. 5'528. 60 gerechtfertigt. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil die Behauptung, gewisse Versicherungsleistungen hätten nichts mit den Baustrukturschäden zu tun, nicht einmal ansatzweise substantiiert ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei der von der Beschwerdeführerin angerufenen Beilage 1.9 handelt es sich um einen Einzahlungsschein der Berner Versicherung über einen Betrag von Fr. 7'497. 10, dem keine Anhaltspunkte für die Behauptung entnommen werden können, dass zwei Rechnungen der Firma Krüger (Fr. 932.-- und Fr. 960.--) den Einsatz von Trocknungsgeräten, die Rechnung der ARA (Fr. 28.50) die Entsorgung eines Wasser-Oel-Gemischs und die Rechnung der Firma Straubhaar (Fr. 49.-- [gemäss Beilage 1.8 Fr. 48.--]) eine Sandlieferung betreffen. Ebenso wenig kann der Beilage 1.11 entnommen werden, dass die Rechnung der Wenger AG die Lieferung einer Kellertüre betrifft.
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Auch die Beilagen 1.14 und 1.18 belegen in keiner Weise, dass sich die Rechnungen der Fischer Haustechnik AG (Fr. 1'612.-- bzw. Fr. 1'500.--) auf die Lieferung einer wasserbeständigen Kunstharzplatte bzw. den Ersatz einer Abwasserleitung beziehen.
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Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn diese unsubstantiierten Behauptungen zutreffend sein sollten, keineswegs gesagt, dass diese Arbeiten nicht im Zusammenhang mit Schäden an der Baustruktur stehen und die entsprechenden Versicherungsleistungen vom betreffenden Schadensposten abgezogen werden können.
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3.-Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.-Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Appellationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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