BGer C 281/2000 |
BGer C 281/2000 vom 12.04.2001 |
[AZA 0]
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C 281/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Polla
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Urteil vom 12. April 2001
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in Sachen
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A.________, 1975, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, Basel, Beschwerdegegnerin,
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Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
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Mit Verfügung vom 6. April 2000 stellte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt den 1975 geborenen A.________ wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Versicherte eine ihm zugewiesene vorübergehende Beschäftigung bei der Firma O.________ nicht angetreten habe.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt teilweise gut und reduzierte die Einstellungsdauer auf 20 Tage (Entscheid vom 10. August 2000).
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A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
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Das KIGA verweist auf die Verfügung vom 6. April 2000 und die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides und verzichtet auf weitere Ausführungen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 72 Abs. 1 AVIG sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gelten.
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2.- a) Vorliegend ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass dem Beschwerdeführer am 8. März 2000 seitens des KIGA, Abteilung Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM), eine vorübergehende Beschäftigung als Chauffeur bei der Firma O.________ zugewiesen wurde und er daraufhin am 28. März 2000 nicht zum Vorstellungsgespräch erschien. Dazu hat die Vorinstanz in zutreffender Würdigung der Akten sowie der Vorbringen des Versicherten und der Zeugenaussage der Frau S.________, Firma O.________, ausgeführt, infolge Desinteresses und passiven Verhaltens des Beschwerdeführers sei es zu keiner Anstellung gekommen, womit dieser in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht in Kauf nahm, dass der Einsatz im Rahmen des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung nicht zustande kam und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt habe.
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b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
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Sie erschöpfen sich in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Vorbringen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht einzig beizufügen hat, dass der Versicherte sich um eine in seinem Interesse liegende Sache hätte bemühen müssen. Sollte es tatsächlich häufig vorkommen, dass Adressaten bei der Postzustellung verwechselt oder Briefe weggeworfen werden, wäre der Versicherte umso mehr verpflichtet gewesen, sich nicht erst, nachdem er aufgrund der vom KIGA erlassenen Einstellungsverfügung keine Taggeldleistungen erhalten hatte, nämlich rund einen Monat nach dem zwischen dem 8. und 12. März 2000 erfolgten Telefongespräch mit Frau S.________, Firma O.________, über den Verbleib des in Aussicht gestellten Briefes zu erkundigen.
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c) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände lassen sich die Annahme eines mittelschweren Verschuldens sowie die Festlegung der Einstellungsdauer durch die Vorinstanz auf 20 Tage im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden.
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3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
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Arbeit, Basel, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 12. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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